Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise» Dr. Recken und Obenhaus am 23* Oktober 1980 Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 21• Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. März 1980 an die Beklagte das Mandat niedergelegt und wollen das ihnen zugestellte Urteil mit Schreiben vom 24. März 1980 an das Landgericht bestellten sich die derzeitigen Prozeßbevollmächtigten und baten um Mitteilung, ob das Urteil vom 18. April 1980 erhielten sie die Mitteilung des Landgerichts, daß das Urteil den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz bereits am 21. April 1980 hat die Beklagte Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Februar ein Urteil des Landgerichts ergangen war, und mußten mit alsbaldiger Zustellung rechnen. März 1980 innerhalb angemessener Frist keine Antwort vom Landgericht erhalten hatten, hätten sie beim Landgericht oder bei den früheren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sich telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten dann noch in der Woche vor Ablauf der Berufungsfrist die Zustellung des Urteils erfahren und rechtzeitig Berufung eingelegt.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 19/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Richard FJBBBB _GmbH & Co KG, DBBBHHHBstraße MI, BBHflHV» vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma und MBBBBBBMBV V®HBBBBPP-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Detlef FMi ebenda, Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Firma F — & oHG, Straße BH, BflBHHV» vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Karlheinz FSB und Hans ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt f tt / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise» Dr. Recken und Obenhaus am 23* Oktober 1980 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 21• Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juni 1980 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Streitwert: 23.747,38 3DM. Gründe : Das Landgericht hat durch Urteil vom 8. Februar 1980 die Beklagte zur Zahlung von 23.747,38 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde ihren Prozeßbevollmächtigten erster Instanz am 21. März 1980 zugestellt« Diese hatten mit Schreiben vom 3. März 1980 an die Beklagte das Mandat niedergelegt und wollen das ihnen zugestellte Urteil mit Schreiben vom 24. März 1980 an die Beklagte geschickt haben. Mit Schreiben vom 26. März 1980 an das Landgericht bestellten sich die derzeitigen Prozeßbevollmächtigten und baten um Mitteilung, ob das Urteil vom 18. Februar 1980 inzwischen zugestellt worden sei. Sie wiederholten diese Anfrage am 11. April 1980. Am 21. April 1980 erhielten sie die Mitteilung des Landgerichts, daß das Urteil den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz bereits am 21. März 1980 zugestellt worden war. Am 23. April 1980 hat die Beklagte Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie und ihre neuen Prozeßbevollmächtigten hätten erst am 21. April 1980 von der Zustellung des Urteils erfahren. Daß dies der letzte Tag der Berufungsfrist war, habe dem Büropersonal weder auffallen können noch müssen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. 1• Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden der jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. a) Sie wußten seit Ende März 1980, daß am 8. Februar ein Urteil des Landgerichts ergangen war, und mußten mit alsbaldiger Zustellung rechnen. Nachdem sie auf ihre Anfrage vom 26. März 1980 innerhalb angemessener Frist keine Antwort vom Landgericht erhalten hatten, hätten sie beim Landgericht oder bei den früheren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sich telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen. Die nochmalige schriftliche Anfrage genügte nicht. Schrift- liche Anfragen am Ort sind erfahrungsgemäß verzögerlicher, weil sie in der Regel schriftlich beantwortet werden. Zumindest aber nach Ausbleiben einer umgehenden Antwort auf die zweite Anfrage vom 11. April 1980 war ein klärender Anruf bei Gericht oder der anderen Anwaltskanzlei den Umständen nach geboten. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten dann noch in der Woche vor Ablauf der Berufungsfrist die Zustellung des Urteils erfahren und rechtzeitig Berufung eingelegt. b) Aber auch ihre Unterrichtung am letzten Tag der Frist gab ihnen noch die Möglichkeit, die Berufungsfrist zu wahren. Sie haben nichts dazu vorgetragen, wie die Prüfung der eingehenden Post in ihrer Kanzlei organisiert ist und warum der drohende Fristablauf nicht noch am selben Tage beachtet worden ist. Sie hätten noch an diesem Tage die Gefahr der Fristversäumung bemerken müssen. Auf Grund der Mitteilung hätte das Ende der Berufungsfrist noch am selben Tag in das Fristenbuch eingetragen werden müssen. Es wäre dann sofort aufgefallen, daß die Berufungsfrist noch am selben Tage ablief. Es handelt sich hier nicht nur um ein Versehen des Büropersonals, sondern um einen Organisationsmangel• 2. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Recken Obenhaus