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BGH · VII ZB 19/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 19/92

Die Beklagte fordert im Wege der Widerklage Ersatz des ihr durch den Arbeitsabbruch entstandenen Schadens in Höhe von 9.866,15 DM. Durch Schlußurteil hat das Landgericht Mönchengladbach den Kläger unter Abweisung der Widerklage im übrigen verurteilt, an die Beklagte 8.018,13 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Berufung hat sich der Kläger gegen das ihm am 21. November 1991 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen und nicht rechtzeitig berichtigten Berufungsschrift ist fälschlich angegeben, das Rechtsmittel sei gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Der Kläger hat zu der von ihm beantragten Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen mit folgendem Vortrag begründet: Die falsche Bezeichnung des Landgerichts in der Berufungsschrift lasse sich nur dadurch erklären, daß Frau L., die sich seit vielen Jahren als zuverlässige Kraft bewährt habe und ständig überwacht werde, bei dem Telefonat ein Mißverständnis oder Irrtum unterlaufen sei. 2. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig und hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe die telefonische Aufnahme des Berufungsauftrags zwar seinem Personal überlassen dürfen, es fehle aber an einer allgemeinen organisatorischen Weisung, wie in solchen Fällen zur Vermeidung von Übermittlungs- und Verständigungsfehlem zu verfahren sei. Insoweit sei mindestens zu fordern, daß die aufnehmende Kanzleikraft den aufgenommenen Text wiederhole und sich bestätigen lasse. Schließlich sei auch diesem ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden vorzuwerfen, weil er nicht selbst auf einer vollständigen telefonischen Rückbestätigung des Auftrages bestanden habe. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht für den Fall des telefonischen Berufungsauftrags organisatorische Regelungen erwartet, die Mißverständnisse und Fehlübermittlungen nach Möglichkeit ausschließen.

telefonischFirmaDüsseldorfAuftragKlägerAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JM
BESCHLUSS
VII ZB 19/92
vom 25. März 1993
in dem Rechtsstreit
 des unter der Firma Heinz GMBH	und	Bi
 Gas- und Wasserinstallation handelnden Heinz WMMHHI Damm
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
 gegen
die I0000I0 A<
schäftsführer M Straße 10, N
GmbH, vertreten durch die Ge-und Sfll, K|
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
 und
5
2/
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1993
durch die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 1992 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 8.018,13 DM.
Gründe:
I.
1. Die Beklagte beauftragte den Kläger, in den Betriebsräumen der Firma S. in B^Ü eine Schallschutzkapsel zu montieren. Der Kläger brach die am 7. August 1986 aufgenommenen Montagearbeiten am 13. August 1986 endgültig ab. Die Beklagte ließ daraufhin die Schallschutzkapsel durch eine andere Firma installieren.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger für von ihm erbrachte Teilleistungen eine Vergütung in Höhe von 4.158 DM. Die Beklagte fordert im Wege der Widerklage Ersatz des ihr durch den Arbeitsabbruch entstandenen Schadens in Höhe von 9.866,15 DM.
Durch Schlußurteil hat das Landgericht Mönchengladbach den Kläger unter Abweisung der Widerklage im übrigen verurteilt, an die Beklagte 8.018,13 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit seiner Berufung hat sich der Kläger gegen das ihm am 21. Oktober 1991 zugestellte Schlußurteil gewandt. In der am 21. November 1991 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen und nicht rechtzeitig berichtigten Berufungsschrift ist fälschlich angegeben, das Rechtsmittel sei gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1991 gerichtet.
4
Der Kläger hat zu der von ihm beantragten Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen mit folgendem Vortrag begründet:
Sein in	ansässiger	Korrespondenzanwalt,	Rechts-
anwalt R., habe am 21. November 1991 zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr fernmündlich den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt. Nach Entgegennahme des Auftrags habe Rechtsanwalt D. das Telefongespräch an seine Sekretärin, Frau L., durchgestellt, damit diese - zur Vermeidung von Übertragungsfehlern - die von Rechtsanwalt R. für die Berufungseinlegung übermittelten Angaben direkt festhalten könne. Rechtsanwalt R. habe ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung anhand des ihm vorliegenden landgerichtlichen Urteils alle erforderlichen Daten korrekt mitgeteilt, insbesondere ausdrücklich angegeben, es handele sich um ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach. Die falsche Bezeichnung des Landgerichts in der Berufungsschrift lasse sich nur dadurch erklären, daß Frau L., die sich seit vielen Jahren als zuverlässige Kraft bewährt habe und ständig überwacht werde, bei dem Telefonat ein Mißverständnis oder Irrtum unterlaufen sei.
2. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig und hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Hierzu hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:
JZ/
 
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe die telefonische Aufnahme des Berufungsauftrags zwar seinem Personal überlassen dürfen, es fehle aber an einer allgemeinen organisatorischen Weisung, wie in solchen Fällen zur Vermeidung von Übermittlungs- und Verständigungsfehlem zu verfahren sei. Insoweit sei mindestens zu fordern, daß die aufnehmende Kanzleikraft den aufgenommenen Text wiederhole und sich bestätigen lasse.
Daß die Angestellte ohne eine solche Weisung sich die Richtigkeit ihrer Aufzeichnungen habe bestätigen lassen, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit bestünden Widersprüche zwischen der Darstellung der Angestellten und der des Korrespondenzanwalts.
Schließlich sei auch diesem ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden vorzuwerfen, weil er nicht selbst auf einer vollständigen telefonischen Rückbestätigung des Auftrages bestanden habe.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht für den Fall des telefonischen Berufungsauftrags organisatorische Regelungen erwartet, die Mißverständnisse und Fehlübermittlungen nach Möglichkeit ausschließen.
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Es trifft auch zu, daß die Sachdarstellung hinsichtlich einer tatsächlich erfolgten Rückbestätigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Insoweit ist die Sachdarstellung der Angestellten L. mit der des Rechtsanwalts R. nicht vereinbar.
Es ist schließlich auch richtig, daß dem Korrespondenzanwalt bei der Übermittlung hätte auffallen müssen, daß die Angestellte sich nicht durch Rückbestätigung von der Richtigkeit der Angaben überzeugt hat, die sie zu dem Berufungsauftrag aufgenommen hat.
Bliesener
 Quack
Haß
 Hausmann
Wiebel