Beschluß In dem Rechtsstreit des Walter Immobilien, Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma A^^-Immobilien, Wilhelm & Co., Alleinin- Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben. 1) Der angefochtene Beschluß ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, dem Rechtsanwalt ge- im Falle des § 212 a ZPO der Gegenbeweis zulässig ist, daß der Anwalt das zuzustellende Schriftstück zu einer anderen Zeit als der von ihm bescheinigten empfangen hat. Jedenfalls ist im vorliegenden Falle nicht widerlegt, daß der Anwalt des Beklagten die Beschlußausfertigung erst am 2t). Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß die am 25« Juli I960 beim Oberlandesgericht eingereichte sofortige Beschwerde rechtzeitig eingegangen ist. 2) Der Beklagte hat ferner eidesstattliche Versicherungen des früheren Rechtsanwalts K^H^ und des Referendars JfHHHIHB überreicht, in denen versichert wird, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründung am 10. Mai I960 gegen 22 Uhr zusammen mit dem Referendar zu dem Oberlandesgericht gebracht und dort in den Briefkasten geworfen habe.
VII ZB 18/60 2219 007 Beschluß In dem Rechtsstreit des Walter Immobilien, Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma A^^-Immobilien, Wilhelm & Co., Alleinin- haber Wilhelm KaflBHPB, KlXHH^str. Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. Juni I960 - 2 U. 36/60 - aufgehoben» Gr U n d e : Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Februar I960 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis Dienstag, den 10. Mai I960, verlängert. Das Oberlandesgericht hat sie Äurch Beschluß vom 21. Juni I960 als unzulässig verworfen, weil die Berufung sbegründung laut Eingangsstempel erst am 11. Mai I960 eingegangen sei. Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben. ~ 2 - 1) Der angefochtene Beschluß ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, dem Rechtsanwalt ge- mäß § 212 a ZPO zugestellt worden. Zn diesem Zweck wurde die Beschlußausfertigung in dessen Fach im Amtsgerichtsgebäude Karlsruhe gelegt. Das mit der Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts trägt das Datum vom 20. Juli I960. Demgegenüber weist die Klägerin darauf hin, daß ihr Prozeßbevallmächtigter ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses seine Beschlußausfertigung bereits am 6. Juli I960 in dem für ihn bestimmten Fach vorgefunden habe. Es kann dahingestellt bleiben» ob. im Falle des § 212 a ZPO der Gegenbeweis zulässig ist, daß der Anwalt das zuzustellende Schriftstück zu einer anderen Zeit als der von ihm bescheinigten empfangen hat. Jedenfalls ist im vorliegenden Falle nicht widerlegt, daß der Anwalt des Beklagten die Beschlußausfertigung erst am 2t). Juli I960 mit dem Willen, sie als zugestellt anzunehmen, in Empfang genommen hat (BGHZ 30, 299, 301). Der Referendar JHBHBl hat nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. September I960 die für den Rechtsanwalt bestimmten Schriftstücke im Juli I960 stets in dessen Gerichtsfach abgeholt. Wagtnm er die Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses diesem Fach: entnoinmen hat, sagt <er nicht ausdrücklich; jedenfalls versichert er aber, daß er sie erst am 20. Juli I960 dem Prozeßbevollmächtigten überbracht hat. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß die am 25« Juli I960 beim Oberlandesgericht eingereichte sofortige Beschwerde rechtzeitig eingegangen ist. 2) Der Beklagte hat ferner eidesstattliche Versicherungen des früheren Rechtsanwalts K^H^ und des Referendars JfHHHIHB überreicht, in denen versichert wird, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründung am 10. Mai I960 gegen 22 Uhr zusammen mit dem Referendar zu dem Oberlandesgericht gebracht und dort in den Briefkasten geworfen habe. ~ 3 - Das Oberlandesgericht besitzt keinen besonderen Nacht-briefkasten. Nach der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien besteht jedoch dort die Übung, die bei der Morgenleerung in dem allgemeinen Briefkasten befindliche Post mit dem Eingangsstempel des Vortags zu versehen. Diese Handhabung beruht ausweislich einer dienstlichen Auskunft des Geschäfts! eitere des Oberlandesgerichts auf einer mündlichen dienstlichen Weisung an die Posteingangsstelle, wobei nicht näher angegeben ist, wer die Weisung erteilt hat. Gemäß dieser den Anwälten bekannten Regelung sind Schrift* stücke, die nach Dienstschluß, jedoch noch vor Mitternacht in den Briefkasten des Oberlandesgerichts gelangen, als an diesem Tag eingegangen anzusehen. Der Nachweis, daß der Einwurf noch vor Mitternacht stattgefunden hat, ist allerdings im Einzelfall zu erbringen. Hier sieht ihn der Senat (im Wege des Preibeweises) auf Grund der beiden eidesstattlichen Versicherungen als hinreichend geführt an. Die Berufungsbegründung ist also entgegen dem Eingangsstempel vom 11. Mai I960 als am 10. Mai I960 und somit als rechtzeitig eingegangen zu betrachten. % Der angerfochtene Beschluß war deshalb aufzuheben. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde gehören zu den Kosten des -Rechtsstreits, Uber die in der Berufungsinstanz noch zu entscheiden sein wird. Grlanzmann Rietschel Brbel Meyer Dr. Vogt