Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener am 9. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 21• Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts fristgerecht am 23* Februar 1980 Berufung eingelegt. Mit der Geschäftsstelle des Kammergerichts habe zu dieser Zeit ein Kontakt zwecks Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr hergestellt werden können. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist sei auf der Geschäftsstelle des Gerichts nicht eingegangen, aber auch ein untaugliches Mittel zur Fristwahrung gewesen, weil er nicht mehr vor Ablauf der Frist vom Richter habe bearbeitet werden können; nach Fristablauf sei eine Fristverlängerung ausgeschlossen. Der Kläger hat gegen den Beschluß des Kammergericht sofortige Beschwerde eingelegt und sein Vorbringen ergänzt. Als das Tonband gerissen und eine Reparatur nicht gelungen war, versuchte Rechtsanwalt DlHIM zunächst, den Begründungs text an Hand der Akten zu rekonstruieren. Als beide Bemühungen vergeblich waren, ließ er einen Fristverlängerungsantrag schreiben, den seine Sekretärin MM0 nach 20 Uhr zusammen mit anderer Post zur Gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Charlottenburg brachte und dort einwarf.2. Oktober 1978 - VII ZB 21/78 - VersR 1978, 1168, 1169), nicht damit zu rechnen, daß das Tonband, auf dem die Berufungsbegründung von Rechtsanwalt SHU diktiert worden war, zu Beginn der Schriftsatzfertigung und zu einem Zeitpunkt reißen könnte, in dem weder Rechtsanwalt SflHHI noch ein für eine Fristverlängerung zuständiger Richter des Berufungsgerichts zu erreichen war. Die Fristversäumnis kann ihm und dem Kläger daher nicht als Verschulden zugerechnet werden. Daß er nicht vorsorglich in der Kanzlei hinterlassen hatte, wo er an diesem Nachmittag und Abend zu erreichen war, kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden.
BUNDESGERICHTSHOF vix zb 18/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gustav Straße Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Günter Straße®, Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener am 9. Oktober 1980 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 21• Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 1980 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 13*726 DM. Gründe : Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts fristgerecht am 23* Februar 1980 Berufung eingelegt. Nach Ablauf der Begründungsfrist am 24. März 1980 (einem Montag), hat er am 27. März 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufungsbegründung nachgeholt. Zur Fristversäumung hat er vorgetragen: Die auf Tonband diktierte Berufungsbegründung habe am Nachmittag des 24. März 1980 von der Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten geschrieben, von diesem unterzeichnet und noch am selben Tage zu Gericht gebracht werden sollen. Gegen 16.30 Uhr sei das Tonband gerissen. Reparaturversuche seien vergeblich geblieben. Ein erneutes Diktat sei wegen anderer fester Termine nicht möglich gewesen. Mit der Geschäftsstelle des Kammergerichts habe zu dieser Zeit ein Kontakt zwecks Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr hergestellt werden können. Deshalb sei ein schriftlicher Verlängerungsantrag noch abends nach 20 Uhr in den Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg eingeworfen worden. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, die am 24. März 1980 ablaufende Frist zu wahren. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist sei auf der Geschäftsstelle des Gerichts nicht eingegangen, aber auch ein untaugliches Mittel zur Fristwahrung gewesen, weil er nicht mehr vor Ablauf der Frist vom Richter habe bearbeitet werden können; nach Fristablauf sei eine Fristverlängerung ausgeschlossen. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß die Berufungsbegründungsschrift am 24. März 1980 nicht mehr hätte fertiggestellt werden können. Der Kläger hat gegen den Beschluß des Kammergericht sofortige Beschwerde eingelegt und sein Vorbringen ergänzt. Die Beschwerde hat Erfolg. 1. Wie der Kläger mit seiner Beschwerde vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwälte DSBHBund SMHB sowie der Anwaltssekretärin MflHBP glaublvaft gemacht hat, wurde der Rechtsstreit nicht von Rechtsanwalt D000, sondern von seinem Mitarbeiter Rechtsanwalt SMHBi bearbeitet. Dieser hatte auch die Berufungsbegründung auf Band diktiert. Am Nachmittag des 24. März 1980 war nur noch Rechtsanwalt DM10 in der Kanzlei, welcher die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnen und für die Überbringung an die Gemeinsame Briefannahmestelle des Gerichts Sorge tragen sollte. Als das Tonband gerissen und eine Reparatur nicht gelungen war, versuchte Rechtsanwalt DlHIM zunächst, den Begründungs text an Hand der Akten zu rekonstruieren. Das gelang ihm Jedoch nicht. Zu weiteren eigenen Bemühungen fand er keine Zeit, weil er Mandanten, die deswegen nach BiMBI gekommen waren, sowie anderen Rechtsanwälten zu verabredeten Besprechungen zur Verfügung stehen mußte. Er ließ daher einerseits bis in den späten Abend nach Rechtsanwalt S0M suchen, welcher um 15 Uhr die Kanzlei verlassen, sich ohne Unterrichtung des Rechtsanwalts CM0 zu einer Geburtstagsfeier begeben hatte und erst nach Mitternacht nach Hause kam. Andererseits ließ Rechtsanwalt D0B beim Kammergericht anrufen, um eine Verlängerung der Begründungsfrist zu erlangen. Als beide Bemühungen vergeblich waren, ließ er einen Fristverlängerungsantrag schreiben, den seine Sekretärin MM0 nach 20 Uhr zusammen mit anderer Post zur Gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Charlottenburg brachte und dort einwarf. 2. Dieses glaubhafte Vorbringen ergänzt in zulässiger Weise die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, indem es im einzelnen die Umstände erläutert, die Rechtsanwalt DflBM gehindert haben, die Berufungsbegründung selbst neu zu verfassen und rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Das Berufungsgericht hätte sich nämlich nicht damit begnügen dürfen, den Vortrag des Klägers in dem ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag als unzureichend anzusehen, sondern hätte dem Kläger gemäß § 139 ZPO aufgeben müssen, sein Vorbringen zu erläutern. Diese Erläuterung ist in der Beschwerdeschrift geschehen und darf nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGHZ 2, 342, 345; BGH Beschl. vom 25. Februar 1976 - VIII ZB 3/76 = VersR 1976, 732; vom 22. September 1977 - IV ZB 14/77 - VersR 1977, 1099, 1100; vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 * VersR 1980, 851). 3. Unter den gegebenen Umständen war der Kläger ohne Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Rechtsanwälte DMHB und brauchten auch bei Beachtung der besonderen Sorgfalt, die am letzten Ta,g einer Frist geboten ist (vgl. BGH Beschl. vom 15. Juni 1978 - III ZB 7/78 * VersR 1978, 943 und vom 17. Oktober 1978 - VII ZB 21/78 - VersR 1978, 1168, 1169), nicht damit zu rechnen, daß das Tonband, auf dem die Berufungsbegründung von Rechtsanwalt SHU diktiert worden war, zu Beginn der Schriftsatzfertigung und zu einem Zeitpunkt reißen könnte, in dem weder Rechtsanwalt SflHHI noch ein für eine Fristverlängerung zuständiger Richter des Berufungsgerichts zu erreichen war. Bei dem nach allgemeiner Erfahrung zu erwartenden Lauf der Dinge durften die Prozeßbevollmächtigten erwarten, daß die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig fertiggestellt, unterzeichnet und bei Gericht eingereicht werden könnte. Rechtsanwalt DflHi hat alles Zumutbare getan, die Frist zu wahren. Das gilt auch und erst recht dann, wenn sein Fristverlängerungsantrag ein von vornherein untaugliches V Mittel zur Fristwahrung war. Die Fristversäumnis kann ihm und dem Kläger daher nicht als Verschulden zugerechnet werden. Auch Rechtsanwalt SflIHK ist seinen Verpflichtungen als Sachbearbeiter nachgekommen. Daß er nicht vorsorglich in der Kanzlei hinterlassen hatte, wo er an diesem Nachmittag und Abend zu erreichen war, kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. 4. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Das Berufungsgericht wird Jetzt über die Berufung sachlich zu entscheiden haben, einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung und der Beschwerde. Vogt Doerry Girisch Bliesener Recken