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BGH · VII ZB 17/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 17/92

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Das Kreisgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 65.790,89 DM für Geländeregulierung und Oberflächenbefestigung zu bezahlen. Das Bezirksgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zugleich die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts vom 17. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen (§ 519 b ZPO). Die Beklagte hat die Frist zu Begründung ihrer Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) versäumt. Juli 1992, hat die Beklagte im übrigen eine Berufungsbegründung nicht vorgelegt. 2. Das Bezirksgericht hat zutreffend Wiedereinsetzung nicht gewährt. Sie hat es jedoch unterlassen, innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozeßhandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholen. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, daß die Beklagte sich anfänglich falschen Vorstellungen über die im Beitrittsgebiet nicht vorgesehenen Gerichtsferien hingegeben hatte (vgl. Daß das Bezirksgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht zu beanstanden (§ 519 b Abs. 2 ZPO) .

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungWiedereinsetzungFristZPOBezirksgericht

Volltext der Entscheidung

VII ZB 17/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit
 der Firma Dietmar S{
l Vii
 Straße 4P,
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
die hMBB & Co. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, TflIBstraße 4),
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1992
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bezirksgerichts Halle vom 27. August 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 65.790,89 DM
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Gründe:
I.
Das Kreisgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 65.790,89 DM für Geländeregulierung und Oberflächenbefestigung zu bezahlen. Dagegen hat die Beklagte fristgerecht am 11. Juni 1992 Berufung eingelegt. Begründet hat sie ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 19. August 1992 am 21. August 1992.
Das Bezirksgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zugleich die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts vom 17. Februar 1992 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Bezirksgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen (§ 519 b ZPO).
1. Die Beklagte hat die Frist zu Begründung ihrer Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) versäumt. Diese Frist ist am Montag, dem 13. Juli 1992, abgelaufen. Verlängert worden ist sie nicht. Der hierauf gerichtete Antrag der Beklagten
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ist erst am 14. Juli 1992 bei Gericht eingegangen. Auch innerhalb der erbetenen weiteren Frist, bis zu dem 27. Juli 1992, hat die Beklagte im übrigen eine Berufungsbegründung nicht vorgelegt.
2. Das Bezirksgericht hat zutreffend Wiedereinsetzung nicht gewährt.
Nach der Darstellung der Beklagten hat sie am 29. Juli 1992 aufgrund einer gerichtlichen Verfügung den Fristablauf bemerkt. Hiervon ausgehend hat die Beklagte zwar rechtzeitig (§ 234 ZPO), nämlich am 10. August 1992 Wiedereinsetzung beantragt. Sie hat es jedoch unterlassen, innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozeßhandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholen. Diese Frist ist am 12. August 1992 abgelaufen (§ 234 Abs. 2 ZPO).
Unter diesen Umständen ist es unerheblich, daß die Beklagte sich anfänglich falschen Vorstellungen über die im Beitrittsgebiet nicht vorgesehenen Gerichtsferien hingegeben hatte (vgl. Einigungsvertrag, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 s).
Daß das Bezirksgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht zu beanstanden (§ 519 b Abs. 2 ZPO) .
Lang
 Haß
Quack
 Wiebel
Thode