Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), 14. Zur Begründung des Y/iedereinsetzungsge-suchs hat er vorgetragen: Br habe das Schreiben, mit dem er seinen Prozeßbevollmächtigton II. Die Sekretärin habe dann das Schreiben am Sonntag, dem 18» Maf 1969 noch im Büro vorgefunden und es am Nachmittag in den stündlich geleerten Briefkasten am Haupt- Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, der Kläger sei nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 &P0 an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert worden«, Nach seinem eigenen Vortrag hat er seiner Sekretärin weder allgemein noch für die hier in Präge stehende Absendung des Schreibens an seinen Prozeßbevollmächtigten eine klare Y/eisung erteilte Sonst hätte diese nicht glauben können, er werde die Absendung des Schreibens selbst besorgen« Parin ist auch bei einer Partei, die es selbst übernimmt, ihrem Anwalt kurz vor dem Ablauf der Prist einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu sehen. Diese hat dazu geführt, daß das Schrei, ben erst am Nachmittag des 18, Mai zur Post kam und erst nach dem Ablauf der Prist bei dem Prozeßbevollmächtigten einging.
BUNDESGERICHTSHOF vii_zb_ 2J/69 B ESCH LUSS in Sachen des Bauunternehmers Rolf 0» N| in K( Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen den Udo K in K 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Br» Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glansmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr» Vogt und Dr. Pinke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), 14. Zivilsenat in Kassel, vom 10. Juli 1969 v/ird surückgewieseno Der Kläger nat die Kosten des Bescbwerdevor-fahrens zu tragen. G r U n ft o : Der Kläger hat gegen das im Parteibetrieb am 18. April 1969 zugestellte Urteil aes Landgerichts erst am 3. Juni 1969 Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung des Y/iedereinsetzungsge-suchs hat er vorgetragen: Br habe das Schreiben, mit dem er seinen Prozeßbevollmächtigton II. Instanz beauftragt habe, die Berufung einzulegen, am 16. Mai 1969, einem Freitag, unterzeichnet• Br und seine Sekretärin, der er das Schreiben diktiert habe, seien beide davon ausgegangen, der andere werde den Brief absenden. Die Sekretärin habe dann das Schreiben am Sonntag, dem 18» Maf 1969 noch im Büro vorgefunden und es am Nachmittag in den stündlich geleerten Briefkasten am Haupt- bahnhof in Kassel geworfen; es sei aber erst am 20, Hai 1969 morgens bei dem Prozeßbevollmächtigten eingegangen,, Pas Oberlandesgericht hat den Y/iedereinsetzungoan-trag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen * Pie formund fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg«. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, der Kläger sei nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 &P0 an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert worden«, Nach seinem eigenen Vortrag hat er seiner Sekretärin weder allgemein noch für die hier in Präge stehende Absendung des Schreibens an seinen Prozeßbevollmächtigten eine klare Y/eisung erteilte Sonst hätte diese nicht glauben können, er werde die Absendung des Schreibens selbst besorgen« Parin ist auch bei einer Partei, die es selbst übernimmt, ihrem Anwalt kurz vor dem Ablauf der Prist einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu sehen. Diese hat dazu geführt, daß das Schrei, ben erst am Nachmittag des 18, Mai zur Post kam und erst nach dem Ablauf der Prist bei dem Prozeßbevollmächtigten einging. Es kommt auch im Postverkehr innerhalb einer Stadt nicht selten vor, daß ein Schreiben dem Empfänger erst am übernächsten Pag zugeht. Die Beschwerde ist daher mit Kosterfolge aus § 97 ZPO zurücksuweisen. Glanzmann Rietschel Meyer Vogt Pinke