* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 18/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 18/97

Der Kläger hat als Gesamtvollstreckungsverwalter Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren beantragt, in dem er ein gegen die Beklagte ergangenes Versäumnisurteil auf Zahlung von 59.018,81 DM aufrechterhalten wissen will. Der dagegen eingelegten Gegenvorstellung hat das Oberlandesgericht nicht abgeholfen; es hat die Beschwerde des Klägers dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2. Das Oberlandesgericht hat in seinem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluß den Vortrag des Klägers als neu bezeichnet, die Gläubiger könnten gerade nicht mit einer Quotenverbesserung rechnen, da das vorhandene Barvermögen von rund 2,9 Mio.DM und, bei positivem Ausgang des Rechtsstreits, der Erlös aus der eingeklagten Forderung zusammen für vorab zu begleichende Ansprüche nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GesO heranzuziehen seien. 3. Hätte das Oberlandesgericht diesen Vortrag berücksichtigt, so wäre es in der Sache geboten gewesen, die Gläubiger nicht als vorschußpflichtig anzusehen, da das Prozeßkostenrisiko in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu dem Ergebnis bei einem eventuellen Obsiegen steht (allgemeine Meinung, z.B. BGH, Urteil vom 27. Darüber hinaus darf nach der Rechtsprechung des Senats dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe regelmäßig nicht mit der Begründung verweigert werden, die Arbeitsverwaltung und die Träger der Sozialversicherung müßten wegen ihrer im Konkurs bevorrechtigten Forderungen Prozeßkosten aufbringen (Beschluß vom 8. Hätte das Beschwerdegericht sich in der Sache mit dem von ihm als neu bezeichneten Vortrag befaßt und die allgemeine Meinung berücksichtigt, so hätte es sich empfohlen, das Verfahren alsdann nach § 575 ZPO an das Landgericht zu- September 1997 - IX ZB 92/97 aaO) und der Hinweis des Oberlandesgerichts, hilfsweise sei der neue Vortrag unerheblich, keine tragende Erwägung enthält und auch nicht nachvollziehbar ist, ist es dem Kläger möglich, seinen Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestützt auf seinen neuen Vortrag zu wiederholen.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
VortragOberlandesgerichtProzeßkostenhilfeGläubigerBeschlußBeschwerdeKlägerwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 18/97
vom 5. Februar 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 am 5. Februar 1998
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Juli und 4. September 1997 wird kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 59.018,81 DM
3
Gründe :
I.
Der Kläger hat als Gesamtvollstreckungsverwalter Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren beantragt, in dem er ein gegen die Beklagte ergangenes Versäumnisurteil auf Zahlung von 59.018,81 DM aufrechterhalten wissen will. Das Landgericht und auf Beschwerde das Oberlandesgericht haben die Gewährung von Prozeßkostenhilfe verweigert. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem Arbeitsamt D. und mehreren, namentlich aufgeführten Trägern der Sozialversicherung (künftig nur: Gläubiger) sei als wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Prozeßkosten zuzu demuten. Nach dem Vorbringen des Klägers stehe fest, daß die Gläubiger von einem günstigen Prozeßausgang profitierten und ausgeschlossen sei, daß in größerem Umfang Quotenverbesserungen Dritter mitfinanziert würden. Der dagegen eingelegten Gegenvorstellung hat das Oberlandesgericht nicht abgeholfen; es hat die Beschwerde des Klägers dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
2.	Das Oberlandesgericht hat in seinem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluß den Vortrag des Klägers als neu bezeichnet, die Gläubiger könnten gerade nicht mit einer Quotenverbesserung rechnen, da das vorhandene Barvermögen von rund 2,9 Mio. DM und, bei positivem Ausgang des Rechtsstreits, der Erlös aus der eingeklagten Forderung zusammen für vorab zu begleichende Ansprüche nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GesO heranzuziehen seien. Diesen Vortrag könne es nicht mehr berücksichtigen, da es sich nur mit dem Prozeßstoff befassen dürfe, der der Entscheidung über die Beschwerde zugrunde gelegen habe.
3.	Hätte das Oberlandesgericht diesen Vortrag berücksichtigt, so wäre es in der Sache geboten gewesen, die Gläubiger nicht als vorschußpflichtig anzusehen, da das Prozeßkostenrisiko in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu dem Ergebnis bei einem eventuellen Obsiegen steht (allgemeine Meinung, z.B. BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 und Beschluß vom 20. September 1994 - X ZR 20/93, ZIP 1995, 660). Darüber hinaus darf nach der Rechtsprechung des Senats dem Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe regelmäßig nicht mit der Begründung verweigert werden, die Arbeitsverwaltung und die Träger der Sozialversicherung müßten wegen ihrer im Konkurs bevorrechtigten Forderungen Prozeßkosten aufbringen (Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372).
Hätte das Beschwerdegericht sich in der Sache mit dem von ihm als neu bezeichneten Vortrag befaßt und die allgemeine Meinung berücksichtigt, so hätte es sich empfohlen, das Verfahren alsdann nach § 575 ZPO an das Landgericht zu-
5
rückzuverweisen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl.,
§ 127 Rdn. 27), da bislang weder die wirtschaftlichen Voraussetzungen im übrigen noch die Erfolgsaussicht der Klage geprüft worden sind. Da die Entscheidung über die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 aaO) und der Hinweis des Oberlandesgerichts, hilfsweise sei der neue Vortrag unerheblich, keine tragende Erwägung enthält und auch nicht nachvollziehbar ist, ist es dem Kläger möglich, seinen Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestützt auf seinen neuen Vortrag zu wiederholen.
Lang
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kuffer