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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Die Beklagten wurden durch Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 25* Februar 1975 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 134.925 Hinsichtlich der Armenrechtsunterlagen hat sie darauf verwiesen, daß die entsprechenden Zeugnisse bereits dem Landgericht vorgelegt worden sein müßten. Für den Beklagten zu 4 hat sie die beglaubigte Fotokopie eines ArmenrechtsZeugnisses vom 4. Dezember 1975 hat der Berichterstatter des Berufungsgerichts die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen, daß Armenrechtsunterlagen bisher nur für den Beklagten Peter R^HIB vorlägen. April 1976 haben die Beklagten durch ihre Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und beantragt, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinset zung in den vorigen Stand zu gewähren. Juni 1976 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten an der verspäteten (Beklagte zu 1 bis 3) und unvollständigen (Beklagter zu 4) Vorlage der notwendigen Armenrechtsunterlagen ein Verschulden trifft, so daß sie nicht durch unabwendbaren Zufall an der Einlegung der Berufung gehindert waren (§ 233 ZPO). 1. a) Den Beklagten zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil sie die Armenrechtszeugnisse nicht innerhalb der am 4. Die Beklagten hatten umso mehr Anlaß, sich über den wahren Sachverhalt zu informieren, als sie in dem Schriftsatz vom 18. Im übrigen ist der Berichterstatter bei der Fristsetzung ersichtlich davon ausgegangen, daß das Urteil noch nicht zugestellt worden sei. Die Erwägungen der Beklagten, sie seien "durch die verspätete Mitteilung des Berichterstatters vom 15. Dezember 1975 an der rechtzeitigen Vorlage der Armenrechtsunterlagen gehindert worden", gehen schon deshalb ins Leere, weil die Akten bei dem Berufungsgericht erst am 10. Bei dieser Sachlage konnte die Verfügung des Berichterstatters für das ungenützte Verstreichen der Berufungsfrist gar nicht ursächlich werden. 2. a) Für den Beklagten zu 4 war zwar damals das in erster Instanz überreichte ArmenrechtsZeugnis vom 1. Beide sind jedoch so unvollständig, daß der Beklagte zu 4 mit einer Armenrechtsbewilligung aufgrund dieser Zeugnisse vernünftigerweise nicht rechnen konnte (BGHZ 26, 99, 101 f; BGH Beschlüsse vom 5. Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 4 nach einer Bescheinigung des Finanzamtes HflHHB vom 24. Mai 1975 und des Oberlandesgerichts vom 25. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungsfristBerufungsgerichtBerichterstatterBeschlußArmenrechtsunterlagen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIT ZB iont	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1• Ilse N
2.	Hermann R
3.	Thomas R zu 1- 3: wohnhaft in
4.	Peter__R
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Beklagte, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
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 die Firma H. M _______________
vertreten durch den persönlicl Maurermeister Jürgen M|
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aftenden Gesellschafter,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II« Instanz:
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 24. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
I.
1.	Die Beklagten wurden durch Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 25* Februar 1975 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 134.925 1*4 nebst Zinsen verurteilt.
Dieses Versäumnisurteil ist mit Urteil vom 14. Oktober 1975 aufrechterhalten worden.
2.	Gegen das am 4. November 1975 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1 am 21. November 1975 persönlich für alle Beklagten Berufung eingelegt und zugleich um die
 
Gewährung des Armenrechts nachgesucht. Hinsichtlich der Armenrechtsunterlagen hat sie darauf verwiesen, daß die entsprechenden Zeugnisse bereits dem Landgericht vorgelegt worden sein müßten. Für den Beklagten zu 4 hat sie die beglaubigte Fotokopie eines ArmenrechtsZeugnisses vom 4. November 1975 beigefügt.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 1975 hat der Berichterstatter des Berufungsgerichts die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen, daß Armenrechtsunterlagen bisher nur für den Beklagten Peter R^HIB vorlägen. In erster Instanz seien keine weiteren Armenrechtszeugnisse vorgelegt worden. Zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen werde eine Frist bis zu dem 10. Januar 1976 gesetzt. Daraufhin haben die Beklagten zu 1 bis 3 am 8. Januar 1976 Fotokopien von Armenrechtszeugnissen eingereicht, deren Originale sich bei den Akten 2 U 59/75 des Oberlandesgerichts Oldenburg befänden.
Durch Beschluß vom 25. März 1976, der Beklagten zu 1 am 2. April 1976 zugegangen, hat das Berufungsgericht den Beklagten das Armenrecht verweigert.
3.	Am 13. April 1976 haben die Beklagten durch ihre Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und beantragt, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinset zung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Berufungsbegründung ist am Montag, den 17. Mai 1976 eingegangen.
Mit Beschluß vom 24. Juni 1976 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht
 fristgerecht eingelegt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt, bleibt aber erfolglos.
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten an der verspäteten (Beklagte zu 1 bis 3) und unvollständigen (Beklagter zu 4) Vorlage der notwendigen Armenrechtsunterlagen ein Verschulden trifft, so daß sie nicht durch unabwendbaren Zufall an der Einlegung der Berufung gehindert waren (§ 233 ZPO).
1. a) Den Beklagten zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil sie die Armenrechtszeugnisse nicht innerhalb der am 4. Dezember 1975 ablaufenden Berufungsfrist vorlegten. Daß sie glaubten, die Unterlagen seien bereits beim Landgericht eingereicht worden, entschuldige sie nicht, da sie insoweit eine Erkundigungspflicht getroffen habe.
Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 21. September 1964 - VII ZB 14/64 • MDR 1964, 1001 Nr. 28). Die Beklagten hatten umso mehr Anlaß, sich über den wahren Sachverhalt zu informieren, als sie in dem Schriftsatz vom 18. November 1975 selbst nur die Vermutung äußerten, die Zeugnisse "müßten11 dem Gericht bereits vorliegen.
 
b) Auf die vom Berichterstatter mit Verfügung vom 15. Dezember 1975 gesetzte Frist zur Vorlage der Armenrechtsunterlagen kommt es nicht an. Im übrigen ist der Berichterstatter bei der Fristsetzung ersichtlich davon ausgegangen, daß das Urteil noch nicht zugestellt worden sei. Der erste Hinweis auf die bereits am 4. November 1975 erfolgte Zustellung ging bei Gericht erst am 31. Dezember 1975 ein.
Die Erwägungen der Beklagten, sie seien "durch die verspätete Mitteilung des Berichterstatters vom 15. Dezember 1975 an der rechtzeitigen Vorlage der Armenrechtsunterlagen gehindert worden", gehen schon deshalb ins Leere, weil die Akten bei dem Berufungsgericht erst am 10. Dezember 1975, also bereits nach Ablauf der Berufungsfrist, eingingen. Bei dieser Sachlage konnte die Verfügung des Berichterstatters für das ungenützte Verstreichen der Berufungsfrist gar nicht ursächlich werden. Damit kann die Frage offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu einer Belehrung der Beklagten verpflichtet war.
2. a) Für den Beklagten zu 4 war zwar damals das in erster Instanz überreichte ArmenrechtsZeugnis vom 1. April 1975 in den Akten und wurde am 21. November 1975, also noch innerhalb der laufenden Frist, ein weiteres - im wesentlichen gleichlautendes - ArmenrechtsZeugnis vom 4. November 1975 eingereicht. Beide sind jedoch so unvollständig, daß der Beklagte zu 4 mit einer Armenrechtsbewilligung aufgrund dieser Zeugnisse vernünftigerweise nicht rechnen konnte (BGHZ 26, 99, 101 f; BGH Beschlüsse vom 5. Mai 1976 - IV ZB 5/76 * VersR 1976,
928 und vom 7. Mai 1976 - I ZR 13/75 - VersR 1976, 931).
 
Danach ist der Beklagte zu 4, der damals eine monatliche Unfallrente von 816,50 DM erhielt, zu 1/4 Miteigentümer des Hausbesitzes	DflHHHI	Straße	a.
Da indessen Angaben über den Vert des Grundbesitzes und der aus ihm gezogenen Nutzungen fehlen, konnte das Berufungsgericht nicht beurteilen, ob und inwieweit der Beklagte arm im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO war. Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 4 nach einer Bescheinigung des Finanzamtes HflHHB vom 24. März 1975 zur Einkommensteuer veranlagt worden und seinen steuerlichen Verpflichtungen bisher pünktlich nachgekommen war.
b) Wenn der Beklagte zu 4 dem entgegenhält, das Landgericht habe den Inhalt des Zeugnisses für ausreichend erachtet, um den Nachweis der Vermögenslosigkeit darzutun, so geht das fehl.
Die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. Mai 1975 und des Oberlandesgerichts vom 25. März 1976, mit denen die Anträge der Beklagten auf Bewilligung des Armenrechts abgelehnt worden sind, befassen sich nur mit der Frage der Erfolgsaussicht. Die * Armut ** als weitere Voraussetzung für eine Armenrechtsbewilligung haben diese Gerichte nicht geprüft, da es darauf von ihrem Standpunkt aus nicht mehr ankam.
Daß dem Berichterstatter das vorgelegte VermögensZeugnis genügt hätte, ist seiner Verfügung vom 15. Dezember 1975 nicht zu entnehmen.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen.
Vogt
 Recken
Doerry
 Bliesener
Obenhaus