Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Okenhaus und Prof. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 24. März 1988 hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. W., um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und gleichzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt, die er am 9. Mai 1988 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde trägt der Beklagte unter Glaubhaftmachung vor: Sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter sei von ihm erst als Berufungsanwalt bestellt worden. Februar 1988 des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erst beim Diktat der Berufungsschrift bemerkt. Der Beklagte meint, wegen des in BdBB nur selten vorkommenden Wechsels der Prozeßbevollmächtigten zwischen den beiden Tatsacheninstanzen könne seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht als Verschulden angelastet werden, daß dieser zunächst nur auf den EingangsStempel seines und nicht auch auf den des Büros des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geachtet habe. bevollmächtigte des Beklagten diesen nicht schon in erster Instanz vertreten hatte, war von ihm besonders sorgfältig zu prüfen, wann das landgerichtliche Urteil zugestellt worden war. Das Kammergericht hat dementsprechend zu Recht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die danach verspätete Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF VII SB 20/S9 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Architekten Peer Istraße Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters gegen 1. den Hotelier Hans Moflfc, 2. seine Ehefrau Emma MoB, in r Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter s WI Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Okenhaus und Prof. Dr. Walchs-höfer am 29. September 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Mai 1988 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 43.125,- DM yy Gründe : I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1988 verurteilt worden, 43.125,- DM nebst gestaffelten Zinsen als Schadensersatz aus Planungs- und Bauleitungsfehlern an die Kläger zu zahlen. Dieses Urteil ist seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt F., am 15. Februar 1988 zugestellt worden. Am 19. März 1988 hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. W., um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und gleichzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt, die er am 9. April 1988 auch begründet hat. Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 20. Mai 1988 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen, ihm am 15. Juli 1988 zugestellten Beschluß hat der zweitinstanzliche Prozeßbevoll-J mächtigte des Beklagten am 23. Juli 1988 selbst beim Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde trägt der Beklagte unter Glaubhaftmachung vor: Sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter sei von ihm erst als Berufungsanwalt bestellt worden. Deshalb habe dieser bei der Berechnung der Berufungsfrist nur auf den blauen Eingangsstempel seines Büros geachtet, der - wie dort üblich - 4 mit dem Datum vom 23. Februar 1988 oben rechts auf der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils angebracht worden sei, als ihm diese übersandt worden sei. Den unten links angebrachten schwarzen EingangsStempel mit dem Zustellungs-datum vom 15. Februar 1988 des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erst beim Diktat der Berufungsschrift bemerkt. Erst danach habe er erkannt, daß das angefochtene Urteil schon am 15. Februar 1988 zugestellt worden sei. Der Beklagte meint, wegen des in BdBB nur selten vorkommenden Wechsels der Prozeßbevollmächtigten zwischen den beiden Tatsacheninstanzen könne seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht als Verschulden angelastet werden, daß dieser zunächst nur auf den EingangsStempel seines und nicht auch auf den des Büros des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geachtet habe. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie konnte nach SS 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwar auch unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Wegen des insoweit bestehenden Anwaltszwangs (S 78 ZPO) hätte das aber nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt geschehen können. Dagegen war der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dazu nicht in der Lage (allg. M.; a.A. nur Zöller/Vollkommer, 15. Aufl., S 78 ZPO Rdn. 21). Das Rechtsmittel hätte jedoch auch sachlich keinen Erfolg gehabt. Gerade weil der zweitinstanzliche Prozeß- bevollmächtigte des Beklagten diesen nicht schon in erster Instanz vertreten hatte, war von ihm besonders sorgfältig zu prüfen, wann das landgerichtliche Urteil zugestellt worden war. Dabei mußte er zwingend von der Zustellung an den erst-instanzliehen Prozeßbevollmächtigten ausgehen (SS 176, 87 ZPO, BGH NJW 1975, 120). Hätte er diese Prüfung pflichtgemäß alsbald und nicht erst beim Diktat der Berufungsschrift angestellt, wäre es nicht zur Versäumung der Berufungsfrist gekommen. Das darin liegende Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. Das Kammergericht hat dementsprechend zu Recht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die danach verspätete Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen. Girisch Doerry Bliesener Obenhaus Walchshöfer