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BGH · VII zb 20/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII zb 20/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel am 15. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - 13. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 8.858,48 DM Werklohn und Zinsen gerichtete Klage durch Urteil vom 22. Die Entscheidung ist der Klägerin am 24. Oktober 1989 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Die von der Klägerin formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt aufgrund der ihm obliegenden Organisationspflicht in seinem Büro eine wirksame und hinreichend sichere Ausgangskontrolle schaffen (Senatsbeschluß vom 21. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten entsprechende Vorkehrungen bestehen. Vor allem sind keine organisatorischen Regelungen zu erkennen, welche den für die Fristwahrung entscheidenden Arbeitsabschnitt zwischen der Vorlage des Schriftsatzes an den Anwalt und der Absendung an das Gericht umfassen. Das Berufungsgericht hat zutreffend betont, die bloße Anweisung an eine Büroangestellte, alle Schriftstücke in der Unterschriftenmappe zu dem Versand fertigzu demachen, könne nicht genügen. Weitere Überlegungen hierzu sind nicht geboten, nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht vorgetragen hat, daß in seinem Büro überhaupt eine besondere Ausgangskontrolle vorgesehen ist.

KontrolleFirmaSchriftsatzAusgangskontrolleRechtsanwaltBeschlußZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VII zb 20/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Sfl| SVHHP- und	KG,	vertreten	durch	den
 persönlich haftenden Gesellschafter Josef	sen.,
GHIBBstraßefl. Gl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 die Firma	GmbH	&	Co. KG, vertreten durch die
 Firma K0HB S® GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Peter und Werner WJflBIBstraßeS
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Kollegen,
WI
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 15. März 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 6. November 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 8.858,48 DM
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<5
Gründe :
1. Die Klägerin hat 1987 für die Beklagte verschiedene Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Einfamilienhauses in	ausgeführt.	Das	Landgericht hat die auf
 Zahlung von 8.858,48 DM Werklohn und Zinsen gerichtete Klage durch Urteil vom 22. August 1989 abgewiesen. Die Entscheidung ist der Klägerin am 24. August 1989 zugestellt worden. Die Berufungsschrift der Klägerin trägt den Eingangsstempel der Einlaufstelle II der Justizbehörden München vom Mittwoch, den 27. September 1989. Am 6. Oktober 1989 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 6. November 1989 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des vorwerfbaren Organisationsmangels fehlender Ausgangskontrolle versagt. Zugleich hat es die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Verspätung sei nicht verschuldet. Rechtsanwalt	habe	die Berufung am
 Freitag, 22. September 1989 diktiert und den Schriftsatz am selben Tag in der Postmappe unterschrieben. Die ausgelernte und zuverlässige Anwaltsgehilfin Fräulein SflBHHB habe auftragsgemäß die Mappe an sich genommen, die Gerichtspost in das vorgesehene Kuvert gelegt und dieses dem Rechtsanwalt übergeben. Der Anwalt habe das Kuvert am Abend des 22. September in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden eingeworfen.
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2. Die von der Klägerin formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt aufgrund der ihm obliegenden Organisationspflicht in seinem Büro eine wirksame und hinreichend sichere Ausgangskontrolle schaffen (Senatsbeschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 m.w.N.). Zur nötigen Organisation gehört auch eine Endkontrolle, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich abgesandt werden (BGH Beschlüsse vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76 = VersR 1977, 331; vom 8. November 1988 - VI ZB 26/88 = NJW 1989, 1157; Senatsbeschluß vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 = NJW 90, 187 = VersR 89, 1316, jeweils m.w.N.).
Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten entsprechende Vorkehrungen bestehen. Vor allem sind keine organisatorischen Regelungen zu erkennen, welche den für die Fristwahrung entscheidenden Arbeitsabschnitt zwischen der Vorlage des Schriftsatzes an den Anwalt und der Absendung an das Gericht umfassen. Das Berufungsgericht hat zutreffend betont, die bloße Anweisung an eine Büroangestellte, alle Schriftstücke in der Unterschriftenmappe zu dem Versand fertigzu demachen, könne nicht genügen. Vielmehr ist die zusätzliche Kontrolle erforderlich, daß ein fristwahrender Schriftsatz auch wirklich hinausgeht. Diese muß durch die Struktur der Organisation gewährleistet sein. Denn selbst zuverlässige Mitarbeiter bieten ohne aus-
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reichend vorgezeichneten Arbeitsablauf keine genügende Sicherheit. Ob die Kontrolle dadurch eingefügt wird, daß beispielsweise ein Vermerk in den Fristenkalender gesetzt wird, sobald der fragliche Schriftsatz in den Umschlag für die Gerichtspost eingelegt wird, oder auf andere Weise, ist der organisatorischen Entscheidung eines jeden Rechtsanwaltes überlassen. Weitere Überlegungen hierzu sind nicht geboten, nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht vorgetragen hat, daß in seinem Büro überhaupt eine besondere Ausgangskontrolle vorgesehen ist. Die bloße Wiedervorlage der Akte bei Fristablauf jedenfalls kann diese Kontrolle nicht ersetzen.
Lang
 Hausmann
Thode
 Wiebel
Haß