Das Landgericht hat, nachdem die Beklagte den ein-geklagtcn Betrag von 1.860 DM während des Rechtsstreits an die Klägerin gezahlt hatte, durch Urteil nur noch über die Zinsen und die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Zinsen, zu deren Zahlung die Beklagte verurteilt worden ist, v/eniger als 50 DM ausmachen (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, daß das Landgericht, da nicht nur über Kosten eines in der Hauptsache erledigten Anspruchs, sondern auch noch über den Zinsanspruch zu entscheiden war, entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung nicht nach § 91 a ZPO durch Beschluß entscheiden durfte. Über die • Zinsen konnte vielmehr nur durch Urteil entschieden werden, und in diesem Urteil war zugleich über die Kosten des in der Haupt—:* Ob die Berufung gegen dieses Urteil zulässig ist, beurteilt sich allein danach, ob die Zinsen, die die Beklagte nach dem Urteil zu zahlen hat, die Berufungssumme erreichen; die Prozeßkosten können, auch soweit sie den in der Hauptsache erledigten Teil betreffen, hierbei nicht berücksichtigt werden (RG JW 1938, 53; Wieczorek ZPO § 99 An. B II b 1), Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die gegen sie ergangene Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils für sich allein hätte anfechten können (vgl.
B e s c h 1 u ß 2211 035 VII ZB 21/60 In Sachen der Trau Lieselotte tr aß e0, Beklagter, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau Auguste Hfl^Vgeb. SflHHP» 0^(B|s_traße Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte::- Rechtsanwälte Br. Br und hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17« Oktober I960 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. 2 Gründe : Das Landgericht hat, nachdem die Beklagte den ein-geklagtcn Betrag von 1.860 DM während des Rechtsstreits an die Klägerin gezahlt hatte, durch Urteil nur noch über die Zinsen und die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Es hat die Beklagte verurteilt, 4 # Zinsen von 1.860 DM für die Zeit vom 25. Februar bis zu dem 11. April I960 zu zahlen, und ihr unter Hinweis auf § 91 a ZPO den größten Teil der Kosten auferlegt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Zinsen, zu deren Zahlung die Beklagte verurteilt worden ist, v/eniger als 50 DM ausmachen (§ 511 a Abs. 1 ZPO). fr- .*♦ Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, die die Beklagte nicht begründet hat, ist ... zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, daß das Landgericht, da nicht nur über Kosten eines in der Hauptsache erledigten Anspruchs, sondern auch noch über den Zinsanspruch zu entscheiden war, entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung nicht nach § 91 a ZPO durch Beschluß entscheiden durfte. Über die • Zinsen konnte vielmehr nur durch Urteil entschieden werden, und in diesem Urteil war zugleich über die Kosten des in der Haupt—:* Sache erledigten Teils des Klageanspruchs zu befinden (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 91 a ZPO). t Ob die Berufung gegen dieses Urteil zulässig ist, beurteilt sich allein danach, ob die Zinsen, die die Beklagte nach dem Urteil zu zahlen hat, die Berufungssumme erreichen; die Prozeßkosten können, auch soweit sie den in der Hauptsache erledigten Teil betreffen, hierbei nicht berücksichtigt werden (RG JW 1938, 53; Wieczorek ZPO § 99 Anm. B II b 1), Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die gegen sie ergangene Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils für sich allein hätte anfechten können (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO § 99 Anm. VI 2). Wenn diese Möglichkeit bejaht v/ird, so hätte die Beklagte die Entscheidung insoweit nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Die Berufung ist aber in Pällen wie dem vorliegenden unzulässig; allenfalls könnte eine unzulässige Berufung in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden. Auch damit könnte aber der Beklagten hier nicht geholfen werden. Da nämlich das Ur-. teil des Landgerichts am 11. Juli I960 zugestellt und die Berufung am 6. August I960 eingelegt worden ist, wäre die für die Einlegung der sofortigen Beschwerde in § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Notfrist von 2 Wochen nicht gewahrt. I * Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Heimann-Trosien Erbel Meyer Dr. Vogt Pinke