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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus am 8. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Anschließend sei die Folie in das Schreibzimmer zu einer bewährten Kanzlei angestellten gebracht worden mit dem Hinweis, daß der Schrift Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte weiter vorgetragen, die seit 1976 in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten angestellte, mit der Führung und Überwachung des Fristenkalenders beauftragte, sehr zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin habe am 6. Mai 1981 wegen des drohenden Fristablaufs sich bei dem Prozeßbevollmächtigten vergewissert, daß die Berufungsbegründung diktiert worden sei. a) Zwar kann nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die von ihrem Prozeßbevollmächtigten am 6. Mai 1981 besprochene Diktatfolie im Schreibzimmer der Kanzlei versehentlich in eine andere Akte geraten und so zunächst verloren gegangen ist und daß die mit der Fristenüberwachung beauftragte Rechtsanwaltsgehilfin den unter dem 6. Sollte dagegen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Übung herrschen, wegen der Übermittlung von Schriftsätzen an auswärtige Gerichte durch die Post alle Notfristen bereits zwei Tage vor ihrem Ablauf als Endfristen ira Kalender zu vermerken, so hätte die Rechtsanwaltsgehilfin den Eintrag nicht als erledigt streichen dürfen, bevor nicht die Unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift zur Post gebracht worden war. Ungeklärt ist ferner, warum nicht die Handakte, aus der die Diktatfolie offenbar herausgerutscht ist, noch rechtzeitig vor Fristablauf der Schreibkraft als unerledigt und eilig aufgefallen oder von der Rechtsanwaltsgehilfin vermißt worden ist. Zwar braucht ein Rechtsanwalt sich in der Regel nicht selbst darum zu kümmern, daß die diktierte Berufungsbegründung ihm rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und zu Gericht gebracht wird. Mai 1981 aufgefallen oder gesucht worden ist, als die Berufungsbegründungsfrist noch hätte gewahrt oder aber auf Eilantrag verlängert werden können. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muß, nicht als entschuldigt angesehen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
rechtzeitigRechtsanwaltsgehilfinBeschwerdeBerufungsbegründungProzeßbevollmächtigtenKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

vii zb i8/ei BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Brigitte V
istraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
gegen
 die Firma	-	T
AlHHMW-Platz Mt Sc ihren Geschäftsführer Manfred
 GmbH, vertreten durch ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus am 8. Oktober 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 6.409»95 DM.
Gründe :
1.	Durch Urteil des Landgerichts vom 13. März 1981 ist die Beklagte zur Zahlung von 6.409,95 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Dagegen hat sie rechtzeitig am 8. April 1981 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 18. Mai 1981 beim Berufungsgericht eingegangen. Zugleich hat die Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und dazu vorgetragen:
Ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 6. Mai 1981 in seinem Büro die Berufungsbegründung auf Folie diktiert. Anschließend sei die Folie in das Schreibzimmer zu einer bewährten Kanzlei angestellten gebracht worden mit dem Hinweis, daß der Schrift
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satz noch am selben Tag herausgehen müsse. Dazu sei es aber nicht gekommen. Die besprochene Folie sei erst am 15. Mai 1981 in einer anderen Akte gefunden worden, in die sie anscheinend am 6. Mai 1981 versehentlich hineingerutscht sei.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte weiter vorgetragen, die seit 1976 in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten angestellte, mit der Führung und Überwachung des Fristenkalenders beauftragte, sehr zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin habe am 6. Mai 1981 wegen des drohenden Fristablaufs sich bei dem Prozeßbevollmächtigten vergewissert, daß die Berufungsbegründung diktiert worden sei. Danach habe sie die Fristeintragung im Kalender gestrichen, wie die vorgelegte Kopie deutlich mache.
2.	Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beklagte hat nicht dartun können, daß sie ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, für das sie gern. § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, verhindert gewesen ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
a) Zwar kann nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die von ihrem Prozeßbevollmächtigten am 6. Mai 1981 besprochene Diktatfolie im Schreibzimmer der Kanzlei versehentlich in eine andere Akte geraten und so zunächst verloren gegangen ist und daß die mit der Fristenüberwachung beauftragte Rechtsanwaltsgehilfin den unter dem 6. Mai 1981 eingetragenen Vermerk

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gestrichen hat. Damit ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aber keineswegs erklärt.
Da die Frist erst am 8. Mai 1981 ablief, könnte es sich bei dem Eintrag unter dem 6. Mai 1981 nur um einen Vorfristvermerk gehandelt haben, mit dem die rechtzeitige Abfassung der Berufungsbegründung sichergestellt werden sollte. Dem entspräche seine Streichung, nachdem der Prozeßbevollmächtigte das Diktat der Berufungsbegründungsschrift bestätigt hatte. Bei gewissenhafter Führung und Überwachung des Fristenkalenders hätte dann aber spätestens am Freitag, den 8. Mai 1981, der Rechtsanwaltsgehilfin auffallen müssen, daß der fristwahrende Schriftsatz noch nicht abgegangen war.
Sollte dagegen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Übung herrschen, wegen der Übermittlung von Schriftsätzen an auswärtige Gerichte durch die Post alle Notfristen bereits zwei Tage vor ihrem Ablauf als Endfristen ira Kalender zu vermerken, so hätte die Rechtsanwaltsgehilfin den Eintrag nicht als erledigt streichen dürfen, bevor nicht die Unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift zur Post gebracht worden war.
Ungeklärt ist ferner, warum nicht die Handakte, aus der die Diktatfolie offenbar herausgerutscht ist, noch rechtzeitig vor Fristablauf der Schreibkraft als unerledigt und eilig aufgefallen oder von der Rechtsanwaltsgehilfin vermißt worden ist.
 
b) Ist somit von einem für die Fristversäumung ursächlichen Verschulden des Kanzleipersonals auszugehen, so fehlt es doch - auch nach statthafter Ergänzung des Vortrags der Beklagten in der Beschwerdeschrift - an der für ein Wiedereinsetzungsgesuch unerläßlichen Darlegung der näheren Umstände, aus denen auf die Entschuldbarkeit der Fristversäumung für den Prozeßbevollmächtigten geschlossen werden könnte (vgl. BGH,
Beschluß vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78 = VersR 1978,
942 m.N.). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten kann sich von seiner Mitverantwortung nicht allein dadurch entlasten, daß er vorträgt, beide Kanzleiangestellten seien bewährt und ein solcher Vorfall sei bisher in der Kanzlei nicht vorgekommen. Zwar braucht ein Rechtsanwalt sich in der Regel nicht selbst darum zu kümmern, daß die diktierte Berufungsbegründung ihm rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und zu Gericht gebracht wird. Das setzt aber voraus, daß das verantwortliche Kanzleipersonal genügend ausgebildet, eingearbeitet und überwacht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1976 - VIII ZB 20/76 -VersR 1976, 1130). In der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fehlt es jedoch an der notwendigen Organisatior und Kontrolle der Aktenbearbeitung, und zwar sowohl im Schreibzimmer als auch bei der Überwachung der Fristen. Anders ist es - mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten - nicht zu erklären, daß die eilige Handakte ohne Diktatfolie nicht wenigstens noch am 7. oder 8. Mai 1981 aufgefallen oder gesucht worden ist, als die Berufungsbegründungsfrist noch hätte gewahrt oder aber auf Eilantrag verlängert werden können.
Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muß, nicht als entschuldigt angesehen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
3.	Die sofortige Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Meise
Recken
 Bliesener
Obenhaus