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BGH · VII ZB 20/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 20/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack am 2. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 1981 hat sein nunmehriger Prozeßbevollmächtigter am folgenden Tage, und zwar zwischen 16 und 24 Uhr, angezeigt, daß er den Beklagten vertrete, und außerdem beantragt, die Frist zur Juni 1981 hat das Kammergericht sodann die Berufung als unzulässig, weil nicht fristgerecht begründet, verworfen. Der Bundesgerichtshof hat zwar inzwischen entschieden, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (BGHZ 83, 217). Aber auch wenn hier trotz der Vorschrift des § 225 Abs.3 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig sein sollte (dagegen BGH, Beschluß vom 21. Auch dann wäre seine Berufung jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil er sie nicht innerhalb der von ihm erbetenen Frist begründet hat. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt den Fällen vergleichbar, in denen der Bundesgerichtshof entschieden hat, daß die Frist zur Begründung der Berufung auch dann mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen beginnt, wenn dieses selbst verspätet eingelegt worden ist (NJW 1971, 1217 Nr. 7 mit Nachw.).

Zitierte Normen: § 225 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigter16FristsofortigAblaufBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 20/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Kurt Sch
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Studiendirektor Hans-Georg Kj Straße W. Bl
 Schul
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack am 2. Dezember 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert:	53.458,91	DM.
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 1981, durch das er mit dem Wohnungswirt Fred BÖ0HHI verurteilt worden ist, als Gesamtschuldner an den Kläger 53.458,91 UM nebst Zinsen zu zahlen, am 27. April 1981 rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1981 hat sein nunmehriger Prozeßbevollmächtigter am folgenden Tage, und zwar zwischen 16 und 24 Uhr, angezeigt, daß er den Beklagten vertrete, und außerdem beantragt, die Frist zur
 
Begründung der Berufung bis zu dem 16. Juli 1981 zu verlängern.
Mit Verfügung vom 29. Mai 1981 hat daraufhin der Vorsitzende des Berufungsgerichts dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, daß er diesem Anträge nicht entsprechen könne. Da der Antrag erst nach Dienstschluß eingegangen sei, habe er nicht mehr rechtzeitig vorgelegt und beschieden werden können. Eine Verlängerung der Begründungsfrist nach deren Ablauf sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begrifflich ausgeschlossen.
Durch Beschluß vom 16. Juni 1981 hat das Kammergericht sodann die Berufung als unzulässig, weil nicht fristgerecht begründet, verworfen.
Die hiergegen ordnungsgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat zwar inzwischen entschieden, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nach deren Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (BGHZ 83, 217). Aber auch wenn hier trotz der Vorschrift des § 225 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig sein sollte (dagegen BGH, Beschluß vom 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772), so könnte der Beklagte doch nur so gestellt werden, wie wenn seinem Anträge auf Fristverlängerung nachträglich stattgegeben, d. h. die Berufungsbegründungsfrist bis
 zu dem 16. Juli 1981 verlängert worden wäre. Auch dann wäre seine Berufung jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil er sie nicht innerhalb der von ihm erbetenen Frist begründet hat. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt den Fällen vergleichbar, in denen der Bundesgerichtshof entschieden hat, daß die Frist zur Begründung der Berufung auch dann mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen beginnt, wenn dieses selbst verspätet eingelegt worden ist (NJW 1971, 1217 Nr. 7 mit Nachw.).
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Walchshöfer
Doerry
 Quack
Bliesener