Nach Weiterleitung ist der Schriftsatz dem Bezirksgericht Dresden am 26. September 1992 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Vielmehr ist die Berufung des Beklagten bei dem für Berufungen in Handelssachen zuständigen Bezirksgericht Dresden erst einen Tag nach Fristablauf, am 26. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen zurechenbaren Verschuldens der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen . a) Die Berufung ist zuerst an das Kreisgericht Chemnitz-Stadt gelangt, weil die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ihren Schriftsatz dorthin adressiert haben. Die Berufungsschrift ist zwar an das "Bezirksgericht Chemnitz" gerichtet, jedoch mit der näheren Bezeichnung "1. Das Bezirksgericht hat demgegenüber eine andere Anschrift, außerdem Senate und im übrigen keine Spruchkörper für Handelssachen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorstellungen der Pro-zeßbevollmächtigten des Beklagten über das zuständige Berufungsgericht für Handelssachen von vornherein nicht zu dem Tragen gekommen. b) Hiervon unabhängig hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß für die Berufungen in Handelssachen das Bezirksgericht Dresden zuständig ist und daß die Prozeßbevollmächtigten dies bei gehöriger Sorgfalt hätten wissen müssen. Diese Regelung erlaubt nicht die Annahme, eine Berufung könne fristwahrend zunächst bei dem allgemein zuständigen Bezirksgericht eingelegt werden. Mit den zitierten Bestimmungen ist das jeweils zuständige Berufungsgericht festgelegt und nicht nur eine "EntScheidungskonzentration" bei bestimmten Spruchkörpern eines Gerichts, wie die Beschwerde vorträgt. bei den Bezirksgerichten am Sitz der Landesregierung sind organisatorisch gerade nicht in die anderen Bezirksgerichte eingegliedert (ebenso im einzelnen BGH Beschluß vom 15. Ohne Erfolg schließlich beruft sich der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 20/92 vom 25. März 1993 in dem Rechtsstreit Heinz Straße der E f Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, und gegen Günther B Straße Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, 2Z Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1993 durch die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Dresden vom 3. September 1992 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 103.783,87 DM Gründe: I. Das Kreisgericht Chemnitz-Stadt, 1. Kammer für Handelssachen, hat durch Urteil vom 15. April 1992 den Beklagten zur Zahlung von 72.166,89 DM verurteilt und dessen Widerklage abgewiesen. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 24. April 1992 zugestellt worden. Er hat dagegen mit Schriftsatz vom 20. Mai 1992 Berufung eingelegt. Diese ist am 25. Mai 1992 beim Kreisgericht Chemnitz-Stadt eingegangen. Nach Weiterleitung ist der Schriftsatz dem Bezirksgericht Dresden am 26. Mai 1992 zugegangen. Der Beklagte hat am 3. Juni 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Bezirksgericht Dresden, 1. Senat für Handelssachen, hat durch Beschluß vom 3. September 1992 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Beklagten. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet . 4 1. Der Beklagte hat die Berufungsfrist nicht eingehalten. Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Dies hat der Beklagte bis zu dem Fristablauf am Montag, den 25. Mai 1992 nicht getan. Vielmehr ist die Berufung des Beklagten bei dem für Berufungen in Handelssachen zuständigen Bezirksgericht Dresden erst einen Tag nach Fristablauf, am 26. Mai 1992 eingegangen. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen zurechenbaren Verschuldens der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen . a) Die Berufung ist zuerst an das Kreisgericht Chemnitz-Stadt gelangt, weil die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ihren Schriftsatz dorthin adressiert haben. Die Berufungsschrift ist zwar an das "Bezirksgericht Chemnitz" gerichtet, jedoch mit der näheren Bezeichnung "1. Kammer für Handelssachen, Hohe Straße 23, 9005 Chemnitz". Das ist die Anschrift des Kreisgerichts und die Bezeichnung eines seiner Spruchkörper. Das Bezirksgericht hat demgegenüber eine andere Anschrift, außerdem Senate und im übrigen keine Spruchkörper für Handelssachen. Daß die unkorrekte Adressierung auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten beruht, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund sind die Vorstellungen der Pro-zeßbevollmächtigten des Beklagten über das zuständige Berufungsgericht für Handelssachen von vornherein nicht zu dem Tragen gekommen. Jll b) Hiervon unabhängig hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß für die Berufungen in Handelssachen das Bezirksgericht Dresden zuständig ist und daß die Prozeßbevollmächtigten dies bei gehöriger Sorgfalt hätten wissen müssen. Die Rechtslage ist insoweit so eindeutig, daß die Prozeßbevollmächtigten sich nicht mit dem Hinweis auf fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung entlasten können. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Dresden ergibt sich aus Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe e Abs. 2, Maßgabe h Abs. 1 des Einigungsvertrages. Dort sind als Berufungsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Zivilsenate der allgemein zuständigen Bezirksgerichte bestimmt. Für Berufungen in Verfahren, die Handelssachen im Sinne des § 95 GVG zu dem Gegenstand haben, treten von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen an die Stelle der Zivilsenate der allgemein zuständigen Bezirksgerichte die Senate für Handelssachen bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. Diese Regelung erlaubt nicht die Annahme, eine Berufung könne fristwahrend zunächst bei dem allgemein zuständigen Bezirksgericht eingelegt werden. Mit den zitierten Bestimmungen ist das jeweils zuständige Berufungsgericht festgelegt und nicht nur eine "EntScheidungskonzentration" bei bestimmten Spruchkörpern eines Gerichts, wie die Beschwerde vorträgt. Es handelt sich auch nicht um eine den auswärtigen Senaten der Oberlandesgerichte (§ 116 Abs. 2 GVG) vergleichbare Organisationsform. Die Senate für Handelssachen 6 bei den Bezirksgerichten am Sitz der Landesregierung sind organisatorisch gerade nicht in die anderen Bezirksgerichte eingegliedert (ebenso im einzelnen BGH Beschluß vom 15. Dezember 1992 - XI ZB 18/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Ohne Erfolg schließlich beruft sich der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1978 (KZR 12/77 = BGHZ 71, 367) zur fristwahrenden Berufung in Kartellsachen. Jenes Urteil beruht ausdrücklich auf den besonderen Verhältnissen in Kartellstreitigkeiten (ebenso BGH Beschluß vom 15. Dezember 1992 aaO), die im vorliegenden Rechtsstreit keine Parallele finden. Bliesener Thode Haß Hausmann Wiebel