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BGH · VII ZB 17/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 17/93

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Der Beklagte ist in erster Instanz vom Kreisgericht Leipzig-Stadt wegen einer Werklohnforderung zur Zahlung von 29.640 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden. Das Empfangsbekenntnis ist nicht vom Prozeßbevollmächtigten, sondern offenbar von einer Kanzleiangestellten "i.A." unterzeichnet. Januar 1993 in den gemeinsamen Briefkasten von Landgericht, Finanzgericht und Amtsgericht Leipzig. Februar 1993 auf die Fristversäumnis hingewiesen worden war, erwiderte der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18. März 1993, hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingegangen beim Oberlandesgericht am 21. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung als verspätet verworfen. Hiergegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Allerdings ist fraglich, ob der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, denn die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 9. Der Beklagte hat es aber versäumt, die hiergegen gemäß §§ 547, 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde rechtzeitig einzulegen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungWiedereinsetzungOberlandesgerichtBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 17/93
vom 14. Juli 1994
in dem Rechtsstreit
 Manfred Sl
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I-Straße Wb, L|
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
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 GmbH, vertreten durch den Geschäftsfüh-N<
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1994
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 1993 wird kostenpflichtig zu-rückgewiesen.
Beschwerdewert: 14.640 DM
Gründe:
I.
Der Beklagte ist in erster Instanz vom Kreisgericht Leipzig-Stadt wegen einer Werklohnforderung zur Zahlung von 29.640 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden. Das Urteil wurde der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten am 9. Dezember 1992 übermittelt. Das Empfangsbekenntnis ist nicht vom Prozeßbevollmächtigten, sondern offenbar von einer Kanzleiangestellten "i.A." unterzeichnet.
Die an das Bezirksgericht gerichtete Berufungsschrift gelangte am 8. Januar 1993 in den gemeinsamen Briefkasten von Landgericht, Finanzgericht und Amtsgericht Leipzig. Sie ging aufgrund einer Abgabe des Landgerichts vom 24. Januar 1993 am 4. Februar 1993 beim Oberlandesgericht Dresden ein.
Nachdem er unter Zugrundelegung eines Zustellungsdatums vom 9. Dezember 1992 vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 9. Februar 1993 auf die Fristversäumnis hingewiesen worden war, erwiderte der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18. Februar 1993, daß eine solche nicht vorliege, die Berufung vielmehr mit Rücksicht auf die Umstellungssituation der Gerichtsbarkeiten beim Jahreswechsel 1992/93 rechtzeitig sei. Im einzelnen begründete er das damit, daß die Berufungsschrift vor dem Umstellungsstichtag (1. Januar 1993), nämlich am 28. Dezember 1992, unterschrieben worden sei und die damals vorgeschriebenen Förmlichkeiten gewahrt und den richtigen Zustellungsadressaten enthalten habe.
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Mit Beschluß vom 1. März 1993, zugestellt am 10. März 1993, hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen.
Hiergegen wendete sich der Beklagte mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingegangen beim Oberlandesgericht am 21. April 1993. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung als verspätet verworfen. Hiergegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Beklagte hat sowohl die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung wie auch die Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung, versäumt.
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Allerdings ist fraglich, ob der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, denn die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 9. Dezember 1992 war nicht ordnungsgemäß (vgl. aber BGH, Beschluß vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86 = BGHR ZPO § 212 a Empfangsbekenntnis 1). Der Beklagte hat es aber versäumt, die hiergegen gemäß §§ 547, 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde rechtzeitig einzulegen. Das gilt selbst dann, wenn man den am 21. April 1993 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag als sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß umdeutet.
Lang
 Bliesener
Quack
 Thode
Wiebel