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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Juni 1989 hat der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Senats die Verlängerung "bis 14. September 1989" verfügt; das wurde dem Beklagten am 23. Dagegen wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten mit Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß die Frist zur Begründung der Berufung mit dem 14. Nach § 223 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wird der Lauf der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels in einem Rechtsstreit, der nicht Feriensache ist, durch die Gerichtsferien in der Zeit vom 15. Im vorliegenden Rechtsstreit hat dies nach den hierzu von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen dazu geführt, daß die Begründungsfrist erst 62 Tage nach dem Ende der Gerichtsferien ablief, so daß die Berufung am 7. Auch eine solche Endtagesfrist läuft nach dem Ende der Gerichtsferien mit ihrem in die Ferien fallenden Teil weiter.

Zitierte Normen: § 223 ZPO
GerichtsferienRechtsstreit14FristBerufungKlägerenden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI1 2B 19^89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des beratenden Wirtschaftsingenieurs Wolf J. Hi hob GB-H0, waB-sB,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Tischlermeister Hans Hermann Si

0
/
DBItraße,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
WI
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Hausmann
 am 18. Januar 1990
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 29. September 1989 aufgehoben.
Beschwerdewert: 3.262,50 DM
s
 
Gründe :
Der Kläger verlangt von dem Beklagten restlichen Werklohn für Tischlerarbeiten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.262,50 DM nebst Zinsen stattgegeben. Der Beklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt. Vor Ablauf der an sich am 14. Juli 1989 endenden Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte um Verlängerung der Frist "um zwei Monate" gebeten. Am 22. Juni 1989 hat der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Senats die Verlängerung "bis 14. September 1989" verfügt; das wurde dem Beklagten am 23. Juni 1989 mitgeteilt. Die Berufungsbegründung ist am 7. November 1989 eingegangen .
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist nicht gewahrt sei.
Dagegen wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten mit Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß die Frist zur Begründung der Berufung mit dem 14. September 1989 endete.
2.	Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Nach § 223 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wird der Lauf der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels in einem Rechtsstreit, der nicht Feriensache ist, durch die Gerichtsferien in der Zeit vom 15. Juli bis 15. September gehemmt; der noch
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übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat dies nach den hierzu von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen dazu geführt, daß die Begründungsfrist erst 62 Tage nach dem Ende der Gerichtsferien ablief, so daß die Berufung am 7. November 1989 rechtzeitig begründet worden ist.
Nach diesen Grundsätzen ist es für die Anwendung des § 223 Abs. 1 ZPO ohne Bedeutung, ob die von ihm erfaßten Fristen nach einem Zeitraum oder einem in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunkt bestimmt sind. Auch eine solche Endtagesfrist läuft nach dem Ende der Gerichtsferien mit ihrem in die Ferien fallenden Teil weiter. Dabei spielt der Umstand keine Rolle, daß das für das Ende der Frist vorgesehene Datum bereits verstrichen ist. Genauso unerheblich ist die Tatsache, daß der verfügte Endzeitpunkt hier innerhalb der Gerichtsferien lag; das ist für sich allein kein ausreichender Grund für eine unterschiedliche Beurteilung der HemmungsWirkung der Gerichtsferien (vgl. BGH NJW 1973, 2110).
3
 
3.	Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben .
Lang		Bliesener		Quack
	Haß		Hausmann