BGH · VII ZB 17/88 vom 06.10.1988
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in dem Rechtsstreit der Bauuntemehmen RiHiHR GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dipl.-Ing. Elisabeth R< N^BBKStl^B-Straße V, Rc Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, gegen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Straße BR Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist auf ihre Kosten gewährt. April 1988 erfuhr die bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit der Fristüberwachung betraute Rechtsanwaltsgehilfin G.anläßlich eines Kontrollanrufs von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, daß die am Tag zuvor zur Post gegebene Berufungsbegründungsschrift noch nicht eingegangen war. Als sich daraufhin Frau G.bei der zuständigen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts telefonisch erkundigte, ob die Berufungsbegründung auch per Telefax eingereicht mit, daß das Telefax nur dann als rechtzeitig eingegangen gelte, wenn es der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht übermittelt werde. die Telefonvermittlung des Berufungsgerichts an und ließ sich die entsprechende Telefax-Nummer durchgeben. Rechtsanwalt Dr. K., der inzwischen wieder in die Kanzlei zurückgekehrt war, ordnete dann an, daß das Telefax über die angegebene Nummer aufgegeben werden solle. April, der am selben Tag eingegangen war) auch über die Telefax-Nummer der Staatsanwaltschaft beim Landgericht rechtzeitig das Oberlandesgericht erreicht hatten, ließ Rechtsanwalt Dr. K. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen durfte der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden, weil an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weder sie noch ihre Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). BGHZ 97, 283) kann ein Schriftsatz auch durch Telefax, also in Gestalt einer Telekopie, wirksam übermittelt werden, wenn - wie hier - die Telekopie ohne privaten Zwischenempfänger direkt der zuständigen Empfangsbehörde zugeleitet wird (vgl. b) Da die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nach der Auskunft der zuständigen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts davon ausgehen durften, daß das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine gemeinsame Telefax-Verbindung unterhielten, durften sie auch die Berufungsbegründung dem Oberlandesgericht über den Telefax-Anschluß der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht zuleiten. von der Telefonvermittlung des Berufungsgerichts genannte Nummer unrichtig war, begründet gegen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten keinen Schuldvorwurf.Vielmehr durfte Rechtsanwalt Dr. K. die Berufungsbegründung "vorsorglich" auch noch über die Telefax-Nummer der Staatsanwaltschaft beim Landgericht durchgeben ließ, so ist das allein darauf zurückzuführen, daß diese Verbindung nach seiner Erfahrung (auch der vom selben Tag) ebenfalls zur rechtzeitigen Übermittlung an das Berufungsgericht geführt hat. Die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hier besonders vorsichtig sein wollte, um die Frist zu wahren, rechtfertigt dagegen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, aus diesem Verhalten ergebe sich, daß Rechtsanwalt Dr. K.