Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Der Kl&ger macht gegen die Beklagte für erbrachte Werk leistungen einen Betrag von insgesamt 99.311,66 DM zuzüglich Zinsen geltend. Juli 1991 hat die Beklagte unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 30. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. 2. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg. Nach dem Sachvortrag des Prozeßbevollmächtigten ist die Frist aus nicht geklärten Gründen gestrichen worden. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob der Fristversäumnis ein individuelles Versehen eines sonst zuverlässigen Angestellten zugrunde liegt oder allgemeine organisatorische Mängel, für die der Prozeßbevollmächtigte verantwortlich ist. Der Prozeßbevollmächtigte hat nicht vorgetragen, welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden sind, um versehentliche Löschungen von Fristen, wie sie hier geltend gemacht werden, zu verhindern. Sie ist nicht nur, wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten meint, geeignet, tatsächliche Verantwortlichkeiten nachträglich festzustellen, sondern auch, das Verantwortungsbewußtsein der Bediensteten zu schärfen.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 18/92
vom 14. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
der Firma ten durch
& S0B BMHHMe seil schabt mbH, vertre-ihren Geschäftsführer Fritz MflM» Fi
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
gegen
den Kunsttischler Heinrich El B{
Straße
Kläger und Beschwerdggegper*
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Kollegen,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1993
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 1992 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 33.089,10 DM
Gründe:
I.
Der Kl&ger macht gegen die Beklagte für erbrachte Werk leistungen einen Betrag von insgesamt 99.311,66 DM zuzüglich Zinsen geltend. Davon hat das Landgericht mit Teilurteil vom 18. April 1991 dem Kl&ger 33.089,10 DM zuzüglich Zinsen zuerkannt. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 28. Mai 1991 zugestellt. Am 12. Juli 1991 hat die Beklagte unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 30. Oktober 1991 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründet.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
1. Das Oberlandesgericht rechnet die Vers&ugiung der Berufungsfrist der Beklagten zu, weil es ein Organisations-Verschulden ihres Prozeßbevollm&chtigten annimmt, Das Oberlandesgericht führt aus, der Prozeßbevollm&chtigte habe zwar das Führen des Fristenkalenders seinem Büropersonal überlassen dürfen, er habe aber nicht hinreichende Vorkehrungen getroffen, um Fehler zu vermeiden. Vor allem hätte er sicherstellen müssen, daß Fristen nicht gelöscht werden,
bevor sie erledigt sind. Im vorliegenden Fall sei die Frist ohne Kontrollmöglichkeit etwa durch Namenszeichen oder Datum der Streichung gestrichen worden, es habe auch eine Anordnung gefehlt, wie im Fall der Streichung einer Frist durch einen Blick in die entsprechende Akte nochmals zu kontrollieren sei, ob die Streichung tatsächlich vorzunehmen ist. Da somit offengeblieben sei, ob die Fristversäumung verschuldet war, müsse von einem Organisationsverschulden ausgegangen werden.
2. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg.
Nach dem Sachvortrag des Prozeßbevollmächtigten ist die Frist aus nicht geklärten Gründen gestrichen worden. Es kann deshalb nicht beurteilt werden, ob der Fristversäumnis ein individuelles Versehen eines sonst zuverlässigen Angestellten zugrunde liegt oder allgemeine organisatorische Mängel, für die der Prozeßbevollmächtigte verantwortlich ist. Der Prozeßbevollmächtigte hat nicht vorgetragen, welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden sind, um versehentliche Löschungen von Fristen, wie sie hier geltend gemacht werden, zu verhindern. Unter diesen Umständen ist offen, ob der Streichung fehlerhafte Organisationsab-läufe zugrunde liegen. Zu Recht vermißt das Berufungsgericht Vortrag darüber, auf welcher organisatorischen Grundlage in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten Streichungen vorgenommen werden dürfen, ob also etwa die Streichungen in Verbindung mit einer Kontrolle der vorliegenden Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes vorgenommen werden. Auch die vom Berufungsgericht vermißte Pa 5 -
raphe bei Streichungen wäre eine solche geeignete organisatorische Maßnahme gewesen. Sie ist nicht nur, wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten meint, geeignet, tatsächliche Verantwortlichkeiten nachträglich festzustellen, sondern auch, das Verantwortungsbewußtsein der Bediensteten zu schärfen. Wiedereinsetzung kann aber nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offengeblieben ist, daß die Fristversäumnis verschuldet war (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZB 12/91 = NJW 1992, 574).
Lang Quack Thode
Hausmann Wiebel