Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack am 10. Das Landgericht Aachen hat den Beschwerdeführer und die Beklagte zu 1 am 9. April 1982 Berufung für die Beklagte zu 1 eingelegt. Für den Beklagten zu 2 hat die Sozietät dagegen Berufung erst mit Schriftsatz vom 28. März 1982 habe er sich (der Beklagte zu 2 ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1)an Rechtsanwalt Dr. Kofll in A|HBi mit der Bitte gewandt, verschiedene Rechtsangelegenheiten zu übernehmen. Er habe dabei dem Anwalt u.a. auch die den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Akte der Beklagten ausgehändigt und erklärt, daß die Sache derzeit nicht zu bearbeiten sei, weil das Verfahren zwar in I. April 1982 habe er Rechtsanwalt Dr. Ko|H nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub angerufen und u.a. nach einem Rechtsanwalt in gefragt, dem die Berufung in dieser Angelegenheit anvertraut werden könne. Nachdem sich beide Gesprächspartner auf die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geeinigt hätten, habe er - der Beklagte zu 2 - Rechtsanwalt Dr. Ko|^f gebeten, mit den Anwälten in Köln Kontakt aufzunehmen. Noch am selben Tag habe Dr. Kof| im Büro der jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angerufen und Rechtsanwalt sflHWl die Daten für die Berufungsschrift telefonisch durchgegeben. April 1982) habe Rechtsanwalt SflHB das Mandat bestätigt und Dr. KofB eine Kopie der Berufungsschrift mit der Bitte übersandt, die Daten zu überprüfen. April 1982 hätten die Beklagten (auf einem Briefbogen der Beklagten zu 1) ihren Prozeßbevollmächtigten in KflB das Urteil des Landgerichts zugesandt. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Da - wie Dr. Kof^ wußte - die Berufung nämlich bereits aufgrund des fernmündlichen Auftrags eingelegt worden war und sich die Sache damit für die Prozeßbevollmächtigten zunächst nicht als dringlich darstellte, war keineswegs sichergestellt, daß durch die bloße
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 20/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. • • • • des Architekten * Beklagten zu 2, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Eheleute Hl und He Am S 7, Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Quack am 10. März 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1982 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 57.599»46 DM G r ü n d e : Das Landgericht Aachen hat den Beschwerdeführer und die Beklagte zu 1 am 9. März 1982 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 67.709,73 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Beklagten am 17. März 1982 zugestellte Urteil hat die Anwaltssozietät Dr. 14HHI & DPBHS in K|V am 14. April 1982 Berufung für die Beklagte zu 1 eingelegt. Für den Beklagten zu 2 hat die Sozietät dagegen Berufung erst mit Schriftsatz vom 28. April 1982»eingegangen am 29. April 1982, eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg. 1. Der Beschwerdeführer hat folgendes vorgetragen : Am 10. März 1982 habe er sich (der Beklagte zu 2 ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1)an Rechtsanwalt Dr. Kofll in A|HBi mit der Bitte gewandt, verschiedene Rechtsangelegenheiten zu übernehmen. Er habe dabei dem Anwalt u.a. auch die den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Akte der Beklagten ausgehändigt und erklärt, daß die Sache derzeit nicht zu bearbeiten sei, weil das Verfahren zwar in I. Instanz abgeschlossen sei, das schriftliche Urteil aber noch nicht vorliege. Am 13. April 1982 habe er Rechtsanwalt Dr. Ko|H nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub angerufen und u.a. nach einem Rechtsanwalt in gefragt, dem die Berufung in dieser Angelegenheit anvertraut werden könne. Nachdem sich beide Gesprächspartner auf die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geeinigt hätten, habe er - der Beklagte zu 2 - Rechtsanwalt Dr. Ko|^f gebeten, mit den Anwälten in Köln Kontakt aufzunehmen. Nach einer entsprechenden Zusage Dr. Ko^|| habe er - der Beschwerdeführer - dem Anwalt das Aktenzeichen,das Datum der Urteilsverkündung und das Datum des Ablaufs der Berufungsfrist durchgegeben. Hinsichtlich der übrigen Angaben habe er Rechtsanwalt Dr. Ko^| auf die diesem vorliegende Handakte verwiesen. Noch am selben Tag habe Dr. Kof| im Büro der jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angerufen und Rechtsanwalt sflHWl die Daten für die Berufungsschrift telefonisch durchgegeben. Die Daten habe er der Klageschrift entnommen, welche sich in der ihm bereits am 10. März 1982 übergebenen Parteiakte befunden habe. Dabei sei Dr. Ko||| entgangen, daß die Klage durch Schriftsatz vom 8. Dezember 1980 nachträglich auf den Beklagten zu 2 erweitert worden war. Entsprechend den fernmündlichen Angaben Dr. Ko^B sei dann nur für die Beklagte zu 1 am 14. April 1982 Berufung eingelegt worden. Am selben Tag habe Rechtsanwalt Dr. den zweitinstanzlichen Prozeßbevoll- mächtigten der Beklagten deren Handakte übersandt. Mit Schreiben vom 15. April 1982 (eingegangen bei Dr. Kof| am 16. April 1982) habe Rechtsanwalt SflHB das Mandat bestätigt und Dr. KofB eine Kopie der Berufungsschrift mit der Bitte übersandt, die Daten zu überprüfen. Diese Kopie sei am 19. April 1982 an die Beklagte zu 1 "z.Hd. Herrn weitergeleitet worden und dort am 21. April 1982 eingegangen. Schon mit Schreiben vom 15. April 1982 hätten die Beklagten (auf einem Briefbogen der Beklagten zu 1) ihren Prozeßbevollmächtigten in KflB das Urteil des Landgerichts zugesandt. Am Tage des Eingangs (19. April 1982) sei Rechtsanwalt DflHH nach seinem Urlaub erstmals wieder im Büro gewesen, habe sich aber nach Kenntnisnahme von \ \ dem Schreiben der Beklagten vom 15. April 1982 mit der Sache an diesem Tage nicht näher befaßt, sondern sich eiligen Fristsachen zugewandt. 2. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob auch der Beklagte zu 2 selbst Schuld an der Fristversäumung hat. Denn jedenfalls fällt insoweit Rechtsanwalt Dr. Kogel ein Verschulden an der verspäteten Berufungseinlegung zur Last, das sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muß (§85 Abs. 2 ZPO). Da Dr. Ko^| das Urteil nicht vorlag, hätte er sich entweder durch eine ausdrückliche Rückfrage beim Beklagten zu 2 oder aber durch eine gründliche Lektüre der Handakten Klarheit darüber verschaffen müssen, für wen hier das Rechtsmittel einzulegen war. Wenn er statt-dessen darauf vertraute, daß die Klageschrift den Sach-stand richtig wiedergeben werde, und so die Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2 übersah, handelte er fahrlässig. Soweit der Beschwerdeführer meint, ein etwaiges Versäumnis Dr. KcJ|^ habe sich hier nicht ausgewirkt, weil seinen Prozeßbevollmächtigten in Köln das Urteil innerhalb der Rechtsmittelfrist zuging, geht das fehl. Da - wie Dr. Kof^ wußte - die Berufung nämlich bereits aufgrund des fernmündlichen Auftrags eingelegt worden war und sich die Sache damit für die Prozeßbevollmächtigten zunächst nicht als dringlich darstellte, war keineswegs sichergestellt, daß durch die bloße Übersendung des beide Parteien bezeichnenden Urteils der Dr. KoJJ unterlaufene Fehler noch fristgerecht bemerkt werden würde, 3. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Girisch Recken Bliesener Obenhaus Quack "V