Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 17o September 1970 aufgehobene Dem Beklagten v/ird auf seine Kosten Y/ieder-einsetsung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der 14o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 210 April 1970 ge-währto Gründe : a) Zu der Fristversäumung ist es dadurch gekommen, daß Frau SpUB, die von Rechtsanwalt Di\ ScflÜB~ am Spätnachmittag des 26„ Juni 1970 den Auftrag b) Es ist dem Berufungsgericht zwar darin zuzustimmen, daß an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn es darum geht, daß die Berufungsschrift erst am Tage des Ablaufes der Frist eingereicht wird (vglo zu den Fall, daß der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst an diesen Tage erteilt wird u„ao BGH IfJW 1963, 1779; VercR. d) Es führt zu v/eit, wenn das Berufungsgericht von dem Rechtsanv/alt verlangt, daß er sich über die Ausführung dieses Auftrages telefonisch hätte verge- Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren» Das Berufungsgericht wird bei der Entscheidung Uber die Berufung auch Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben»
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 18/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Architekten Wolfgang »weg - Prose Bevollmächtigter Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfi^^ Sf gegen den Bauunternehmer Stefan eg A Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt (fl Theodor W ■) - - Proseßbevollraächtigteri Der VIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 29° Oktober 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt und Dr0 Girisch beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 17o September 1970 aufgehobene Dem Beklagten v/ird auf seine Kosten Y/ieder-einsetsung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der 14o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 210 April 1970 ge-währto Gründe : Io Die Beschwerde ist nach §§ 238 Abs„ 2, 519 b AbOc 2 ZPO zulässig (vgl» BGHZ 21, 142, 147)« Sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gesagt werden, daß die Fristveräu-mung auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht. a) Zu der Fristversäumung ist es dadurch gekommen, daß Frau SpUB, die von Rechtsanwalt Di\ ScflÜB~ am Spätnachmittag des 26„ Juni 1970 den Auftrag 7 _ erhalten hatte? die Berufungsschrift in den Fristbriefkasten des Gerichts einzuwerfen, das vergessen bat* Frau Sp0Blst 3Q^ 7 Jahren als Sekretärin für das Anwaltsbüro tätig. Seit drei Jahren schreibt sie zu Hause Post für das Büro« b) Es ist dem Berufungsgericht zwar darin zuzustimmen, daß an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn es darum geht, daß die Berufungsschrift erst am Tage des Ablaufes der Frist eingereicht wird (vglo zu den Fall, daß der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst an diesen Tage erteilt wird u„ao BGH IfJW 1963, 1779; VercR. 1969, 544; VII ZB 11/70 vom 6o Juli 1970)o Diese Anforderungen dürfen aber nicht überspannt v/erden. c) Rechtsanwalt Dr« konnte Frau SpflBals zuverlässige Hilfskraft ansehen0 Er durfte sich daher ihrer als Botin bedienen (BGH VersRo 1969, 8B7 = AnwBl. 1969? 445)» Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt? daß sie nicht mehr im Bürobetrieb selbst tätig war. Sie hatte langjährige Erfahrungen gerade hinsichtlich der Einhaltung von Fristen0 Zudem war sie von Rechtsanwalt Dre ScflH^ noch besonders darauf hingewiesen worden? daß die Berufungsfrist am Ende des Tages ablief• Er konnte daher davon ausgehen, daß sie den Auftrag weisungs-gemäß ausführen würde. d) Es führt zu v/eit, wenn das Berufungsgericht von dem Rechtsanv/alt verlangt, daß er sich über die Ausführung dieses Auftrages telefonisch hätte verge- wingern müssen» Dazu Bestand bei einem so einfachen Botengang kein Anlaß» Eine solche Erkundigung kann dabei ebenso wenig verlangt werden, v/ie in dem Pall, in dem der Rechtsanwalt rechtzeitig die Absendung einer Beru-fungsbegründungsschrift angeordnet hat (BGH LM Nr» 4 zu 5 233 (l’M) ZPO). 2, Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch in der Prist des § 234 ZPO gestellt worden» Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren» Das Berufungsgericht wird bei der Entscheidung Uber die Berufung auch Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben» Glanzmann Schmidt Rietschel Girisch Erbel