April 1974 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung In den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. 1• Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwälte Dementsprechend habe Rechtsanwalt Dr. B0||9 den April 1974 als Ende der Berufungsfrist eingetragen. April 1974 (Dienstag nach Ostern) bei Rechtsanwalt Dr. eingegangen sei, darauf hingewiesen, daß die Berufungsfrist bereits am 16. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Berufungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden zu sein (§§ 233 Abs.1, 236 ZPO). spondenzanwalt des Beklagten den Zeitpunkt der Urteilszustellung mitzuteilen (vgl, u.a. BGH Beschluß vom 21. Auch bei der Richtigstellung dieses Fehlers haben die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht die gebotene Sorgfalt angewendet. b) Für die Einhaltung der Berufungsfrist war neben den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aber auch Rechtsanwalt Dr. als Korrespondenzanwalt des Beklagten (vgl.
BUNDESGKKICHTSHÜF VII a ?i/7t BESCHLUSS in Sachen des Geschäftsführers Roland Bfllü Straß @401 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Volker Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechts und * Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 4. Juli 1974 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Der Beklagte hat gegen das ihm am 14. März 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts am 24. April 1974 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung In den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. 1• Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwälte SflHMP und ZjBHBI, hätten seinem Korrespondenzanwalt im ersten Rechtszug, Rechtsanwalt Dr. Bfl^P, durch Schreiben vom 18. März 1974 irrtümlich mitgeteilt, das Urteil des Landgericht sei ihnen "heute", also am 18. März 1974 zugestellt worden. Dementsprechend habe Rechtsanwalt Dr. B0||9 den April 1974 als Ende der Berufungsfrist eingetragen. Noch vor den Osterfeiertagen (14./15. April 1974) habe er Rechtsanwalt Dr. BHIHpmit der Einlegung der Berufung beauftragt. Die Rechtsanwälte und ZflHP hätten im Schreiben vom 9. April 1974^ das am 16. April 1974 (Dienstag nach Ostern) bei Rechtsanwalt Dr. eingegangen sei, darauf hingewiesen, daß die Berufungsfrist bereits am 16. April 1974 ablaufe. Von diesem Schreiben habe Rechtsanwalt Dr. BflHV Jedoch erst am 17. April 1974 Kenntnis genommen, weil er erst in den Abendstunden des 16. April 1974 von einer Auslandsreise zurückgekommen sei. 2. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Berufungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden zu sein (§§ 233 Abs. 1, 236 ZPO). Er hätte darlegen müssen, daß seine Vertreter, deren Verschulden er sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, die äußerste von ihnen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt zur Wahrung der Berufungsfrist beobachtet haben. An solchen Darlegungen fehlt es. a) Das gilt zunächst für das Verhalten der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, zu deren Aufgaben es auch gehörte, Rechtsanwalt Dr. BfKKK) als dem Korre- spondenzanwalt des Beklagten den Zeitpunkt der Urteilszustellung mitzuteilen (vgl, u.a. BGH Beschluß vom 21. September 1973 - IV ZB 29/73 - » VersR 1974, 88 mit weiteren Nachweisen; Wieczorek ZPO § 232 Anm. B II a). Dafür, daß deren unrichtige Angabe über den Zeitpunkt der Urteilszustellung unvermeidbar gewesen oder etwa auf das alleinige Verschulden des Büropersonals der Anwälte zurückzuführen wäre, ist nichts dargetan. Auch bei der Richtigstellung dieses Fehlers haben die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht die gebotene Sorgfalt angewendet. Wegen der bevorstehenden Feiertage (Karfreitag und Ostern) und der am Dienstag nach Ostern ablaufenden Berufungsfrist hätten sie sich nicht darauf verlassen dürfen, daß Rechtsanwalt Dr. BflH^ihr ohne Eilvermerk versehenes Berichtigungsschreiben vom 9* April 1974, das auch nur als einfache und nicht als Eilpost abgesandt wurde, noch rechtzeitig zur Kenntnis nehmen würde. b) Für die Einhaltung der Berufungsfrist war neben den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aber auch Rechtsanwalt Dr. als Korrespondenzanwalt des Beklagten (vgl. BGH NJW 1931» 111; Wieczorek aaO Anm. B I c; Stein/Jonas» 19* Aufl. ZPO § 232 Anm. 11b) und als der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Prozeßbevollmächtigte verantwortlich. Hierbei kann dahinstehen, ob er die Angaben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätte nachprüfen müssen (für den Fall möglicher Nachprüfung an Hand der übersandten Unterlagen vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1956 - V ZB 26/56 - * LM ZPO Nr. 67 zu § 233). Jedenfalls ist auch nicht dargetan, daß Rechtsanwalt Dr. BflBP Vorsorge fUr die Erledigung von Eilsachen getroffen hat, die in der Zeit seiner Auslandsreise, hier insbesondere am Dienstag nach Ostern, eingehen würden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Vogt Girisch Meise Recken Doerry