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BGH · VII ZB 21/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 21/07

Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Im Ermittlungsverfahren war zur Sicherung des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Schuldners ausgebracht worden, zu dessen Vollzug vier Pfändungsbeschlüsse vom 16. Insbesondere wird der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand aus den Depots ... Insbesondere der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand, sowie alle Forderungen aus sonstigen Kontoverbindungen." Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht führt aus, die Vollstreckung in Wertpapiere in Sammelverwahrung erfolge durch Pfändung und Überweisung des Miteigentumsanteils und zweckmäßigerweise zusätzlich des Auslieferungsanspruchs aus § 7 DepotG. Nach dem Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse seien jeweils Forderungen gegenüber den Banken gepfändet worden. 7 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Miteigentumsanteile an den zu dem Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren (§ 6 Abs. 1 DepotG) als andere Vermögensrechte im Sinne von §§ 857 Abs.1, 828 ff. 2000 sind dahin auszulegen, dass die dem Schuldner zustehenden Miteigentumsanteile an den von den Drittschuldnerinnen im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren mitgepfändet sind. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Pfändungsbeschluss zur Rechtsund Verkehrssicherheit das gepfändete Vermögensrecht und dessen Rechtsgrund so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welches Vermögensrecht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstands muss sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen - insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. An die Bezeichnung des gepfändeten Vermögensrechts dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Gläubiger regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt. Aus dem Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Pfändung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners an den sammel- Anders kann die Formulierung "samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand" nicht verstanden werden. Eine abschließende Entscheidung des Senats nach § 577 Abs. 5 ZPO ist nicht möglich, da das Beschwerdegericht Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte andere Art der Verwertung nach § 844 Abs. 1 ZPO nicht getroffen hat.

Zitierte Normen: § 844 ZPO § 7 DepotG § 857 ZPO
ForderungPfändungGläubigerBeschwerdegerichtZPOAuslegungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 21/07
vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:_______ja
ZPO § 857 Abs. 1
Zur Pfändung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 21/07 - LG Augsburg
AG Landsberg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1	Durch	rechtskräftiges	Urteil	vom	4.	Mai 2004 wurde der Schuldner zu ei-
ner Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.500.000 € angeordnet. Im Ermittlungsverfahren war zur Sicherung des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Schuldners ausgebracht worden, zu dessen Vollzug vier Pfändungsbeschlüsse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember 2000 erlassen wurden. Der Pfändungsbeschluss vom 16. November 2000 hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:
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"Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes ... werden ... die angeblichen Forderungen des ... -Schuldner - gegen die ...
- Drittschuldnerin - aus dem Vertrag über die Wertpapierverwahrung bis zur Höhe von 27.271.794,-DM gepfändet. Insbesondere wird der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand aus den Depots ... gepfändet."
2	Die	drei	Pfändungsbeschlüsse	vom	8.	Dezember	2000	lauten	auszugs-
weise:
"Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes ... werden ... sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des ...
- Schuldner - aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, Schließfächer etc.), insbesondere aus den Kon-ten/Depots ... bei der ... - Drittschuldnerin - bis zur Höhe von 15.000.000,-DM gepfändet. Insbesondere der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand, sowie alle Forderungen aus sonstigen Kontoverbindungen."
3	Der	Gläubiger	hat	bei	dem	Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) bean-
tragt, ihn gemäß § 844 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, Vermögenswerte des Schuldners in Form von im Einzelnen bezeichneten Aktien bis zur Tilgung der offenen Forderung durch Beauftragung des jeweiligen Drittschuldners zu dem gängigen Börsenpreis an der Börse zu verkaufen. Das Amtsgericht hat den beantragten Beschluss erlassen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und
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den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.
4	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5	1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Vollstreckung in Wertpapiere in Sammelverwahrung erfolge durch Pfändung und Überweisung des Miteigentumsanteils und zweckmäßigerweise zusätzlich des Auslieferungsanspruchs aus § 7 DepotG. Vorliegend seien aber lediglich die Hilfsansprüche aus den Verwahrungsverträgen mit den Bankinstituten gepfändet worden, nicht jedoch die Miteigentumsanteile. Nach dem Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse seien jeweils Forderungen gegenüber den Banken gepfändet worden. Das Innehalten eines Miteigentumsrechts sei jedoch keine Forderung gegenüber diesen Instituten. Die Beschlüsse könnten auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Miteigentumsrechte erfasst seien.
6	2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
7	a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Miteigentumsanteile an den zu dem Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren (§ 6 Abs. 1 DepotG) als andere Vermögensrechte im Sinne von §§ 857 Abs. 1, 828 ff. ZPO pfändbar und verwertbar sind (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXaZB 24/04, BGHZ 160, 121, 124; Erk, Rechtspfleger 1991, 236; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1787e).
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8	b)	Die	Pfändungsbeschlüsse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember
2000	sind dahin auszulegen, dass die dem Schuldner zustehenden Miteigentumsanteile an den von den Drittschuldnerinnen im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren mitgepfändet sind.
9	Als	Hoheitsakt ist der Pfändungsbeschluss vom Rechtsbeschwerdege-
richt selbst auszulegen (BGH, Beschluss vom 13. April 1983 -VIIIZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774; Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Pfändungsbeschluss zur Rechtsund Verkehrssicherheit das gepfändete Vermögensrecht und dessen Rechtsgrund so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welches Vermögensrecht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Das gepfändete Vermögensrecht muss von anderen unterschieden werden können; das Rechtsverhältnis, aus dem es hergeleitet wird, ist wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben. Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstands muss sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen - insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. An die Bezeichnung des gepfändeten Vermögensrechts dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Gläubiger regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind unschädlich, wenn eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist (BGH, Urteil vom 8. Mai
 2001	- IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976, 2977; Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544, jeweils m.w.N.).
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Aus dem Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Pfändung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners an den sammel-
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verwahrten Wertpapieren erstreckt. Anders kann die Formulierung "samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand" nicht verstanden werden. Daran ändert nichts, dass der Obersatz nur von Forderungen, nicht hingegen von Vermögensrechten im Sinne von § 857 ZPO spricht, zu denen ein Miteigentumsanteil gehört. Der mit "insbesondere" eingeleitete, den Pfändungsgegenstand konkretisierende Satz lässt objektiv erkennen, dass die Pfändung jedenfalls die ausdrücklich erwähnten Rechte erfassen soll. Eine Beschränkung auf Forderungen im Rechtssinne ist ersichtlich nicht gewollt, auch wenn § 857 ZPO im Beschluss nicht erwähnt ist.
11	c)	Der	Pfändungsbeschluss	ist	bezüglich	der Wertpapiere hinreichend
 bestimmt. Es ist zweifelsfrei erkennbar, dass es um alle Wertpapiere geht, die die jeweilige Drittschuldnerin für den Schuldner verwahrt. Eine nähere Bezeichnung der Wertpapiere oder Nennung der betroffenen Depotnummern zu fordern, würde die Anforderungen an den Gläubiger überspannen, der genauere Kenntnisse in der Regel nicht haben kann.
3. Eine abschließende Entscheidung des Senats nach § 577 Abs. 5 ZPO ist nicht möglich, da das Beschwerdegericht Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte andere Art der Verwertung nach § 844 Abs. 1 ZPO nicht getroffen hat.
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
AG Landsberg am Lech, Entscheidung vom 26.10.2006 -IM 1688/06 -LG Augsburg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 5 T 4682/06 -