Ein Recht auf Ablösung von Kapitalanlagen nach dem AKG kann auch durch solche Übertragungen von Vermögen auf Grund der Kontrollratsdirektivo Nr. 50 begründet werden, die erst nach dem Inkrafttreten des. Auf die sofortige Beschwerde der Stiftung Heimat-hilfo wird der Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts München I vom 15» September 1966 aufgehoben und die Entscheidung der Prüfstelle vom 15» August 1961 abgeändert. Die Anmeldestelle hat die von ihr verwalteten Schatzanweisungen für den Verlag des Reichskolonialbundes zur Ablösung nach dem AKG angemeldet. Die Prüfstelle stellte am 15- August 1961 fest, daß kein Recht auf Ablösung der angemeldeten Schatzanweisungen bestehe* Hiergegen hat die Stiftung Heimathilfe Einspruch eingelegt und beantragt, die Anmelderbezeichnung dahin zu ändern, daß die Stiftung Heimathilfe Anmelderin sei, und festzustollen, daß ihr das Recht auf Ablösung der angemeldeten Schatzanweisungen zustehe • Das Landgericht hat die Bezeichnung des Anmelders wie beantragt abgeändert, den Einspruch aber als unbegründet verworfen* Es ist der Ansicht, die Übertragung durch die Pinanzmittelstelle München vom 6* September I960, sei gegenstandslos, weil die Ansprüche aus den Schatzanweisungen mit dem Inkrafttreten des AKGr am 1. Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde stattgeben, weil es der Auffassung ist, daß eine Übertragung gemäß der KD 50 auch noch nach dem" 1. Obwohl es sich hei der sofortigen Beschwerde nach § 57 AKG nicht um eine weitere Beschwerde handelt y ist auf sie die Vorschrift des § 28 Abs 2 EGG anzuwenden (BGH WM 1965, 456). Die Ansprüche sind für den Verlag des Reichskolonialbundes angemeldet, Einspruch und Beschv/erde aber sind von der Stiftung Heimathilfe eingelegt worden. sig erklärt, wenn der Anmelder außerstande ist, den ihm nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 WBG obliegenden Beweis zu führen (WM 1953, 863); in diesem Beschluß ist aber andererseits ausgeführt, daß es sich bei der Zulassung des Beitritts des wahren Berechtigten um eine durch das Gebot der Gerech tigkeit und durch praktische Bedürfnisse geforderte Fortbildung des Rechts handele. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof in einem v/eiteren Beschluß (WM 1958, 927) keine Bedenken gehabt, einer Organisation, der Rechte auf Grund der KD 50 übertragen worden sind, im Verfahren nach dem Y/BG ein selbständiges Beschwerderecht zuzuge-stehen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, diese Grundsätze auch auf das Abiösungbverfahren nach dem AKG anzuwenden (OLG Schleswig aaO; Ernst-Jung-Kellmereit, AKG, § 44 An. 3a, § 46 Arm. 1, § 49 An. 18) und demgemäß den Eintritt der Stiftung Heimathilfe in das Verfahren und die von ihr eingelegte Beschwerde als zulässig anzusehen. Der Ansicht des Landgerichts, eine nach dem Inkrafttreten des AKG gemäß der KD 50 vorgenommene Übertragung von Rechten sei nicht wirksam, ist nicht beizutreten. Der Ausschluß gilt aber nach § 32 Abs.3 AKG "nicht für Ansprüche, die nach dem 20. Juni 1948 auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen auf andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsträger übertragen worden sind oder werden". b) Der Vertreter des Bundesinteresses stützt sich weiter auf die Vorschrift des § 33 Abs.3 AKG, die im Entwurf nicht enthalten war und erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen eingeführt worden ist (vgl. hing das Recht zur Ablösung davon ab, ob sie an diesem Tag ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes hatten» Pür Ansprüche, die gemäß KD 50 nach dem 31. erlöschen” und nach § 100 AKG Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes kraftlos werden; er führt aus, daß erloschene Ansprüche und kraftlos gewordene Wertpapiere nicht mehr übertragen werden könnten. Eine andere Bestimmung findet sich aber wie ausgeführt für die nach KD 50 übertragenen Ansprüche in § 32 Abs, 3 AKG; hiernach sollen diese Ansprüche abgelöst werden und nicht ersatzlos untergehen. August 1959 zu berücksichtigen, wird allein dann Rechnung getragen, wenn in diesen Bällen nicht ein erloschener Anspruch oder ein kraftlos gewordenes Wertpapier, sondern das Recht auf Ablösung als Gegenstand der Übertragung angesehen wird (Wörner aaO S. stimmung steht das Recht auf Ablösung demjenigen zu, der bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes Gläubiger eines ablösbaren Anspruchs war. In diesem Punkt will sic das Ablösungsverfahren vereinfachen und von der Prüfung entlasten, ob der Anmelder - oder die in zulässiger Weise ins Verfahren eingetretene Person - noch im Zeitpunkt der Entscheidung berechtigt ist oder etwa das Recht auf Ablösung v/eiter übertragen hat; rechtsgeschäftliche Verfügungen nach Inkrafttreten des Gesetzes sind deshalb im Ablösungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Der Vertreter des Bundesinteresses macht schließlich unter Berufung auf Eichhorn WM 1952, 793, 823 und den Beschluß des Oberlandesgerichts München in WM 1952, 205 geltend, daß die Gerichte im Wertpapierbereinigungsverfahren auch Rechtsänderungen auf Grund Gesetzes nicht zu berücksichtigen brauchten, und will daraus herleiten, daß der Gesetzgeber für die Ablösung nach dem AKG die nach dessen Inkrafttreten eingetretenen Rechtsänderungen überhaupt hätte ausschließen wollen. war, war anerkannt (Kollmeroit, Y/M 1955, 42 mit Nachweisen)» Es besteht kein Grund, für das Ablösungsverfahren nach dem AKG einen anderen Standpunkt anzunehmen, und das ist auch soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Schrifttum nicht geschehen (vgl. Eie Übertragung nach KE 50 und MRG Nr. 58 steht einem gesetzlichen Rechtsübergang näher als einem rechtsgeschäftlichen, weil jener nicht wie dieser auf einer Verfügung des ursprünglichen Gläubigers beruht, welche § 33 Abs. 1 AKG, sofern sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen wird, ebenso wie das WBG nicht berücksichtigt wissen will (vgl. Aug dem Beschluß des Landgerichts ergibt sich, daß auch im übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Hechts der Stiftung Heimathilfe auf Ablösung erfüllt sind. Unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Abänderung der Entscheidung der Prüfstelle ist deshalb fostzustellen, daß dieses Recht der Beschwerdeführerin zusteht o
2072 090 ~T V Nach s chlagewerk: j a BGHZj___________nein i v AKG § 57 Zur Beschwerdebefugnio des wahren Berechtigten im Ab-lösungsvcrfahren nach dem AKG. AKG §§ 1, 32, 33, 100 Ein Recht auf Ablösung von Kapitalanlagen nach dem AKG kann auch durch solche Übertragungen von Vermögen auf Grund der Kontrollratsdirektivo Nr. 50 begründet werden, die erst nach dem Inkrafttreten des. AKG vorgenommen worden sind» BGH, Besohl, v. 21. Mürz 1968 - VII ZB 21/67 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF VII_ZB_ 21/62 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die Anmeldung von Kapitalanlagen zur Ablösung nach dem 3. Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes» Anmelder; Anmeldestelle: Prüfstelle: Be schwerdeführerin: Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21, März I960 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Stiftung Heimat-hilfo wird der Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts München I vom 15» September 1966 aufgehoben und die Entscheidung der Prüfstelle vom 15» August 1961 abgeändert. Es wird fostgestellt, daß der Beschwerdeführerin ein Hecht auf Ablösung folgender Kapitalanlagen zusteht: 250.000, — HM 3 1/2 #ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches von 1942 Edge I, 250.000, — RM 3 1/2 #ige Schatzanweisungen dos Deutschen Reiches von 1942 Folge III, 200.000, — RM 3 1/2 #Lge Schatzanweisungen des Deutschen Reiches von 1942 Folge IV, Gründe : Die in der Be Schlußformel genannten Reichsschatzanweisungen gehörten zu dem Firmenvermögen des im Handelsregister eingetragenen Verlags dos Reichskolonialbundes. Inhaber dieser Firma war der ReichskolonialbunqL e.V,. Dieser wurde nach dem Kriege durch das Kontrollratsge-setz Nr. 2 ausdrücklich aufgelöst (KRG 2 Art. 1 Er. 2 und Anhang Nr. 31). Die Anmeldestelle hat die von ihr verwalteten Schatzanweisungen für den Verlag des Reichskolonialbundes zur Ablösung nach dem AKG angemeldet. Nach der Anmeldung übertrug die Pinanzmittelstelle München des Landes Bayern am 6. September I960 udas Eigentum des ehern* Verlages des Reichskolonialbundes e*V« Berlin an den Reichsschatzanweisungen" gemäß der Kontrollrats-direktive Nr. 50 (KD 50) auf die rechtsfähige Stiftung Heimathilfe in Berlin. Die Prüfstelle stellte am 15- August 1961 fest, daß kein Recht auf Ablösung der angemeldeten Schatzanweisungen bestehe* Hiergegen hat die Stiftung Heimathilfe Einspruch eingelegt und beantragt, die Anmelderbezeichnung dahin zu ändern, daß die Stiftung Heimathilfe Anmelderin sei, und festzustollen, daß ihr das Recht auf Ablösung der angemeldeten Schatzanweisungen zustehe • Das Landgericht hat die Bezeichnung des Anmelders wie beantragt abgeändert, den Einspruch aber als unbegründet verworfen* Es ist der Ansicht, die Übertragung durch die Pinanzmittelstelle München vom 6* September I960, sei gegenstandslos, weil die Ansprüche aus den Schatzanweisungen mit dem Inkrafttreten des AKGr am 1. Januar 1958 erloschen seien. Gegen den Boschluß des Landgerichts hat die Stiftung Heimathilfe sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde stattgeben, weil es der Auffassung ist, daß eine Übertragung gemäß der KD 50 auch noch nach dem" 1. Januar 1958 möglich sei. An einer solchen Entscheidung sieht es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf in WM 1966, 530 gehindert* Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgolegt. Der Vorlegungsbeschluß ist in WM 1968, 318 veröffentlicht. II. Die Vorlegung ist zulässig. Obwohl es sich hei der sofortigen Beschwerde nach § 57 AKG nicht um eine weitere Beschwerde handelt y ist auf sie die Vorschrift des § 28 Abs 2 EGG anzuwenden (BGH WM 1965, 456). Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde das Oberlandesgericht Stuttgart sowohl von den Beschlüssen des Oberlandesgericht3 Düsseldorf in WM 1966, 530 und 1967, 404 als auch von dem in WM 1967, 673 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichto Karlsruhe abweichen. Diese beiden Gerichte haben entschieden, daß eine nach dem Inkrafttreten des AKG (1. Januar 1958) vorgenommene Übertragung gemäß KD 50 ins Leere gehe, weil die Ansprüche in diesem Zeitpunkt erloschen gewesen seien. III. Die Ansprüche sind für den Verlag des Reichskolonialbundes angemeldet, Einspruch und Beschv/erde aber sind von der Stiftung Heimathilfe eingelegt worden. Das Landgericht hat deren Eintritt in das Verfahren zugelassen. Hiergegen ist, wenn die Heimathilfe als wahre Berechtigte anzusehen ist, verfahrensmäßig nichts einzuwenden und auch kein Bedenken gegen ihre Beschwerdeberechtigung zu erheben. Schon im Verfahren der Wertpapierbereinigung ist so verfahren worden (OXß Düsseldorf WM 1952, 69 mit zustimmonder Anmerkung von Eichhorn; OLG Schleswig WM 1963, 36 mit weiteren Nachweisen). Der Bundesgerichtshof hat allerdings den Beitritt des angeblich wahren Berechtigten dann für unzuläs- sig erklärt, wenn der Anmelder außerstande ist, den ihm nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 WBG obliegenden Beweis zu führen (WM 1953, 863); in diesem Beschluß ist aber andererseits ausgeführt, daß es sich bei der Zulassung des Beitritts des wahren Berechtigten um eine durch das Gebot der Gerech tigkeit und durch praktische Bedürfnisse geforderte Fortbildung des Rechts handele. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof in einem v/eiteren Beschluß (WM 1958, 927) keine Bedenken gehabt, einer Organisation, der Rechte auf Grund der KD 50 übertragen worden sind, im Verfahren nach dem Y/BG ein selbständiges Beschwerderecht zuzuge-stehen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, diese Grundsätze auch auf das Abiösungbverfahren nach dem AKG anzuwenden (OLG Schleswig aaO; Ernst-Jung-Kellmereit, AKG, § 44 Anm. 3a, § 46 Arm. 1, § 49 Anm. 18) und demgemäß den Eintritt der Stiftung Heimathilfe in das Verfahren und die von ihr eingelegte Beschwerde als zulässig anzusehen. Durch den Eintritt wird sie freilich nicht zu dem Anmelder, so daß kein Anlaß bestand, die Bezeichnung des Anmelders zu ändern. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs in WM 1953» 863 mußte im Verfahren nach dem WBG die von dem Beitretenden eingelegte Beschwerde entsprechend § 29 Abs. 1 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. IV. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Ansicht des Landgerichts, eine nach dem Inkrafttreten des AKG gemäß der KD 50 vorgenommene Übertragung von Rechten sei nicht wirksam, ist nicht beizutreten. Vielmehr ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die mit dex* des Oberlandesgerichts Stuttgart (WM 1967, 1023) überoinstimmt, zu folgen. 1.) § 32 Abs. 1 AKG schließt von der Ablösung verschiedene Gläubigergruppen aus, darunter in Hr. 6 die NSDAP, ihre Gliederungen, angeschlossenen Verbände und ihre sonstigen aufgelösten Einrichtungen. Der Ausschluß gilt aber nach § 32 Abs. 3 AKG "nicht für Ansprüche, die nach dem 20. Juni 1948 auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen auf andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsträger übertragen worden sind oder werden". Hier ist also unmißverständlich vorgesehen, daß auch In Zukunft noch Ansprüche übertragen werden. Die Worte "oder werden" können nur auf Übertragungen zielen, die nach Inkrafttreten des AKG vorgenommen werden (Wörner, WM 1966, 386, 388). Abzulehnen ist die verschiedentlich vertretene Ansicht, die beiden Worte bezögen sich auf Maßnahmen zwisehen Verkündung (8. November 1957) und Inkrafttreten (1. Januar 1958) des AKG (so OLG Karlsruhe WM 1967, 673; Landgericht Mannheim WM 1966, 647; Emst-Jung-Kellmereit AKG § 32 Anm. Io). In diesen wenigen Wochen wären Übertragungen in nennenswertem Umfang nicht durchzuführen gewesen, und cs gibt keine Erklärung dafür, daß diese eilends vorgenommenen Übertragungen vor späteren Übertragungsakten bevorzugt werden sollten und die Ablösbarkeit damit vom Zufall abhinge. 2.) Der Vertreter dec Bundesinteresses meint, die V/orte ,?oder werden” seien im Gesetzestext versehentlich stehen gehlieben, obschon diese Passung des Entwurfs durch den Gang der Gesotzgebungsarbeit überholt sei» Was er zur Entstehungsgeschichte ausführt, rechtfertigt diese Annahme nicht. a) Er legt einmal Gewicht darauf, daß in § 1 des Entwurfs (Bundestagsdrucksache II. Wahlperiode Nr. 1659) nicht wie jetzt in § 1 AKG das Erlöschen von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich usw. ausdrücklich vorgesehen v/ar. Statt dessen hieß es im Entwurf, daß "auf Grund von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich......Leistungen von der Bundesrepublik Deutschland .... nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden" könnten. Das bedeutete jedoch auch nach Auffassung der Bundesregierung, daß die Ansprüche, soweit nach dem Gesetz keine Leistung verlangt v/erden konnte, erlöschen (Bundestagsdrucksache II. Wahlperiode Nr. 1659 S.44)» Ein sachlicher Unterschied zwischen Entwurf und Gesetz besteht insoweit nicht. Deshalb kann aus der unterschiedlichen Fassung des § 1 nichts hergeleitet werden. b) Der Vertreter des Bundesinteresses stützt sich weiter auf die Vorschrift des § 33 Abs. 3 AKG, die im Entwurf nicht enthalten war und erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen eingeführt worden ist (vgl. S. 14 des Berichts des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit - II. Wahlperiode zu Drucksache 3529 - zu dem damaligen § 28). § 33 Abs. 2 gesteht ein Ablösungsrecht nur zu, wenn die Gläubiger des Anspruchs am Stichtag des 31« Dezember 1952 bestimmte Voraussetzungen erfüllten; bei juristischen Personen z»B. hing das Recht zur Ablösung davon ab, ob sie an diesem Tag ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes hatten» Pür Ansprüche, die gemäß KD 50 nach dem 31. Dezember 1952 '•übertragen worden sind'1, gelten nach § 33 Abs. 3 die Voraussetzungen des Abo. 2 des § 33 als erfüllt. Daraus, daß es in § 33 Abs. 3 nicht wie in § 32 Abs. 3 heißt: "übertragen worden sind oder werden", kann nichts zugunsten der Ansicht des Vertreters des Bundesinteresses entnommen werden. Die maßgebende, grundsätzliche Vorschrift, die für die nach KD 50 übertragenen Ansprüche die Ablösung eröffnet, ist § 32 Abs. 3; die weitere Vorschrift des § 33 Abs. 3 will nur Schwierigkeiten begegnen, die sich für diese Ansprüche in Bezug auf die in § 33 Abs. 2 genannten, am Stichtag zu erfüllenden Voraussetzungen ergeben konnten, und fingiert deshalb, daß diese Voraussetzungen gegeben seien. Durch das Weglassen der Worte "oder werden" sollte möglicherweise ausgedrückt werden, daß die Voraussetzungen der Piktion erst durch den Vollzug der Übertragung erfüllt werden. Auch kann die Wiederholung der Worte im Gesetzgebungsverfahren als entbehrlich angesehen worden sein. Sollte aber ein Versehen vorliegen, so dürfte es eher im Text dos § 33 Abs. 3 als dem des § 32 Abs. 3 zu suchen sein. Jedenfalls kann über den in § 32 Abs. 3 klar ausgesprochenen Willen, auch künftige Übertragungen nach KD 50 zu berücksichtigen, nicht hinweggegangen werden. 3. ) Der Vertreter des Bundesinteresses verweist darauf, daß nach § 1 AKG die 4 * * * * * * 11 Ansprüche .... erlöschen” und nach § 100 AKG Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes kraftlos werden; er führt aus, daß erloschene Ansprüche und kraftlos gewordene Wertpapiere nicht mehr übertragen werden könnten. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 1 erlöschen die Ansprüche, “soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt”. Eine andere Bestimmung findet sich aber wie ausgeführt für die nach KD 50 übertragenen Ansprüche in § 32 Abs, 3 AKG; hiernach sollen diese Ansprüche abgelöst werden und nicht ersatzlos untergehen. Dem Willen des Gesetzgebers, hierbei auch Übertragungen nach dem 1. August 1959 zu berücksichtigen, wird allein dann Rechnung getragen, wenn in diesen Bällen nicht ein erloschener Anspruch oder ein kraftlos gewordenes Wertpapier, sondern das Recht auf Ablösung als Gegenstand der Übertragung angesehen wird (Wörner aaO S. 387). In diesem Sinne ist auch im vorliegenden Falle die am 9. Juni I960 von der Finanzmittelstelle München ausgestellte Übertragungsbescheinigung auszulegen. 4. ) Schließlich hindert auch § 33 Abs. 1 AKG nicht, die Übertragung als wirksam anzusehen. Nach dieser Be- stimmung steht das Recht auf Ablösung demjenigen zu, der bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes Gläubiger eines ablösbaren Anspruchs war. Das kann allerdings von der Stiftung Heimathilfe nicht gesagt werden, da ihr zu die- sem Zeitpunkt noch kein Recht übertragen war und die Übertragung nach KD 50 auch keine rückwirkende Kraft hat (BGH MDR 1955, 350; WM 1958, 927). . 10 - Gleichwohl steht § 33 AhSo 1 AKG einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin nicht entgegen« Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Sie regelt nicht, oh ein Recht auf Ablösung besteht, sondern wem es zusteht. In diesem Punkt will sic das Ablösungsverfahren vereinfachen und von der Prüfung entlasten, ob der Anmelder - oder die in zulässiger Weise ins Verfahren eingetretene Person - noch im Zeitpunkt der Entscheidung berechtigt ist oder etwa das Recht auf Ablösung v/eiter übertragen hat; rechtsgeschäftliche Verfügungen nach Inkrafttreten des Gesetzes sind deshalb im Ablösungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Ernst-Jung-Kellmereit § 33 Anm. 2; Wörner aaO S. 387, 389 ff)* Dagegen kann einem auf andere Weise, z.B. durch Erbfolge, zustande gekommenen Rechtsübergang Rechnung getragen werden (Wörner S. 390 mit den Nachweisen in Fußnote 14). Der Vertreter des Bundesinteresses macht schließlich unter Berufung auf Eichhorn WM 1952, 793, 823 und den Beschluß des Oberlandesgerichts München in WM 1952, 205 geltend, daß die Gerichte im Wertpapierbereinigungsverfahren auch Rechtsänderungen auf Grund Gesetzes nicht zu berücksichtigen brauchten, und will daraus herleiten, daß der Gesetzgeber für die Ablösung nach dem AKG die nach dessen Inkrafttreten eingetretenen Rechtsänderungen überhaupt hätte ausschließen wollen. Dem ist nicht beizutreten. Es kommt nicht darauf an, ob eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsänderung berücksichtigt werden mußte. Daß es geschehen durfte, eine Anerkennung der Rechte für den gesetzlichen Rechtsnachfolger im Verfahren der Wertpapierbereinigung also möglich 11 war, war anerkannt (Kollmeroit, Y/M 1955, 42 mit Nachweisen)» Es besteht kein Grund, für das Ablösungsverfahren nach dem AKG einen anderen Standpunkt anzunehmen, und das ist auch soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Schrifttum nicht geschehen (vgl. im Gegenteil Ernst-Jung-Kellmereit, AKG, § 35 Anm. 5; § 44 Anm. 3 a; Eeaux de la Croix, AKG, § 35 Anm. A). Eie Übertragung nach KE 50 und MRG Nr. 58 steht einem gesetzlichen Rechtsübergang näher als einem rechtsgeschäftlichen, weil jener nicht wie dieser auf einer Verfügung des ursprünglichen Gläubigers beruht, welche § 33 Abs. 1 AKG, sofern sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen wird, ebenso wie das WBG nicht berücksichtigt wissen will (vgl. dazu auch § 49 AKG in Verbindung mit § 21 YTBG). Eaß aber § 33 Abs. 1 auch eine Übertragung nach dem 1. «Januar 1958 gemäß KE 50, obschon diese in § 32 Abs. 3 ausdrücklich vorgesehen ist, hätte ausschließen wollen, ist nicht anzunehmen. 12 - V, Aug dem Beschluß des Landgerichts ergibt sich, daß auch im übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Hechts der Stiftung Heimathilfe auf Ablösung erfüllt sind. Unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Abänderung der Entscheidung der Prüfstelle ist deshalb fostzustellen, daß dieses Recht der Beschwerdeführerin zusteht o Heimann-Trosien Rietschel Glanzmann Erbel Meyer