Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 30.410 DM und Zinsen verurteilt. Den Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat es als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat zur Begründung der Wiedereinsetzung im wesentlichen vorgetragen, seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., habe am späten Vormittag des 29. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung im wesentlichen damit begründet, Rechtsanwalt B. Angesichts der "besonderen Umstände des Falles" habe der Anwalt die Berufungsbegründung vor der Vorlage zur Unterschrift nicht mehr aus den Augen verlieren dürfen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hier nicht derart verfahren durfte (vgl. Juli 1994 - VII ZB 7/94 = NJW 1994, 2958; BGH, Beschluß vom 9. Er durfte sich darauf verlassen, daß seine Anweisung, ihm die Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tage zur Unterschrift vorzulegen, von seiner geschulten und zuverlässigen Büroange- Das ist nicht deshalb anders zu würdigen, weil es sich um den letzten Tag der Frist handelte und der Rechtsanwalt die Fertigung der Berufungsbegründungsschrift erst gegen Mittag in Auftrag gegeben hat. Hier ist jedoch nicht ersichtlich, daß sie im Hinblick auf den einfachen Vorgang der manuellen Fertigung und anschließenden Vorlage der Berufungsbegründungsschrift geboten waren (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VII ZB 18/96 vom 26. September 1996 in dem Rechtsstreit Wolfgang H| , SÄBÄstraße 2, Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Straße 2, Di , El gegen Zemedelske S^^^^A.S., vertreten durch ihren Vorstand, Usti nad K. 45, T< Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte und Kollegen, Straße 27, - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 1996 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 30.410 DM 3 Gründe : I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch wegen Bauleistungen geltend. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 30.410 DM und Zinsen verurteilt. Gegen dieses, ihm am 31. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. Februar 1996 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 2. April 1996 beim Oberlandesgericht eingegangen. Den Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat es als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat zur Begründung der Wiedereinsetzung im wesentlichen vorgetragen, seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., habe am späten Vormittag des 29. März 1996 ein Telefax des sachbearbeitenden Rechtsanwalts S. in N. erreicht, das den Entwurf der Berufungsbegründung enthalten habe. Rechtsanwalt B. habe die geschulte, zuverlässige und regelmäßig kontrollierte Mitarbeiterin B. daraufhin sofort angewiesen, die Berufungsbegründung auf das Anwaltspapier seiner Kanzlei zu übertragen, den derart gefertigten Schriftsatz zur Unterzeichnung vorzulegen und für seine Einreichung bei Gericht noch am 29. März 1996 zu sorgen. Versehentlich habe Frau B. den Schriftsatz erst am 1. April 1996 zur Unterschrift vorgelegt. 4 II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung im wesentlichen damit begründet, Rechtsanwalt B. habe durch die der Mitarbeiterin erteilte Weisung allein seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt. Angesichts der "besonderen Umstände des Falles" habe der Anwalt die Berufungsbegründung vor der Vorlage zur Unterschrift nicht mehr aus den Augen verlieren dürfen. Einfache Tätigkeiten wie die Vorlage eines Schriftsatzes zur Unterschrift nach konkreter Anweisung kann der Rechtsanwalt seinem Hilfspersonal überlassen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hier nicht derart verfahren durfte (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluß vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 = NJW 1994, 2958; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 = NJW 1994, 2831 unter 3. b). Für die vom Oberlandesgericht geforderte erhöhte Aufmerksamkeit fehlt es an einem Anlaß oder einer sonstigen Begründung. Eine Verpflichtung, jede konkrete Einzelänweisung gegenüber einer sorgfältigen Angestellten zu überwachen, traf den Prozeßbevollmächtigten nicht (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 21. Januar 1987 -IVb ZB 164/86 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 2). Er durfte sich darauf verlassen, daß seine Anweisung, ihm die Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tage zur Unterschrift vorzulegen, von seiner geschulten und zuverlässigen Büroange- 5 stellten befolgt werde (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 1987 - IVa ZR 138/86 = BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelschrift 3 m.w.Nachw.). Das ist nicht deshalb anders zu würdigen, weil es sich um den letzten Tag der Frist handelte und der Rechtsanwalt die Fertigung der Berufungsbegründungsschrift erst gegen Mittag in Auftrag gegeben hat. Zwar können bei Ausnutzung der Frist bis zu dem letzten Tag besondere Vorsichtsmaßnahmen notwendig sein. Hier ist jedoch nicht ersichtlich, daß sie im Hinblick auf den einfachen Vorgang der manuellen Fertigung und anschließenden Vorlage der Berufungsbegründungsschrift geboten waren (vgl. nur BGH, Beschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 6 m.w.Nachw.). Somit hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung zu Unrecht versagt. Lang Quack Haß zugleich für RiBGH Hausmann, der handverletzt ist Lang Wiebel