Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt seine bei ihm als Büroleiterin tätige Ehefrau Rosi am 2. instanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt U^|, anzurufen und darum zu bitten, eine Verlängerung der am Montag den 8, Mai 1978 ablaufenden Berufungs-begründungsfrist zu beantragen. Gleichzeitig habe Rechtsanwalt G^l seiner Ehefrau erklärt, möglicherweise werde die Berufung zurückgenommen werden, weil die Beseitigung der in dem anhängigen Prozeß streitigen Baumängel in einem besonderen Rechtsstreit verfolgt werden solle. Mai 1978 im Büro von Rechtsanwalt angerufen und dessen Sekretärin erklärt, in dieser Sache sei nichts weiter zu veranlassen, die Berufung werde zurückgenommen werden. Mai 1978 die Bemerkung seiner Ehefrau, die "Sache habe sich erledigt", mißverstanden und angenommen, von seiner Seite sei nunmehr nichts mehr zu veranlassen. Trotzdem hat es im Ergebnis mit Recht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden von Rechtsanwalt G^H beruht (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). Mai 1976 war möglicherweise unklar, weil er den Auftrag, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken, mit der Bemerkung verband, möglicherweise werde die Berufung zurückgenommen werden, wodurch bei seiner Frau die Vorstellung entstehen konnte, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde nicht mehr nötig sein. Der Beklagte hat die Möglichkeit eines derartigen schuldhaften Verhaltens von Rechtsanwalt G^Hi nicht ausgeräumt. Hätte er sich auf diese Weise Gewißheit verschafft, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bisher nicht beantragt war, dann hätte er dies noch rechtzeitig vor Fristablauf veranlassen können.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 18/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Karl Pt traße Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Bernhard B ö , HflHBstraße La«, ~ Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Obenhaus und Dr. Zülch beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 29. Mai 1978 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 16.136,33 DM. Gründe : Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 16.136,33 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Er hat dagegen rechtzeitig am 6. April 1978 Berufung eingelegt, diese aber erst am 17. Mai 1978, also verspätet, begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt seine bei ihm als Büroleiterin tätige Ehefrau Rosi am 2. Mai 1978 angewiesen, im Büro des zweit- instanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt U^|, anzurufen und darum zu bitten, eine Verlängerung der am Montag den 8, Mai 1978 ablaufenden Berufungs-begründungsfrist zu beantragen. Gleichzeitig habe Rechtsanwalt G^l seiner Ehefrau erklärt, möglicherweise werde die Berufung zurückgenommen werden, weil die Beseitigung der in dem anhängigen Prozeß streitigen Baumängel in einem besonderen Rechtsstreit verfolgt werden solle. Anschließend sei Rechtsanwalt G^0 fortgefahren und erst am 4. Mai 1978 zurückgekehrt. Frau G^D habe am 2. oder 3. Mai 1978 im Büro von Rechtsanwalt angerufen und dessen Sekretärin erklärt, in dieser Sache sei nichts weiter zu veranlassen, die Berufung werde zurückgenommen werden. Daraufhin habe Rechtsanwalt davon abgesehen, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist deren Verlängerung zu beantragen. Rechtsanwalt Qd) habe nach seiner Rückkehr von seiner Ehefrau erfahren, die Sache Hhabe sich erledigt". Das Oberlandesgericht geht zu Gunsten des Beklagten von der Möglichkeit aus, daß Frau G^Hl ihren Ehemann am 2. Mai 1978 falsch verstanden habe, ohne daß das für diesen erkennbar gewesen sei. Es geht weiter davon aus, Rechtsanwalt GflHI habe seinerseits am 4. Mai 1978 die Bemerkung seiner Ehefrau, die "Sache habe sich erledigt", mißverstanden und angenommen, von seiner Seite sei nunmehr nichts mehr zu veranlassen. Trotzdem hat es im Ergebnis mit Recht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden von Rechtsanwalt G^H beruht (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). Bereits seine Anweisung an seine Ehefrau k vom 2. Mai 1976 war möglicherweise unklar, weil er den Auftrag, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken, mit der Bemerkung verband, möglicherweise werde die Berufung zurückgenommen werden, wodurch bei seiner Frau die Vorstellung entstehen konnte, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde nicht mehr nötig sein. Der Beklagte hat die Möglichkeit eines derartigen schuldhaften Verhaltens von Rechtsanwalt G^Hi nicht ausgeräumt. Abgesehen davon liegt aber jedenfalls ein Verschulden dieses Anwalts in seinem Verhalten vom 4. Mai 1976* Statt es bei der unklaren Bemerkung seiner Ehefrau, der Rechtsstreit "habe sich erledigt", bewenden zu lassen, hätte er auf einer genauen Auskunft darüber bestehen müssen, ob die Fristverlängerung beantragt und bewilligt worden war, oder ob und gegebenenfalls wie sich die Sache sonst erledigt hatte. Hätte er sich auf diese Weise Gewißheit verschafft, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bisher nicht beantragt war, dann hätte er dies noch rechtzeitig vor Fristablauf veranlassen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Vogt Obenhaus Girisch Zülch Meise