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BGH · VII ZB 17/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 17/94

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Juli 1994 eingegangenen Schriftsatz hat er Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Den Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat zur Begründung der Wiedereinsetzung im wesentlichen vorgetragen, er habe zuverlässiges Personal am 5. Juli 1994 zu fertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und dann per Fax dem Oberlandesgericht zu übermitteln, ferner den ordentlichen Eingang durch Rückfrage zu kontrollieren. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Antrag auf Wiedereinsetzung im wesentlichen damit begründet, dem Kläger habe eine "gesteigerte Kontrolltätigkeit" dahin oblegen, daß ihm der Schriftsatz zur Unterschrift vorgelegt werde. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das hier nicht machen durfte (vgl. Das ist anzunehmen, weil es sich um die erstmalige Verlängerung handelte und dieser Antrag ausreichend begründet war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 17/94
vom 2. November 1995
in dem Rechtsstreit
 Heiner Ol
 An der D
30, M
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gen, Ei
 und Kolle-straße 8, Di
 gegen
Kreisverband	R^IHfBstraße	5,
treten durch den Vorstand Wolfgang SpB^p, Peter und Michael Ep0B, ebenda,
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Straße 17, Ni
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1995
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 1994 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 16.814 DM
3
Gründe :
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen Architektenhonorars geltend. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Gegen dieses, ihm am 9. Mai 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 1994 Berufung eingelegt. Mit einem am 5. Juli 1994 eingegangenen Schriftsatz hat er Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Der Antrag ist nicht unterschrieben. Hierauf wurde der Prozeßbevollmächtigte am 7. Juli 1994 hingewiesen. Den Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der Kläger hat zur Begründung der Wiedereinsetzung im wesentlichen vorgetragen, er habe zuverlässiges Personal am 5. Juli 1994 damit beauftragt, einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist am 5. Juli 1994 zu fertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und dann per Fax dem Oberlandesgericht zu übermitteln, ferner den ordentlichen Eingang durch Rückfrage zu kontrollieren.
4
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Antrag auf Wiedereinsetzung im wesentlichen damit begründet, dem Kläger habe eine "gesteigerte Kontrolltätigkeit" dahin oblegen, daß ihm der Schriftsatz zur Unterschrift vorgelegt werde. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde zu Recht.
Einfache Tätigkeiten wie die Vorlage eines Schriftsatzes zur Unterschrift nach konkreter Anweisung wie auch die Kontrolle, ob ein ausgehender Schriftsatz unterschrieben ist, kann der Rechtsanwalt seinem Hilfspersonal überlassen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das hier nicht machen durfte (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluß vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 =
NJW 1994, 2958; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 = NJW 1994, 2831 unter 3. b). Für die vom Oberlandesgericht geforderte "gesteigerte Kontrolltätigkeit" fehlt es an einem Anlaß oder einer sonstigen Begründung. Somit hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung zu Unrecht versagt.
5
Ob dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren ist, hängt danach davon ab, ob er mit der Fristverlängerung zuverlässig rechnen konnte. Das ist anzunehmen, weil es sich um die erstmalige Verlängerung handelte und dieser Antrag ausreichend begründet war.
Lang
 Quack
Thode
 Hausmann
Wiebel
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