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BGH · VII ZB 19/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 19/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Prof. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, daß die Bürovorsteherin in der Kanzlei seiner Prozeßbevol3mächtigten im Notfristen-Kalender für den 21. 1. Oktober 1984 (= Montag) aus dem Urlaub zurückkehren sollte, sei die Akte zu dem Zeitpunkt der Vorfrist seiner amtlich bestellten Vertreterin vorgelegt worden, die jedoch im Hinblick auf die am Tag des Fristablaufs erwartete Rückkehr des Sachbearbeiters nichts unternommen habe. An sich würden zwar die im Fristenkalender vermerkten Akten an dem entsprechenden Tag von der Angestellten Sch. aus der Ablage genommen und der Bürovorsteherin zur Überprüfung unterbreitet, die dann anhand des Terminkalenders feststelle, ob sämtliche Frist-Akten vorgelegt worden seien. Dieses Versäumnis sei wohl auf die - irrige - Überzeugung der Angestellten zurückzuführen, daß an jenem Tage keine Notfristen eingetragen seien. 2. Oktober 1984 schon auf der nächsten Seite des Notfristenkalenders gestanden habe und nur in wöchentlichem Rhythmus rückblickend überprüft werde, ob die Fristen in der Vergangenheit eingehalten worden sind. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil eine zuverlässige Postausgangskontrolle nicht gewährleistet sei. Damit sei die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden der Anwälte des Beklagten zurückzuführen, das dessen eigenem Verschulden gleichstehe (S 85 Abs. 2 ZPO). Oktober 1984 seien überhaupt keine Notfristen eingetragen worden, und deshalb von jeder Überprüfung abgesehen hätten, wäre der Fehler auch eingetreten, wenn in der Kanzlei die Postausgangskontrolle so durchgeführt worden wäre, wie es das Berufungsgericht für erforderlich hält. Oktober 1984 ergibt, war das hier maßgebliche Fristende - entgegen den Versicherungen der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und der Angestellten - gar nicht für Montag, den 1. September 1984, eine - ebenfalls nicht "abgehakte" - Fristsache eingetragen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß die Eintragung von Notfristen auch an "arbeitsfreien Tagen" in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kein Einzel fall war. Damit aber gewährleistet die Führung des Fristenkalenders von vornherein keine sichere Fristenkontrolle, zu demal nach der eigenen Darstellung der Prozeßbevollmächtigten gerade nicht täglich überprüft wird, ob in der Vergangenheit alle Schriftsätze abgesandt worden sind. Da der Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, daß seine Prozeßbevollmächtigten das mit dieser Handhabung verbundene erhebliche Risiko bei der Überprüfung der Notfristen durch besondere Anordnungen wieder behoben haben, ist die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden der Prozeßbevol1mäch-tigten zurückzuführen, für das der Beklagte einzutreten hat (SS 233, 85 Abs. 2 ZPO).

AkteKanzleiBürovorsteherintagenAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
‘f
VII ZB 19/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Steuerbevollmächtigten Heinrich H Straße Wä, K
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevol1mächtigte s
Rechtsanwältin
 gegen
den Malermeister Rolf
 Straße
Kläger, Widerbeklagten,
 Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer am 10. April 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 14. Zivilsenat in Kassel - vom 21. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert:	12.815,84	DM
Gründe :
Der Kläger erwarb im Rahmen eines Bauherrenmodells einen Miteigentumsanteil (mit Eigentumswohnung) an einem Bauobjekt, dessen Treuhänder der Beklagte war. Der Kläger kündigte das Treuhandverhältnis und begehrt die Herausgabe der Treuhandvollmacht, während der Beklagte mit seiner Widerklage Zahlung von 2.815,84 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. August 1984 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihm am 30. August 1984 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. Oktober 1984 Berufung eingelegt und am selben Tag Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - am 1. Oktober 1984 abgelaufenen - Berufungsfrist beantragt.
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Zur Begründung hat er sich darauf berufen, daß die Bürovorsteherin in der Kanzlei seiner Prozeßbevol3mächtigten im Notfristen-Kalender für den 21. September 1984 eine Vorfrist und außerdem für den 1. Oktober 1984 das Fristende mit dem Vermerk "BF" (= Berufung) eingetragen habe. Da der Sachbearbeiter der ersten Instanz, Rechtsanwalt Dr. E., erst am
1.	Oktober 1984 (= Montag) aus dem Urlaub zurückkehren sollte, sei die Akte zu dem Zeitpunkt der Vorfrist seiner amtlich bestellten Vertreterin vorgelegt worden, die jedoch im Hinblick auf die am Tag des Fristablaufs erwartete Rückkehr des Sachbearbeiters nichts unternommen habe. Am Tage des Fristablaufs, also am 1. Oktober 1984, sei die Akte indes nicht vorgelegt worden. An sich würden zwar die im Fristenkalender vermerkten Akten an dem entsprechenden Tag von der Angestellten Sch. aus der Ablage genommen und der Bürovorsteherin zur Überprüfung unterbreitet, die dann anhand des Terminkalenders feststelle, ob sämtliche Frist-Akten vorgelegt worden seien. Anschließend leite die Bürovorsteherin die mit einem großen Zettel vermerk "Rotfrist" versehenen Akten dem bearbeitenden Anwalt zu. Im Notfristkalender werde die Vorlage durch einen Haken gekennzeichnet.
Zur Gewährleistung der Postausgangskontrolle seien alle Angestellten der Kanzlei angewiesen, Schriftsätze, die noch am selben Tag bei Gericht eingehen müssen, "bevorzugt" zu bearbeiten. Die Bürovorsteherin überprüfe dabei den Postausgang anhand des Rotfristkalenders, ohne das jedoch besonders zu vermerken.
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Am Tage des Fristablaufs habe Frau Sch. die hier maßgebliche Akte der Bürovorsteherin nicht vorgelegt. Darüberhinaus habe die Bürovorsteherin die übliche Überprüfung der Aktenvorlage und des Postausgangs unterlassen. Dieses Versäumnis sei wohl auf die - irrige - Überzeugung der Angestellten zurückzuführen, daß an jenem Tage keine Notfristen eingetragen seien. Die Fristversäumung sei zunächst nicht aufgefallen, weil der
2.	Oktober 1984 schon auf der nächsten Seite des Notfristenkalenders gestanden habe und nur in wöchentlichem Rhythmus rückblickend überprüft werde, ob die Fristen in der Vergangenheit eingehalten worden sind. Erst am 5. Oktober 1984 habe Rechtsanwalt Dr. E. bemerkt, daß die Berufungsfrist in dieser Sache verstrichen war.
Die beiden Angestellten seien seit zwei bzw. drei Jahren in der Kanzlei tätig und hätten noch nie vergessen, Fristakten vorzulegen. Die Anwälte hätten - im Abstand von etwa drei bis vier Wochen - stichprobenartig anhand einzelner Akten die richtige Eintragung der Fristen und die Wiedervorlage der Akten überprüft.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil eine zuverlässige Postausgangskontrolle nicht gewährleistet sei. Damit sei die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden der Anwälte des Beklagten zurückzuführen, das dessen eigenem Verschulden gleichstehe (S 85 Abs. 2 ZPO).
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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
1.	Der Beklagte wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die unzulängliche Postauä-gangskontrol1e für die Fristversäumung ursächlich gewesen sei. Da nämlich beide Kanzleiangestellten der irrigen Auffassung gewesen seien, für den 1. Oktober 1984 seien überhaupt keine Notfristen eingetragen worden, und deshalb von jeder Überprüfung abgesehen hätten, wäre der Fehler auch eingetreten, wenn in der Kanzlei die Postausgangskontrolle so durchgeführt worden wäre, wie es das Berufungsgericht für erforderlich hält.
2.	Damit kann der Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen des Beklagten zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags in den entscheidenden Punkten widerlegt ist. Wie sich nämlich aus der vom Senat angeforderten beglaubigten Abschrift aus dem Fristenkalender für die Zeit vom 21. September bis 4. Oktober 1984 ergibt, war das hier maßgebliche Fristende - entgegen den Versicherungen der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und der Angestellten - gar nicht für Montag, den 1. Oktober 1984, eingetragen worden. Während für diesen Tag immerhin dreizehn Fristsachen vermerkt sind (so daß die Beschwerdebegründung sich von vornherein als wahrheitswidrig erweist), fehlt gerade ein Eintrag für das hier zu entscheidende Verfahren. Stattdessen ist das Fristende in dieser (und einer anderen) Sache auf Sonntag, den 30. September 1984, vermerkt, obwohl der sachbearbeitende Rechtsanwalt an diesem
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Tag noch im Urlaub war. Da andererseits auch für Sonnabend, den 22. September 1984, eine - ebenfalls nicht "abgehakte" - Fristsache eingetragen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß die Eintragung von Notfristen auch an "arbeitsfreien Tagen" in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kein Einzel fall war. Damit aber gewährleistet die Führung des Fristenkalenders von vornherein keine sichere Fristenkontrolle, zu demal nach der eigenen Darstellung der Prozeßbevollmächtigten gerade nicht täglich überprüft wird, ob in der Vergangenheit alle Schriftsätze abgesandt worden sind. Bei dieser Sachlage mußte die unzulängliche Handhabung der Fristenkontrolle geradezu zwangsläufig zur Versäumung der Berufungsfrist führen, weil der sachbearbeitende Anwalt erst am 1. Oktober 1984 seinen Dienst wieder aufnahm und dieser Tag sich im Fristenkalender auf einer neuen (bis 4. Oktober 1984 reichenden) Kalenderseite befindet. Da der Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, daß seine Prozeßbevollmächtigten das mit dieser Handhabung verbundene erhebliche Risiko bei der Überprüfung der Notfristen durch
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besondere Anordnungen wieder behoben haben, ist die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden der Prozeßbevol1mäch-tigten zurückzuführen, für das der Beklagte einzutreten hat (SS 233, 85 Abs. 2 ZPO).
3.	Nach aJledern ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus S 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	Recken	Bliesener
 Obenhaus	Walchshöfer