Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Dr. Recken und Bliesener am 5. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 18. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 13. Die dagegen formund fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht erachtet zu Recht die Berufung für verspätet eingelegt (§§ 516, 518 Abs. 1 ZPO); denn sie ist ausweislich des Eingangsstempels auf der Berufungsschrift erst am 14. Für die fristgerechte "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht” gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO genügt nicht ihr rechtzeitiger Einwurf in den gewöhnlichen Gerichtsbriefkasten; vielmehr ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. In diesen Fällen ist vielmehr die "Einreichung” erst mit der tatsächlichen Entgegennahme der Schriftstücke durch den zuständigen Beamten bewirkt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu entscheiden haben.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 20/75 BESCHLUSS in Sachen des Rechtsanwalts Reinhold S| Straße Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Jakob Ll H»straß, m, Inh. L Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Adalbert Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Dr. Recken und Bliesener am 5. Februar 1976 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 27. Oktober 1975 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : I. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 8.625,32 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das am 12. September 1975 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Frankfurt (Main) vom 14. Oktober 1975. Die Berufungsbegründung ist am 10. November 1975 bei Gericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 13. Oktober 1975 (einem Montag) laufenden Notfrist eingelegt worden sei. II. Die dagegen formund fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht erachtet zu Recht die Berufung für verspätet eingelegt (§§ 516, 518 Abs. 1 ZPO); denn sie ist ausweislich des Eingangsstempels auf der Berufungsschrift erst am 14. Oktober 1975 eingereicht worden. Dem steht die Behauptung des Beklagten nicht entgegen, daß sein Sozius die Berufungsschrift bereits drei Tage vor Fristablauf, nämlich am Freitag, dem 10. Oktober 1975, wenn auch nicht in den Frist- (Nacht-) briefkästen, so doch in den gewöhnlichen Briefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen habe. Für die fristgerechte "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht” gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO genügt nicht ihr rechtzeitiger Einwurf in den gewöhnlichen Gerichtsbriefkasten; vielmehr ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. u.a. RGZ 76, 127; RGJW 1936, 2136, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 = LM ZPO Nr. 7 zu § 519; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 = VersR 1973, 87). Der Entgegennahme durch den zuständigen Beamten ist allerdings der rechtzeitige Einwurf in den aufgrund Verwaltungsanordnung des Behördenvorstandes eingerichteten Nachtbriefkasten gleichzusetzen, weil die Behörde mit dieser besonderen Vorkehrung zu erkennen gibt, daß sie die bis Mitternacht in diesen Nachtbriefkasten eingeworfenen Schriftstücke als noch an diesem Tage in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt ansehen will (vgl. u.a. RGJW 1936, 2136, 2137; BGHZ 2, 31; Senatsbeschluß aaO). Gleiches wird jedoch nicht auch durch die Anbringung eines gewöhnlichen Briefkastens zu dem Ausdruck gebracht. Dieser dient vielmehr nur der Erleichterung des Geschäftsverkehrs im Interesse der Parteien, Anwälte, Zeugen u.a. sowie des Gerichts. Wenn auch im allgemeinen damit gerechnet werden kann, daß die in den gewöhnlichen Briefkasten eingeworfenen Schriftstücke nach des sen Leerung alsbald in die Hand des zuständigen Beamten gelangen, so wird doch allein mit diesem zu erwartenden ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erkennen gegeben daß die Behörde den Einwurf der Schriftstücke in den ge wohnlichen Briefkasten so ansehen wolle, als wäre bereits damit oder mit der nächsten Leerung der Gewahrsam des zuständigen Beamten begründet worden (vgl. RGZ 76, 127). In diesen Fällen ist vielmehr die "Einreichung” erst mit der tatsächlichen Entgegennahme der Schriftstücke durch den zuständigen Beamten bewirkt. Einen Beweis (Gegenbeweis) für eine solche Entgegennahme der Beruf ungsschrift vor dem 14. Oktober 1975 hat der Beklagte nicht angetreten. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu entscheiden haben. Vogt Erbel Meise Recken Bliesener