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BGH · VII ZB 20/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 20/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Prof. Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Kammergericht s in Berlin vom 25. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 30.000,- DM festgesetzt. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung der Wohnanlage BBIBPallee ■■HHP/UMMhllee flHHV/ EfllBklleeSB in BflHfe. In den Jahren 1980/1981 ließen 12 Wohnungseigentümer der Wohnanlage - nach Unterrichtung der damaligen Verwalterin und entsprechender Genehmigung des zuständigen Bauaufsichtsamts - die zu ihren Wohnungen gehörenden Baikone verglasen. Der Antragsteller ist der Auffassung, durch die Balkonverglasungen sei die Fassade der Wohnanlage verändert und das Gemeinschaftseigentum beschädigt worden. Er hat daher im Verfahren nach § 43 WEG u.a. beantragt, die Wohnungseigentümer, die Balkonverglasungen eingebaut haben, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Fassade zu verpflichten. Das gegen den Beschluß des Kammergerichts eingelegte, als "Revision” bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig.

Zitierte Normen: § 43 WEG § 28 FGG § 47 WEG
BeteiligteWEGWohnanlageVerwalterinBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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VII ZB 20/83	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreff e_nd_die_Vohnungseigentinaergemeinschaft allee HHHIB^UHHBallee fl^HHB/EflHB&llee
 Beteiligte :
1. Heinz von
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Antragsteller, Be schwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde,
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frühere Verwalterin: Eigentumswohnungsbau
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>Straße
 jetzige Verwalterin: GflBU Gemeinnützige Aktiengesellschaft^^ Ange stellten-Heimstätten. ätraße
- Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 6, 13, 18, 20, 30 und 45:
Re cht sanwälte Dr. .iur.
- Verfahrensbevollmächtij Re cht sanwälte
e der Beteiligten zu 16: und Dr.
Verfahrensbevollmächti Rechtsanwalt Dr.
des Beteiligten zu 5:
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 am 28. Juni 1984 beschlossen:
Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Kammergericht s in Berlin vom 25. Oktober 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliehe Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung der Wohnanlage BBIBPallee ■■HHP/UMMhllee flHHV/ EfllBklleeSB in BflHfe. In den Jahren 1980/1981 ließen 12 Wohnungseigentümer der Wohnanlage - nach Unterrichtung der damaligen Verwalterin und entsprechender Genehmigung des zuständigen Bauaufsichtsamts - die zu ihren Wohnungen gehörenden Baikone verglasen. Die Zustimmung der Wohnungs-
 
eigentümergemeinschaft wurde nicht eingeholt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, durch die Balkonverglasungen sei die Fassade der Wohnanlage verändert und das Gemeinschaftseigentum beschädigt worden.
Er hat daher im Verfahren nach § 43 WEG u.a. beantragt, die Wohnungseigentümer, die Balkonverglasungen eingebaut haben, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Fassade zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom Landgericht, seine sofortige weitere Beschwerde vom Kammergericht zurückgewie sen.
Das gegen den Beschluß des Kammergerichts eingelegte, als "Revision” bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschwerderechtszug in Wohnungseigentumsverfahren endet gemäß §§ 43 Abs. 1, 45 WEG i.V.m. § 28 FGG beim Oberlandesgericht. Der Bundesge-
 
riehtshof entscheidet über die weitere Beschwerde in solchen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Vorlage des Oberlandesgerichts (§28 Abs. 2, 3 PGG). Da diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Girisch
 Walchshöfer
Doerry
 Quack
Obenhaus