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BGH · VII ZB 19/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 19/93

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Architektenvertrag geltend. Dezember 1992 Berufung ein und beantragte, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. November 1992 beauftragt, in dieser Sache Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen. Es hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die nicht begründet worden ist. Es ist vielmehr glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsschrift Unterzeichnete, ohne daß ihm die Handakte dieses Verfahrens vorlag. die vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übersandten Unterlagen durchgesehen, hätte er schon anhand des Rubrums im Übersendungsschreiben erkennen können, in welcher Sache Berufung einzulegen war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VII ZB 19/93
vom 28. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit
 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ralf [traße fl), Hl
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
und Kollegen,
 gegen
den Architekten Dipl.-Ing. Erwin
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
~)
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1993
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 75.408,24 DM
3
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Architektenvertrag geltend. Das Landgericht Bochum hat durch ihrem Prozeßbevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO am 16. November 1992 zugestelltes Urteil die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin am 31. Dezember 1992 Berufung ein und beantragte, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trug sie vor: Ihre erstinstanzlichen Anwälte hätten die Prozeßbevollmächtigten des II. Rechtszuges mit Schreiben vom 25. November 1992 beauftragt, in dieser Sache Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen. Dem Auftragsschreiben sei versehentlich ein landgerichtliches Urteil aus einem Parallelverfahren beigefügt worden. Die Anwaltsgehilfin habe eine Berufungsschrift zur Unterzeichnung vorgelegt, die sich auf dieses Parallelverfahren bezogen habe. Diese Berufungsschrift sei sodann beim Oberlandesgericht eingereicht worden. Ein Anwaltsverschulden liege daher nicht vor.
Das Oberlandesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die nicht begründet worden ist.
4
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift sowohl wegen der Bedeutung eines solchen bestimmenden Schriftsatzes als auch wegen der inhaltlichen Anforderungen nicht zu den Geschäften gehört, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 = VersR 1982, 769, 770 m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen. Es ist vielmehr glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsschrift Unterzeichnete, ohne daß ihm die Handakte dieses Verfahrens vorlag. Hätte Rechtsanwalt Dr. K. die vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übersandten Unterlagen durchgesehen, hätte er schon anhand des Rubrums im Übersendungsschreiben
 erkennen können, in welcher Sache Berufung einzulegen war. Wären wider Erwarten nach einer solchen Durchsicht noch Zweifel verblieben, hätten sich diese mühelos durch eine dann gebotene Rückfrage bei den Anwälten der ersten Instanz beheben lassen.
Lang	Thode	Haß
 Hausmann
Wiebel