Rechtsanwalt Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 13. Die Beklagte ist mit Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 22. September 1977 ist folgender an das Landgericht Berlin gerichteter und von dort weitergeleiteter Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beim Kammergericht eingegangen: Oktober 1977 zugestellt worden ist, hat das Kammergericht - unter Bezugnahme auf BGHZ 21, Gegen diesen Beschluß richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten vom 22. Das Berufungsgericht steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlaß besteht.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb iq/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bankkauffrau Lotte Straße > Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen den Kaufmann Manfred Straße 9 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr* Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Blie sener und Obenhaus beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 13. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: $.677,60 DM. Gründe : Die Beklagte ist mit Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1977, das ihr am 16. August 1977 zugestellt worden ist, verurteilt worden, 5.677,60 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Am 13. September 1977 ist folgender an das Landgericht Berlin gerichteter und von dort weitergeleiteter Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beim Kammergericht eingegangen: wIn Sachen ./. Ffll - 28 0 126/77 - lege ich gegen das Urteil vom 22. Juni 1977 des Landgerichts Berlin - zugestellt am 16.8.77 - Berufung ein. ” Eine Ausfertigung oder eine Abschrift des angefochtenen Urteils hat diesem Schriftsatz nicht beigelegen. Die von der Geschäftsstelle des Kammergerichts angeforderten Akten des Landgerichts sind beim Kammergericht am 20. September 1977 eingegangen. Mit Beschluß vom 13. Oktober 1977, der der Beklagten am 14. Oktober 1977 zugestellt worden ist, hat das Kammergericht - unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 168 ff; 65, 114, 115 - die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Berufungsschrift nicht zu entnehmen sei, für und gegen wen die Berufung eingelegt sei, und weil vor Ablauf der Berufungsfrist auch sonst keine Unterlagen an das Berufungsgericht gelangt seien, aus denen sich das ergeben hätte. Gegen diesen Beschluß richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten vom 22. Oktober 1977. Sie bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Im einzelnen kann auf die zu* treffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Doerry Bliesener Obenhaus