Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Obenhaus, Prof. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 25. Da sie die Arbeiten nicht rechtzeitig fertigstellten, entzog ihnen die Klägerin den Auftrag und setzte Drittunternehmer ein. Zugleich hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vorgetragen, ihre Korrespondenzanwälte in E.hätten mit Schreiben vom 13. Es sei ihnen nicht zu überbürden gewesen, sich am Tage des Fristablaufs über die rechtzeitige Einlegung der Berufung zu vergewissern, da sie den mit der Berufungseinlegung beauftragten Rechtsanwälten freie Hand gelassen hätten. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen von der Klägerin formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, in geeigneter Weise überwachen, ob der Auftrag eingegangen und zur Ausführung angenommen worden ist. Bleibt die Bestätigung des beauftragten Rechtsanwalts aus, ist der beauftragende Rechtsanwalt verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten (BGH Beschluß vom 11. b) Dieser Sorgfaltspflicht kamen die Korrespondenzanwälte der Klägerin schuldhaft nicht nach. zu überwachen und sich spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist über die Einlegung der Berufung zu erkundigen. Eine Rückfrage noch vor Ablauf der Berufungsfrist war vor allem deshalb geboten, weil die beauftragten Rechtsanwälte - was die Korrespondenzanwälte wußten - bei dem für das Berufungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht nicht zugelassen sind und deshalb erst einen weiteren Rechtsanwalt mit der Berufungseinlegung beauftragen mußten. Bei dieser Sachlage durften die Korrespondenzanwälte die Mandatsbestätigung nicht - wie sie in ihrem Auftragschreiben zu dem Ausdruck brachten - erst zusammen mit der Mitteilung des Aktenzeichens des Oberlandesgerichts, also nach Einlegung der Berufung, erwarten. Zumindest aber waren sie, wenn sie schon auf eine Mandatsbestätigung noch vor Berufungseinlegung verzichten wollten, nach den gesamten Umständen verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist über den Eingang des Auftrags und seine Ausführung zu vergewissern. 3. Nach alledem hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist versagt und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 18/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma AM MflBi GmbH Fenstermontagen, vertreten durch die Geschäftsführerin Lea MMM, R^HjjHRstraße •/ Prozeßbevollmächtigter s Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt •/' gegen die Malermeister ___ 1. Joachim MaflMIM, UflMstraße r 2. Klaus Sei Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 1.: Prozeßbevollmächtigte I. Instanz zu 2.: Rechtsanwälte und Partner, WI 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Haß am 22. Dezember 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 1988 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 23.105,79 DM Gründe: 1. Die Beklagten übernahmen für die Klägerin - ein Unternehmen für Fenstermontagen in E. - als Subunternehmer die Ausführung von Wärmeschutz- und Malerarbeiten. Da sie die Arbeiten nicht rechtzeitig fertigstellten, entzog ihnen die Klägerin den Auftrag und setzte Drittunternehmer ein. Die ihr dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 23.105,79 DM nebst Zinsen machte sie mit der Klage geltend. 3 Das Landgericht H. hat durch Versäumnisurteil vom 14. Juli 1987 die Klage abgewiesen und dieses Urteil durch Urteil vom 10. November 1987, den Prozeßbevollmächtigen der Klägerin zugestellt am 17. Dezember 1987, aufrecht erhalten. Dagegen hat die Klägerin am 9. Februar 1988 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet. Zugleich hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vorgetragen, ihre Korrespondenzanwälte in E. hätten mit Schreiben vom 13. Januar 1988 ein Anwaltsbüro in H. mit der Einlegung der Berufung beauftragt. Diese Rechtsanwälte seien zwar bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassen. Sie arbeiteten jedoch in BerufungsSachen seit nahezu 20 Jahren mit ihrem derzeitigen Prozeßbevollmächtigten zusammen und wären in der Lage gewesen, den Berufungsauftrag innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Frist weiterzuleiten. In dem Schreiben vom 13. Januar 1988 hätten ihre Korrespondenzanwälte unter anderem folgendes ausgeführt: "Sollten Sie in irgendeiner Weise an der Mandatsübernahme gehindert sein, bitte ich um rechtzeitige Weitergabe an einen Kollegen Ihres Vertrauens, da wir nicht noch einen Reinfall erleben wollen. Die Frist bitte ich hierbei zu beachten. Ihre Mandatsbestätigung erwarte ich zusammen mit dem Aktenzeichen des OLG Hamm." 4 Jl? Dieses Schreiben, dessen Eingang nach dem gewöhnlichen Postlauf am 14., spätestens am 15. Januar 1988 hätte angenommen werden dürfen, sei bei den Rechtsanwälten in H. nicht eingetroffen. Davon hätten ihre Korrespondenzanwälte - nach einer telefonischen Rückfrage vom 26. Januar 1988 - jedoch erst am 27. Januar 1988 Kenntnis erhalten. Es sei ihnen nicht zu überbürden gewesen, sich am Tage des Fristablaufs über die rechtzeitige Einlegung der Berufung zu vergewissern, da sie den mit der Berufungseinlegung beauftragten Rechtsanwälten freie Hand gelassen hätten. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. 2. Die dagegen von der Klägerin formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, in geeigneter Weise überwachen, ob der Auftrag eingegangen und zur Ausführung angenommen worden ist. Die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts erschöpft sich somit nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragschreibens. Der Rechtsanwalt, der einen Rechtsmittelauftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt. Auch hat er den rechtzeitigen Eingang dieser Be- 5 stätigung zu überwachen. Bleibt die Bestätigung des beauftragten Rechtsanwalts aus, ist der beauftragende Rechtsanwalt verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten (BGH Beschluß vom 11. Juli 1988 - II ZB 5/88 = VersR 1988, 1162; Beschluß vom 4. Dezember 1986 - I ZB 7/86 - VersR 1987, 589, jeweils mit weiteren Nachweisen). b) Dieser Sorgfaltspflicht kamen die Korrespondenzanwälte der Klägerin schuldhaft nicht nach. Zwar sandten sie das Auftragsschreiben am 13. Januar 1988, also noch rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist am 18. Januar 1988 - einem Montag - ab. Sie unterließen es jedoch, den Eingang dieses Schreibens bei den Rechtsanwälten in H. zu überwachen und sich spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist über die Einlegung der Berufung zu erkundigen. Eine Rückfrage noch vor Ablauf der Berufungsfrist war vor allem deshalb geboten, weil die beauftragten Rechtsanwälte - was die Korrespondenzanwälte wußten - bei dem für das Berufungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht nicht zugelassen sind und deshalb erst einen weiteren Rechtsanwalt mit der Berufungseinlegung beauftragen mußten. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten hätte dieser Auftrag frühestens am 14. Januar 1988, wahrscheinlich aber erst am 15. oder 18. Januar 1988, also kurz vor Ablauf der Berufungsfrist, erteilt werden können. Bei dieser Sachlage durften die Korrespondenzanwälte die Mandatsbestätigung nicht - wie sie in ihrem Auftragschreiben zu dem Ausdruck brachten - erst zusammen mit der Mitteilung des Aktenzeichens des Oberlandesgerichts, also nach Einlegung der Berufung, erwarten. Vielmehr hätten sie die beauftragten Rechtsanwälte um eine umgehende Auftragsbestätigung bitten müssen. Zumindest aber waren sie, wenn sie schon auf eine Mandatsbestätigung noch vor Berufungseinlegung verzichten wollten, nach den gesamten Umständen verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist über den Eingang des Auftrags und seine Ausführung zu vergewissern. 3. Nach alledem hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist versagt und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Girisch Obenhaus Walchshöfer Quack Haß