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BGH · VII ZB 19/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 19/03

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und die Berufung des Beklagten verworfen. Zutreffend macht die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit und des Erfordernisses einer Fortbildung des Rechts nicht geltend. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des von der Beschwerde zitierten Beschlusses vom 6. Das Berufungsgericht hat die Darstellung des Beklagten zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RechtsprechungBerufungsgerichtZBErkrankungZPOFristRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 19/03
BESCHLUSS
9. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2003 wird auf seine Kosten verworfen.
Gegenstandswert: 43.720,06 €
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und die Berufung des Beklagten verworfen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe schuldhaft und zurechenbar die Frist versäumt. Die behaupteten plötzlichen extremen Rückenschmerzen am Abend vor Fristablauf hätten den Prozeßbevollmächtigten nicht von der Verpflichtung befreit, in geeigneter Weise wenigstens ein Gesuch um Fristverlängerung, wenn schon nicht selber zu stellen, so doch wenigstens anderweit zu veranlassen.
Die Rechtsbeschwerde hält die Anforderungen des Berufungsgerichts an die Pflichten eines Rechtsanwalts für überspannt. Infolge der Erkrankung sei selbst eine nur telefonische Veranlassung der nötigen Schritte unmöglich ge-
wesen. Zentrales Vorbringen des Beklagten sei unberücksichtigt geblieben; der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt; das Berufungsgericht sei objektiv von den Maßstäben der Rechtsprechung abgewichen.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde scheitert daran, daß die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlen.
Zutreffend macht die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit und des Erfordernisses einer Fortbildung des Rechts nicht geltend.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des von der Beschwerde zitierten Beschlusses vom 6. März 1990 (VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 = BGHR ZPO, §233 Erkrankung 1), entschieden. Eine Verletzung von
 Verfahrensgrundrechten ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Darstellung des Beklagten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde streben lediglich eine im Ergebnis abweichende Würdigung der Umstände an.
Dressier	Thode	Hausmann
 Wiebel
Kuffer