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BGH · VII ZB 20/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 20/98

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lang und den "sachbearbeiten-den Berichterstatter" sind unzulässig. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 24. März 1997 ist, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe richtet, unstatthaft, § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO. Soweit die sofortige Beschwerde sich gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung richtet, ist sie jedenfalls aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet. Damit ist zugleich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. Juni 1998, mit dem die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 24.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
BerichterstatterBeschlußunzulässigProzeßkostenhilfeKlägersofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 20/98
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
 am 22. Oktober 1998
beschlossen:
1.	Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes wird verworfen.
2.	Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. März 1997 und 29. Juni 1998 werden verworfen.
3.	Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen .
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 20.000 DM
3
Gründe ;
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lang und den "sachbearbeiten-den Berichterstatter" sind unzulässig.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lang ist seit dem 1. Juni 1998 im Ruhestand. Da im Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsgesuchs nur der Spruchkörper, nicht aber ein bestimmter Berichterstatter feststand, richtet sich das Ablehnungsgesuch zwangsläufig gegen nicht weiter benannte Mitglieder dieses Spruchkörpers; das ist unzulässig.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 24. März 1997 ist, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe richtet, unstatthaft, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Soweit die sofortige Beschwerde sich gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung richtet, ist sie jedenfalls aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet.
Damit ist zugleich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. Juni 1998, mit dem die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 24. März 1997 zurückgewiesen worden ist, erledigt.
3. Prozeßkostenhilfe für das sofortige Beschwerdeverfahren kann daher nicht bewilligt werden, § 114 ZPO.
Ullmann
 Thode
Hausmann
 Kuffer
Kniffka