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BGH · Yii zb 19/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Yii zb 19/75

Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Dr, Recken und Bliesener beschlossen: September 1975 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 31. Dieser Schriftsatz ist dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts versehentlich erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Der Vorsitzende hat sodann die Fristverlängerung abgelehnt, weil sie nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich sei. Der Beklagte hat die Berufung am 31. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
VorsitzendeFristverlängerungBerufungProzeßbevollmächtigteFristsofortigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Yii zb 19/75 BESCHLUSS
in Sachen
 des Kaufmanns Kurt
 traße
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwäl Wal
 Dr.
und
 gegen
Firma J.
KG,
Friedrich-Vl
|-Straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
s
 
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Dr, Recken und Bliesener
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5. November 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
G r ünde
 Der Beklagte hat gegen das am 18. August 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts am 17. September 1975 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 31. Oktober 1975 zu verlängern. Dieser Schriftsatz ist dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts versehentlich erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1975 eine weitere Fristverlängerung bis zu dem 30. November 1975 beantragt hatte. Der Vorsitzende hat sodann die Fristverlängerung abgelehnt, weil sie nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich sei. Der Beklagte hat die Berufung am 31. Oktober 1975 begründet. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei.
 
Dagegen hat der Beklagte formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die am 31. Oktober 1975 eingegangene Berufungsbegründung ist verspätet. Die Frist zur Begründung der am 17. September 1975 eingelegten Berufung war mangels Fristverlängerung bereits am 17. Oktober 1975 abgelaufen (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auf die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine rechtzeitig beantragte Verlängerung auch noch nach Fristablauf bewilligt werden kann, kommt es nicht an, da der Vorsitzende des Berufungsgerichts hier die Frist nicht verlängert, sondern die Verlängerung gerade abgelehnt hat. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht wird nunmehr über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden haben.
Vogt	Erbel	Meise
 Recken	Bliesener