Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack am 22. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Nachdem ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug durch Beschlüsse des Landgerichts vom 1. Juni 1984 wies das Oberlandesgericht sowohl die Beschwerde der Beklagten gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug als auch den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung zurück. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinset zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Bereits für den ersten Rechtszug war die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe u.a. damit begründet worden, daß die Beklagte nicht dargetan habe, außerstande zu sein, die Prozeßkosten zu tragen. Insbesondere war die Beklagte durch den Beschluß des Landgerichts vom 23. Dem entnimmt jedoch das Berufungsgericht zu Recht, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten als Notare bereite Vorschüsse in Höhe von 5.700 DM für ihr Tätigwerden im vorliegenden Rechtsstreit erhalten hatten, so daß die Beklagte allenfalls die Gerichtskosten noch zu finanzieren hatte. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Parallelverfahren ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe stattgegeben hatte, konnte nicht die Annahme rechtfertigen, auch im vorliegenden Verfahren würden ihre Anträge letztlich Erfolg haben. Zivilsenats ist bereits im September 1983 ergangen, als der Beklagten ein Verkaufserlös noch nicht zur Verfügung stand.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 19/et BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Studentin Traute 01 Iweg Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Hans-Werner Straße V, H( Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Recht sanwälte 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack am 22. November 1984 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 1984 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen. Streitwert: 28.351 DM Gründe : Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. März 1984 zur Zahlung von 28.351 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil wurde ihr am 13. März 1984 zugestellt. Nachdem ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug durch Beschlüsse des Landgerichts vom 1. Juli 1983 und 23. März 1984 abgelehnt worden war, bat sie mit am 13. April 1984 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz um Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung, Am 29. Juni 1984 wies das Oberlandesgericht sowohl die Beschwerde der Beklagten gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug als auch den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung zurück. Der Beschluß wurde der Beklagten am 11. Juli 1984 zugestellt. Am 25. Juli 1984 bat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, legte zugleich Berufung ein und begründete sie. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinset zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 114 ZPO rechnen mußte (vgl. BGHZ 26, 99, 101 zu dem Armenrecht, BGH Beschl. vom 24. Juni 1981 - IVb ZB 680/81 = VersR 1981, 854; Beschl. vom 20. Juli 1984 - III ZR 107/84 = VersR 1984, 989 zur Prozeßkostenhilfe). Dies ist hier nicht der Fall. Bereits für den ersten Rechtszug war die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe u.a. damit begründet worden, daß die Beklagte nicht dargetan habe, außerstande zu sein, die Prozeßkosten zu tragen. Insbesondere war die Beklagte durch den Beschluß des Landgerichts vom 23. März 1984 darauf hingewiesen worden, daß die Ver- Wendung des Erlöses des Hauses ZÄiÄweg A von 310.000 DM ungeklärt sei. Darüber gibt dann allerdings das der Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeverweirerung beigefügte Schreiben vom 17. Februar 1984 Aufschluß. Dem entnimmt jedoch das Berufungsgericht zu Recht, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten als Notare bereite Vorschüsse in Höhe von 5.700 DM für ihr Tätigwerden im vorliegenden Rechtsstreit erhalten hatten, so daß die Beklagte allenfalls die Gerichtskosten noch zu finanzieren hatte. Somit war die Beklagte bei Ablauf der Berufungsfrist weder gehindert, die Berufung noch rechtzeitig am 13. April 1984 zusammen mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe wirksam einzulegen - anstatt einen Berufungsantrag mit Begründung lediglich im Entwurf beizufügen noch konnte sie vernünftigerweise erwarten, auf die eingereichten Unterlagen hin Prozeßkostenhilfe gewährt zu bekommen. Auch mußte ihr bewußt sein, daß ihre Wertangaben zu den Grundstücken in KiflfliHBM und OflHHH höchst zweifelhaft waren (das Berufungsgericht ist von 600.000 DM Gesamtwert ausgegangen). Der Umstand, daß der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Parallelverfahren ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe stattgegeben hatte, konnte nicht die Annahme rechtfertigen, auch im vorliegenden Verfahren würden ihre Anträge letztlich Erfolg haben. Die BeschwerdeentScheidung des 3. Zivilsenats ist bereits im September 1983 ergangen, als der Beklagten ein Verkaufserlös noch nicht zur Verfügung stand. Dem 3. Zivilsenat hatte dabei auch nicht ein Schreiben wie das vom 17.2.1984 Vorgelegen, aus dem sich ein erheblicher Überschuß nach Abzug der Verbindlichkeiten ergibt. - T - Somit ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Recken Doerry Obenhaus Quack