Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Kläger gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Die Kläger, unterstützt von der Streithelferin und Beschwerdeführerin, fordern von den Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner aus einem "Betreuungsvertrag" die Zahlung von 86.528,40 DM nebst Zinsen. März 1989, haben die Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin gegen das Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der bis zu dem 22. Juli 1989 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Frist eingelegt worden ist (vgl. Die Beschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, daß das Empfangsbekenntnis der erstinstanzlichen Klägervertreter keine leserliche und erkennbare Unterschrift des Empfängers enthalte, so daß nicht zu erkennen sei, von wem das Empfangsbekenntnis stamme. Vielmehr belegen zahlreiche weitere in den Akten befindliche Unterschriften (z.B. GA I, 136, 172, 182; II, 243), daß das Empfangsbekenntnis von dem auch als Absender bezeichneten Rechtsanwalt Sch. unterzeichnet worden ist, der innerhalb der die Kläger vertretenden Anwaltssozietät die eigentliche Sachbearbeitung übernommen hatte.
h cn n in BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 17/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit gegen 1. 2. WI 2 2Z 3 . 3 ZI Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Thode und Hausmann am 23. November 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Kläger gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Zivilsenat in Darmstadt - vom 12. Juli 1989 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 32.905,60 DM Gründe ; I. Die Kläger, unterstützt von der Streithelferin und Beschwerdeführerin, fordern von den Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner aus einem "Betreuungsvertrag" die Zahlung von 86.528,40 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 53.622,80 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 17. Februar 1989 und ihrer Streithelferin am 20. Februar 1989 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17. März 1989, eingegangen am 20. März 1989, haben die Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin gegen das Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der bis zu dem 22. Mai 1989 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit Beschluß vom 12. Juli 1989 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Frist eingelegt worden ist (vgl. BGH NJW 1986, 257; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 = BauR 1989, 642 = ZfBR 1989, 252). 5 II. Die gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Die Beschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, daß das Empfangsbekenntnis der erstinstanzlichen Klägervertreter keine leserliche und erkennbare Unterschrift des Empfängers enthalte, so daß nicht zu erkennen sei, von wem das Empfangsbekenntnis stamme. Deshalb sei das landgerichtliche Urteil bisher nicht wirksam zugestellt worden, so daß ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingegangen sei. Das geht fehl. Vielmehr belegen zahlreiche weitere in den Akten befindliche Unterschriften (z.B. GA I, 136, 172, 182; II, 243), daß das Empfangsbekenntnis von dem auch als Absender bezeichneten Rechtsanwalt Sch. unterzeichnet worden ist, der innerhalb der die Kläger vertretenden Anwaltssozietät die eigentliche Sachbearbeitung übernommen hatte. Dabei sind die an eine wirksame Unterschrift zu stellenden Anforderungen durchweg erfüllt (vgl. dazu etwa BGH NJW 1985, 1227 m.N.). Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Thode Bliesener Hausmann Walchshöfer