* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vii zb 18/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 18/85

Co. KG, vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma JBBi Baukonstruktionen GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Herbert TOB und Uwe KBB> OBistraße B> GflBB» Streithelferin der Klägerin und Beschwerdeführerin: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Klägerin wird der Beschluß des 2. Januar 1985 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 106.356 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Gegen dieses, der Klägerin am 6. Mai 1985 eingegangenen Schriftsatz begründet und auf die Abweisung der Widerklage beschränkt. Die Streithelferin hat innerhalb der auf ihren Antrag letztmals bis 8. Oktober 1985 hat das Oberlandesgericht Mdie Berufung der Streithelferin” als unzulässig verworfen, weil diese es versäumt habe, “ihre Berufung” rechtzeitig zu begründen.

BerufungRechtsmittelFirmaNJWBeschlußStreithelferinKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 18/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma JBBi Baukonstruktionen GmbH u. Co. KG, vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma JBBi Baukonstruktionen GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Herbert TOB und Uwe KBB> OBistraße B> GflBB»
Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Streithelferin der Klägerin und Beschwerdeführerin:
Firma Sportbodenbau Josef NB^BBstraße B. W
Prozeßbevollmächtigt er:
Rechtsanwalt Dr.
t
gegen
 den FC USB UBI von 1920 e.V., vertreten durch den Vorstand, OlBBstraße B, HBIB-UBB»
Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Petersen und
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack am 16. Januar 1986
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Klägerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. Oktober 1985 aufgehoben.
Beschwerdewert: 106.556,— DM.
Gründe :
1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn für die Erstellung eines Hallenfußbodens. Sie wird dabei von der Beschwerdeführerin unterstützt. Der Beklagte fordert widerklagend Ersatz von Nachbesserungskosten für Mängel an dem Hallenfußboden.
Mit Urteil vom 24. Januar 1985 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 106.356 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Gegen dieses, der Klägerin am 6. Februar 1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. März 1985, die Streithelferin am 6. März 1985 eine Berufungsschrift eingereicht. Die Klägerin hat die Berufung nach Fristver-
 
längerung bis 5. Juni 1985 mit einem am 20. Mai 1985 eingegangenen Schriftsatz begründet und auf die Abweisung der Widerklage beschränkt. Die Streithelferin hat innerhalb der auf ihren Antrag letztmals bis 8. Oktober 1985 verlängerten Begründungsfrist keine eigene Berufungsbegründung eingereicht.
Mit Beschluß vom 17. Oktober 1985 hat das Oberlandesgericht Mdie Berufung der Streithelferin” als unzulässig verworfen, weil diese es versäumt habe, “ihre Berufung” rechtzeitig zu begründen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin.
2. Das Rechtsmittel ist begründet. Legen die Partei und ihr Streithelfer oder auch ein Prozeßbeteiligter wiederholt Berufung ein, so handelt es sich um ein Rechtsmittel, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß gegebenenfalls unterschiedliche Begründungsfristen laufen können (vgl. hierzu Senatsbeschluß NJW 1985, 2480 m.N.). Über dieses eine Rechtsmittel kann nur einheitlich entschieden werden. Eine isolierte Entscheidung über eine einzelne Rechtsmitteleinlegung als solche ist daher nicht möglich (vgl. BGH NJW 1982, 2069). Der angegriffene
 Beschluß kann somit nicht bestehen bleiben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache.
Girisch
 Walchshöfer
Recken
 Quack
Doerry