Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern weitergehende Schäden zu ersetzen, die auf einer Verletzung seiner Pflichten als Baubetreuer zurückzuführen sind. 1. Zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beklagte glaubhaft gemacht: Ein Mitglied der Sozietät, der Rechtsanwalt BflM, sei von ihm schon vor Verkündung des Urteils davon unterrichtet worden, daß er - der Beklagte - möglicherweise demnächst seine Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Güssgen habe den Auftrag Jedoch nicht alsbald ausgeführt, weil er - der Beklagte - ihm versehentlich eine unrichtige Büroadresse genannt habe. Daß auch dieses Versprechen möglicherweise nicht eingehalten worden sei, habe er frühestens am 31. Juni 1984 gesehen und dann gehört, daß seine Akten sich noch in Gül^lB Wagen befänden. Damit hat der Beklagte nicht dargetan, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem Beklagten die Versäumung der b) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht aber auch, wenn es dem Beklagten zur Last legt, daß er sich nicht hinreichend darum gekümmert hat, ob den Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt hatte. GüflBB selbst war für ihn, wie der Beklagte in seiner ergänzenden Darstellung im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr erreichbar. Mai 1984 - persönlich fragen, ob die Akten inzwischen ordnungsgemäß in die Hände der Rechtsanwälte Dr. Krflm und Partner gelangt waren. Nachdem der erste Versuch, die Akten den Berufungsanwälten zuzuleiten, fehlgeschlagen war, ließ sich nicht ausschließen, daß weitere Hinderungsgründe aufgetreten waren. Der Beklagte hätte daher zu demindest seine Angestellte beauftragen müssen, in einem Telefonanruf bei den Rechtsanwälten Dr. KrflHB und Partner zu klären, ob die Akten endlich eingegangen waren. Mai 1984 aufgeklärt und die Berufungsfrist eingehalten werden können.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 20/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Assessors Hilmar B. ■Straße Sch f Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und BH0 - gegen 1. 2. 3. 4. 5. den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl-Kfm. Bernhard J BB00, 10 GBBB Es A B» C0|B -LSB. den Leitenden Landesbaudirektor Heinrich und dessen Ehefrau Marie-Luise G o G o den Steuerbeamten Reinhold se w stmm M, den Facharzt Dr. med. Drago-Karl dessen Ehefrau Josefine K den Studiendirektor Hermann GoBstraße B, Mi und S c h w Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: 0BIBund Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer ) am 17. Januar 1985 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 1984 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 216.311,09 DM Gründe : Der Beklagte ist durch Teilurteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. April 1984 verurteilt worden, an die Kläger insgesamt 166.311»09 DM nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern weitergehende Schäden zu ersetzen, die auf einer Verletzung seiner Pflichten als Baubetreuer zurückzuführen sind. Gegen das ihm am 24. April 1984 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Juni 1984 Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen frist- und formgerecht erhobene sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beklagte glaubhaft gemacht: Er habe gewußt, daß die Berufungsfrist am 24. Mai 1984 ablaufen werde, und deshalb am 16. Mai 1984 den Immobilienmakler Peter Gü|BV> der an diesem Tage ohnehin nach DBHBBi hatte fahren müssen, gebeten, seine Handakten und sonstigen Unterlagen den dort ansässigen Rechtsanwälten Dr. KrBHB und Partner zu übergeben. Diese Anwälte hätten dann für ihn rechtzeitig Berufung einlegen sollen. Ein Mitglied der Sozietät, der Rechtsanwalt BflM, sei von ihm schon vor Verkündung des Urteils davon unterrichtet worden, daß er - der Beklagte - möglicherweise demnächst seine Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Güssgen habe den Auftrag Jedoch nicht alsbald ausgeführt, weil er - der Beklagte - ihm versehentlich eine unrichtige Büroadresse genannt habe. Als GüBBp ihm das am Freitag, dem 18. Mai 1984, mitgeteilt hatte, habe er ihn nochmals dringend auf diese Terminssache hingewiesen. Gü^B habe ihm zwar versprochen, die Handakten auf jeden Fall am Montag, dem 21. Mai 1984, dem Büro Dr. Kr^BB zuzuleiten, das dann aber doch vergessen. Daß auch dieses Versprechen möglicherweise nicht eingehalten worden sei, habe er frühestens am 31. Mai 1984, und zwar von einem anderen Rechtsanwalt, erfahren. Danach habe er GüflHp erst wieder am 4. Juni 1984 gesehen und dann gehört, daß seine Akten sich noch in Gül^lB Wagen befänden. Güdl, den er seit fünf Jahren kenne, dem er freundschaftlich verbunden sei, mit dem er seit zwei Jahren geschäftlich eng zusammenarbeite und mit dem er auch ein gemeinsames Büro unterhalte, habe für ihn schon häufig gleichgeartete TerminsSachen erledigt und dabei zu seiner - des Beklagten - vollen Zufriedenheit gehandelt. Er selbst sei in der fraglichen Zeit beruflich stark beansprucht gewesen. So habe er sich am 21. Mai 1984 in München aufhalten müssen. Auch an den folgenden drei Tagen habe er nur auswärtige Termine gehabt. Gleichwohl habe er am Morgen des 22. Mai 1984 noch vor Verlassen seines Büros seine Angestellte GöBB nach den Akten gefragt. Als er die Auskunft erhalten habe, daß sie nicht mehr in GüBBB) Arbeitszimmer seien, habe er angenommen, daß die Anwälte Dr. KrB^B und Partner die Akten ordnungsgemäß erhalten hätten. 2. Damit hat der Beklagte nicht dargetan, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist nicht schon deshalb vorgeworfen werden kann, weil er den Immobilienmakler GüflIB überhaupt eingeschaltet hatte. war auch nicht sein Be- vollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, so daß dessen Verschulden hier außer acht zu bleiben hat (zu dem Fall, daß ein in Bürogemeinschaft tätiger Anwalt es versäumt hat, eine ihm ausgehändigte Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bei Gericht abzuliefern, vgl. das Senatsurteil vom 9. November 1978 - VII ZR 145/78 = VersR 1979, 160). b) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht aber auch, wenn es dem Beklagten zur Last legt, daß er sich nicht hinreichend darum gekümmert hat, ob den Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt hatte. GüflBB selbst war für ihn, wie der Beklagte in seiner ergänzenden Darstellung im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat, bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr erreichbar. Er konnte ihn daher auch nicht mehr - wie noch am 18. Mai 1984 - persönlich fragen, ob die Akten inzwischen ordnungsgemäß in die Hände der Rechtsanwälte Dr. Krflm und Partner gelangt waren. Damit, daß sie sich nicht mehr dort befanden, wo sie in GüflHP Arbeitszimmer bisher gelegen hatten, durfte der Beklagte sich nicht zufrieden geben. Nachdem der erste Versuch, die Akten den Berufungsanwälten zuzuleiten, fehlgeschlagen war, ließ sich nicht ausschließen, daß weitere Hinderungsgründe aufgetreten waren. Der Beklagte hätte daher zu demindest seine Angestellte beauftragen müssen, in einem Telefonanruf bei den Rechtsanwälten Dr. KrflHB und Partner zu klären, ob die Akten endlich eingegangen waren. Wäre das geschehen, hätten das Versehen noch am 22. Mai 1984 aufgeklärt und die Berufungsfrist eingehalten werden können. 3. Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Recken Doerry Obenhaus Walchshöfer