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BGH · yii zb 19/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yii zb 19/67

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8«, Zivilsenats des Kammergerichts vom 28« September 1967 aufgehoben o Io Die Beklagten, denen in erster Instanz das Armenrecht bewilligt war, sind vom Landgericht verurteilt worden, und zv/ar der Beklagte W^HB^Jzur Zahlung von 5 »377,61 DM nebst Zinsen an den Grundstückszwangsverwalter Dre der beklagte Testamentsvollstrecker: zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände« Juni 1967, hat das Kammergericht den Beklagten das Armenrecht versagt, weil sie nicht mit Wiedereinsetzung in den .vorigen Stand rechnen könnten«. September 1967 hat das Kammerg'öricht die Berufung der Beklagten, unter Ablehnung der Wiedereinsetzung, als unzulässig verworfen und ihnen das Armenrecht erneut versagt. Satz 1 ZPO knüpft die von ihm gewährte Rechtswohltat nicht daran, daß das Armenrecht in.der Vorinstanz bewilligt werden durfte, sondern daran, daß,es dort bewilligt worden ist* bb) Bedenken gegen die Armut lassen sich hier auch nicht daraus herleiten, daß sich einerseits das Gehalt des Beklagten Dieter erhöht, andererseits der Streitwert ermäßigt hat» fungsfrist aber rund 500,— DM monatlich netto» Der Streitwert betrug in erster Instanz 25»501,— DM» In der Berufungsinstanz beläuft er si&iauf nur 5»377,61 DM» Die Beklagten müßten daher vorschußweise (1 Gerichtgebühr und 2 Anwaltsgebühren) 791,20 DM auf bringen, wenn ihnen nicht das Armenrecht bewilligt würde» bühren gestundet und halte sich für persönlich verpflichtet, die Gebühren des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der Beschwerdeinstanz zu zahlen a Es sei ihm nicht zu demutbar, daß er als Testamentsvollstrecker “endlos seine eigenen Mittel11 einsetzen müsse« dd) Das Armenrecht für den beklagten Testamentsvollstrecker hängt davon ab, ob is'to Solange dieser sich für arm halten durfte, was nach dem oben Gesagten der Pall ist, durfte auch der Testamentsvollstrecker die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts für gegeben halten« Daran ändert es nichts, daß in einem anderen Prozeß von einem anderen Gericht ihm das Armenrecht teilweise entzogen worden war« Auch er durfte also unter den gegebenen Umständen, abwarten, ob das Berufungsgericht im gegenwärtigen Rechtsstreit den erneuten Nachweis der Armut fordern würde« 3») Die Beklagten brauchten demnach in ihrem - zulässigerweise (vgl« BGH£ 16, 1) - am letzten Tag der Berufungsfrist eingereichten Armenrechtsgesuch wegen der Armut nur darauf hinzuweisen, daß ihnen in den Vorinotan-zen das Armenrecht bewilligt v/ar« Mehr brauchten sie, jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist, nicht zu tun« - einsetzung in den vorigen Stand erteilt v/erden» Infolgedessen gilt ihre Berufung als rechtzeitig„ Der das Rechtsmittel als verspätet verwerfende Beschluß des Kammerge-richts ist daher aufzuheben, Heimann-Irosien Hietschel Brbel Meyer Vogt

Zitierte Normen: § 119 ZPO
NachweisParteiArmenrechtZPOVorinstanzArmutBeschluß

Volltext der Entscheidung

2072
BUNDESGERICHTSHOF
yii zb 19/67	BESCHLUSS
091
in Sachen
 lo
2o
Eeklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Klägerin, Berufungsheklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18 0 März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubort Meyer und Dr« Vogt
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8«, Zivilsenats des Kammergerichts vom 28« September 1967 aufgehoben o
Den Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist orteilt„
Gründe :
Io
 Die Beklagten, denen in erster Instanz das Armenrecht bewilligt war, sind vom Landgericht verurteilt worden, und zv/ar der Beklagte W^HB^Jzur Zahlung von 5 »377,61 DM nebst Zinsen an den Grundstückszwangsverwalter Dre der beklagte Testamentsvollstrecker: zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände«
Das Urteil ist den Beklagten am 22« April 1967 zugestellt worden. Am 220 Mai 1967? dem letzten Tage der Berufungsfrist, haben sie beim Kammergericht einen Schriftsatz nebst Entwurf einer Berufungs- und Berufungsbegrün-
 
dungsschrift. eingereicht mit dem Anträge, ihnen "auch für die Berufungsinstanz das Armenrecht zu bewilligen” o Armen-rechtsunterlagen waren diesem Schriftsatz nicht beigefügt .
Durch Beschluß vom 21. Juni 1967, zugestellt am 28. Juni 1967, hat das Kammergericht den Beklagten das Armenrecht versagt, weil sie nicht mit Wiedereinsetzung in den .vorigen Stand rechnen könnten«.
Die Beklagten haben darauf am 12. Juli 1967 Berufung eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und - mit neuen Unterlagen - erneut um das Armenrecht nachgesucht. Durch zwei Beschlüsse vom 28. September 1967 hat das Kammerg'öricht die Berufung der Beklagten, unter Ablehnung der Wiedereinsetzung, als unzulässig verworfen und ihnen das Armenrecht erneut versagt.
Gegen den am 13« Oktober 1967 zugestellten Verwerfungsbeschluß richtet sich die am 26. Oktober 1967 beim Bundesgerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
XI.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2; § 547 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch begründet. Die Berufung gilt als rechtzeitig; denn den Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen (§ 233 ff ZPO).
1.) Gemäß § 119 Abs. 2 S*tz 1 ZPO bedarf es im höheren Rechtszuge des Nachweises des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht im vorherigen Rechtszuge bewilligt
 
war*, Das Xammergericht sieht die Bedeutung dieser Vorschrift nicht darin, daß die um das Armenrecht nachsuchende Partei für den höheren Rechtsaug von der Pflicht zu dem Nachweis ihrer Armut grundsätzlich befreit sei; vielmehr erweitere die-Vorschrift lediglich in gewissem Umfang den Ermessensund Beurteilungsspielraum des Gerichts„ Dieses sei jedoch nicht nur jederzeit befugt, sondern auch verpflichtet, die Einkommens- und Vermögensverhältnisso zu prüfeno Die Partei, die auch für den höheren Rechtszug das Armenrecht begehre, müsse sich daher von Anfang an darauf einstellen, daß sie mit den gesetzlich vofgeschrie-benen Mitteln ihre Armut nachzuweisen habe und daß das Rechtsmittelgericht diesen Nachweis fordern werdeo Demzufolge müsse die Partei die notwendigen Anstalten troffen, um sicherzustellen, daß dem Gericht spätestens am Tage des Ablaufs der Rechtsmittelfrist die vom Gesetz als erforderlich bezeichneten Unterlagen vorlägen; eine Ausnahme hiervon sei nur dann anzuerkennen, wenn sich die Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles nach sorgfältiger Prüfung darauf verlassen könne, das Gericht wer de bei verständiger Würdigung der ihm bereits vorliegenden Unterlagen den früher erbrachten Nachweis der Mittellosigkeit auch für den jetzt maßgeblichen Zeitpunkt als fortbestehend gelten lassen.
2.) Diesen Ausführungen des Kammergerichts vermag der Senat nicht beizutreten. Sie stehen im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 119 ZPO; Beschlüsse des Senats VII ZB 5/62 vom 18.Juni 1962 und VII ZB 12/62 vom 7o März 1963)«
a) Die Partei, die in der Vorinstanz das Arraenrecht gehabt hat, darf in der Regel darauf vertrauen, daß sie
 keine neuen Annenrechtsunterlagen vorzulegen braucht, solange das Gericht sie nicht dazu.auffordert« Die Bewilligung des Armenrechts in der Vorinstanz deckt' dabei im allgemeinen auch Mängel der damals zu dem Nachweis der Armut vorgelegten Unterlageno Ist das Armenrecht in der Vorinstanz ohne hinreichende Prüfung bewilligt worden, ao geht das grundsätzlich nicht zu .Basten des Antragstellers • § 119 Abs. 2. Satz 1 ZPO knüpft die von ihm gewährte Rechtswohltat nicht daran, daß das Armenrecht in.der Vorinstanz bewilligt werden durfte, sondern daran, daß,es dort bewilligt worden ist*
b) In .Ausnahmefällen.kann allerdings, etwas anderes gelten, nämlich dann, wenn das Erstgericht das-Armenrecht offensichtlich zu Unrecht bewilligt hatte, oder wenn sich die Vermögens- und Einkommenslage der Partei seitdem so grundlegend gebessert hatte, daß sie keinesfalls mehr damit rechnen konnte, In der höheren Instanz wiederum das Armenrecht zu erlangen« Insoweit sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Die das Armenrecht nachsuchende Partei ist vielmehr im Zweifelsfall in ihrem Vertrauen auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Arraen-rechtsbewilligung zu schützen.
o) Das Kammergericht ist demnach zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich der Antragsteller nur in Ausnahmefällen auf die frühere Armenrechtsbewilligung berufen dürfe. Das Gegenteil ist nach dem oben Gesagten richtig. Auf diese Weise ist das Kammergericht zu einem falschen Ergebnis gelangt•
d) Es liegt hiez;- auch keiner der oben zu b) genannten Ausnahmefälle vor, in denen es der Partei verwehrt
 ist, sich auf die Vorschrift des § 1X9 Abs» 2 Satz 1 ZPO zu berufen».
aa) Die Beteiligungen des Beklagten Dieter W( an den Grundstücken	AflflHVstr0gBKzu	1/2)
sowie	StreflK	und
 KflHHIl Str.flP (letzteres, eine abgeräumte Ruine) (zu l/4) schlossen seine Armut nicht aus. Es ist nämlich glaubhaft gemacht, daß ihm aus diesen Beteiligungen seit Jahren keine Einkünfte zufließen, weil der Hausverwalter GflHBpdas verweigert, so daß darum prozessiert werden muß» Es ist ferner glaubhaft gemacht, daß eine Beleihung der Grundstücksbeteiligungen zur Aufbringung der Prozeßkoston nicht möglich war und ist»
bb) Bedenken gegen die Armut lassen sich hier auch nicht daraus herleiten, daß sich einerseits das Gehalt des Beklagten Dieter	erhöht,	andererseits	der
 Streitwert ermäßigt hat»
Hach den Feststellungen des Kammergerichts verdiente Dieter VflU	nur	264,92	DM,	bei	Ablauf	der	Beru-
fungsfrist aber rund 500,— DM monatlich netto» Der Streitwert betrug in erster Instanz 25»501,— DM» In der Berufungsinstanz beläuft er si&iauf nur 5»377,61 DM» Die Beklagten müßten daher vorschußweise (1 Gerichtgebühr und 2 Anwaltsgebühren) 791,20 DM auf bringen, wenn ihnen nicht das Armenrecht bewilligt würde»
Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang noch vorgetragen: Sie hätten in anderen Prozessen erhebliche Auslagen gehabt und einen Kostenvorschuß von 1«45B,— DM zahlen müssen, ferner 5 »000,— DM auf bringen müssen, un
- 7-
eine Versteigerung des Erbanteils abzuwendene Der beklagte Testamentsvollstrecker habe bisher die ihm als Prozeßbevollmächtigtem des Beklagten	zustehenden	Ge-
bühren gestundet und halte sich für persönlich verpflichtet, die Gebühren des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der Beschwerdeinstanz zu zahlen a Es sei ihm nicht zu demutbar, daß er als Testamentsvollstrecker “endlos seine eigenen Mittel11 einsetzen müsse«
cc) Nach alledem war die läge hier nicht so, daß der Beklagte Dieter Windisch keinesfalls mit der Arnien-rechtöbewllligang in der Berufungsinstanz hätte, rechnen .dürfen«
dd) Das Armenrecht für den beklagten Testamentsvollstrecker hängt davon ab, ob	is'to Solange
 dieser sich für arm halten durfte, was nach dem oben Gesagten der Pall ist, durfte auch der Testamentsvollstrecker die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts für gegeben halten« Daran ändert es nichts, daß in einem anderen Prozeß von einem anderen Gericht ihm das Armenrecht teilweise entzogen worden war« Auch er durfte also unter den gegebenen Umständen, abwarten, ob das Berufungsgericht im gegenwärtigen Rechtsstreit den erneuten Nachweis der Armut fordern würde«
3») Die Beklagten brauchten demnach in ihrem - zulässigerweise (vgl« BGH£ 16, 1) - am letzten Tag der Berufungsfrist eingereichten Armenrechtsgesuch wegen der Armut nur darauf hinzuweisen, daß ihnen in den Vorinotan-zen das Armenrecht bewilligt v/ar« Mehr brauchten sie, jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist, nicht zu tun«
Ihnen muß daher gegen die Versäumung dieser Prist Wieder-
 
- einsetzung in den vorigen Stand erteilt v/erden» Infolgedessen gilt ihre Berufung als rechtzeitig„ Der das Rechtsmittel als verspätet verwerfende Beschluß des Kammerge-richts ist daher aufzuheben,
 Heimann-Irosien	Hietschel	Brbel
 Meyer	Vogt
i