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BGH · VII ZB 18/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 18/74

ZPO § 233 Fd Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Rechtsmitteleinlegung durch Telegramm. "In der Forderungssache Dr. EflHHi gegen Kf^^ legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 3*4.1973 Berufung ein. Mai 1974 telegrafisch gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach (Az.: 0 313/71) Berufung eingelegt habe. Nachdem das Gericht die Parteien darauf hingewiesen hatte, daß dem Telegramm nicht entnommen werden könne, wer Berufungskläger sei, hat der Beklagte erneut Berufung eingelegt und - rechtzeitig - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, Rechtsanwalt habe die Berufung nicht vor dem 10. legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 3*4.1973 namens des Beklagten Berufung ein. Da die Telegramm-Annahmestelle angewiesen sei, aufgegebene Telegrammtexte sofort maschinenschriftlich niederzulegen und dem Auftraggeber zur Kontrolle vorzulesen, bleibe als Ursache für die Veränderung des Rubrums und das Fehlen der Worte "namens des Beklagten" in dem beim Oberlandesgericht eingegangenen Telegramm nur, daß Frau den Text nicht richtig durchgegeben habe. Rechtsanwalt dessen Verschulden sich der Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, hat unter den obwaltenden Umständen nicht die äußerste von ihm vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt beobachtet, als er Frau beauftragte, die Berufung telegrafisch einzulegen. a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Rechtsanwalt die Rechtsmittelschrift persönlich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen hat (BGH, Beschluß vom 28. b) Wird das Telegramm - wie hier - telefonisch durchgegeben, so kann von dem Rechtsanwalt zwar nicht - wie das Oberlandesgericht das verlangt hat - erwartet werden, daß er die Telegrammaufgabe entweder selbst überwacht oder sich von der Telegramm-Annahmestelle den Text des durch-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltBerufungTelegrammTextOberlandesgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO § 233 Fd
 Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Rechtsmitteleinlegung durch Telegramm.
BGH, Besohl. v. 11. Juli 1974 - VII ZB 18/74 _ 0LG Karlsruhe
LG Mosbach
BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 18/74 BESCHLUSS
in Sachen
 des Dr.
Günther E
L Straßei
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt« ■■Bund
 Dr
gegen
 den Bauunternehmer Valentin Straße ^B.
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Rechtsanwalt Dr
 in
 
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 6. März 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3*799,56 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits hat es gegeneinander aufgehoben.
Gegen das dem Beklagten am 10. April 1973 zugestellte Urteil hat Rechtsanwalt JflBl der den Beklagten erst im zweiten Rechtszuge vertreten hat, am 10. Mai 1973 wie folgt telegrafisch Berufung eingelegt:
"In der Forderungssache Dr. EflHHi gegen Kf^^ legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 3*4.1973 Berufung ein.
Ji|PN
~ 3 -
In seinem Schriftsatz vom selben Tage, beim Berufungsgericht eingegangen am 11. Mai 1973, nahm Rechtsanwalt	darauf Bezug, daß er "namens und in Vollmacht
 des Beklagten/Berufungsklägers" am 10. Mai 1974 telegrafisch gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach (Az.: 0 313/71) Berufung eingelegt habe.
Nachdem das Gericht die Parteien darauf hingewiesen hatte, daß dem Telegramm nicht entnommen werden könne, wer Berufungskläger sei, hat der Beklagte erneut Berufung eingelegt und - rechtzeitig - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie hat aber keinen Erfolg.
1.	Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, Rechtsanwalt
 habe die Berufung nicht vor dem 10. Mai 1973 einlegen können, weil er eine dahingehende Empfehlung des Privatgutachters Färber erst an diesem Tage erhalten habe. Wegen des drohenden Fristablaufs habe er sich entschlossen, die Berufung "sowohl telegrafisch (Kurzfassung) wie auch schriftlich" einzulegen. Zu diesem Zweck habe er die seit Ende 1966 in seinem Büro beschäftigte, äußerst gewissenhafte und zuverlässige Angestellte Frau 9 beauftragt, das folgende Telegramm abzusetzen:
"In der Forderungssache	gegen	Dr.	EflB
legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 3*4.1973 namens des Beklagten Berufung ein.
 
Da die Telegramm-Annahmestelle angewiesen sei, aufgegebene Telegrammtexte sofort maschinenschriftlich niederzulegen und dem Auftraggeber zur Kontrolle vorzulesen, bleibe als Ursache für die Veränderung des Rubrums und das Fehlen der Worte "namens des Beklagten" in dem beim Oberlandesgericht eingegangenen Telegramm nur, daß Frau den Text nicht richtig durchgegeben habe.
2.	Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht mit Recht dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Rechtsanwalt	dessen
 Verschulden sich der Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, hat unter den obwaltenden Umständen nicht die äußerste von ihm vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt beobachtet, als er Frau	beauftragte, die
 Berufung telegrafisch einzulegen.
a)	Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Rechtsanwalt die Rechtsmittelschrift persönlich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen hat (BGH, Beschluß vom 28. Juni 1956 - III ZR 327/54 « LM ZPO
§ 553 Nr. 2). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Rechtsmittel durch einen Schriftsatz oder durch ein Telegramm eingelegt wird. So wird der Rechtsanwalt auch ein bereits in seinem Büro ausgefülltes Telegrammformular zu kontrollieren haben.
b)	Wird das Telegramm - wie hier - telefonisch durchgegeben, so kann von dem Rechtsanwalt zwar nicht - wie das Oberlandesgericht das verlangt hat - erwartet werden, daß er die Telegrammaufgabe entweder selbst überwacht oder sich von der Telegramm-Annahmestelle den Text des durch-
gesagten Telegramms zur Kontrolle vorlesen läßt. In beiden Fällen wäre es dann für ihn einfacher, das Telegramm gleich selbst aufzugeben. Das muß er vielmehr seinem erprobten und geschulten Personal überlassen können. Der Rechtsanwalt ist Jedoch verpflichtet, den von ihm ins Stenogramm diktierten Text zunächst in Langschrift übertragen zu lassen und sodann - ebenso wie eine Rechtsmittel schrift - zu überprüfen. Nur dann besteht ein hinreichender Schutz vor Übertragungsfehlem, wie sie auch bei erprobten Schreibkräften Vorkommen können.
Daß Rechtsanwalt JfliBauf diese Weise vorgegangen sei, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Er ist nach alledem nicht durch einen für ihn unabwendbaren Zufall verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten.
3.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt
 Girisch
Erbel
 Doerry
Schmidt