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BGH · VII ZB 17/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 17/8

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack am 22. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des 15. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 zur Zahlung von 7.355,5^ DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Juli 1983»dem letzten Tag der Berufungsfrist,hat - nach dem im Beschwerdeverfahren richtiggestellten Vortrag der Beklagten zu 2 - der von beiden Beklagten mit der Einlegung der Berufung betraute Ver-kehrsanwalt Kläner in Bremen eine Auszubildende im dritten Lehrjahr angewiesen, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten telefonisch Berufungsauftrag zu Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu 2 die rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre gleichzeitig eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten zu 2 Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil sie die Berufungsfrist durch Verschulden ihres Verkehrsanwalts versäumt hat. Bei einer Auszubildenden im Dritten Lehrjahr könne aber nicht ohne weiteres angenommen werden, sie sei für die telefonische Übermittlung eines Berufungsauftrags eine in diesem Sinne bewährte Bürokraft. 1. Der Beklagten zu 2 kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Berufungsfrist von ihrem Verkehrsanwalt verschuldet wurde. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungtelefonischBerufungsgerichtBerufungsfristAuszubildendezuverlässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<,T
VII ZB 17/8-5	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1 • • • • •
der Frau Herlinde
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 den Tischler- und Zimmerermeister Jonny Fl •Straß eA
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	K.
tr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack am 22. Dezember 1983
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2 hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 7.355,5^ DM.
Gründe :
I.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 zur Zahlung von 7.355,5^ DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Dieses Urteil wurde den Beklagten am 23. Juni 1983 zu-gestellt. Am 25. Juli 1983»dem letzten Tag der Berufungsfrist,hat - nach dem im Beschwerdeverfahren richtiggestellten Vortrag der Beklagten zu 2 - der von beiden Beklagten mit der Einlegung der Berufung betraute Ver-kehrsanwalt Kläner in Bremen eine Auszubildende im dritten Lehrjahr angewiesen, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten telefonisch Berufungsauftrag zu
 
übermitteln. Bei der Durchsage der Parteibezeichnung hat die Auszubildende jedoch nur den Beklagten zu 1 genannt. Deshalb ist in der am gleichen Tag beim Berufungsgericht eingegangenen Berufungsschrift auch nur der Beklagte zu 1 als Berufungskläger bezeichnet.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu 2 die rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre gleichzeitig eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten zu 2 Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil sie die Berufungsfrist durch Verschulden ihres Verkehrsanwalts versäumt hat. Dieser habe zwar mit dem Berufungsauftrag bis zu dem letzten Tag der Frist warten dürfen, doch sei er dann zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen. Er habe die telefonische Übermittlung eines Berufungsauftrags zwar auch einer bewährten Bürokraft überlassen dürfen. Bei einer Auszubildenden im Dritten Lehrjahr könne aber nicht ohne weiteres angenommen werden, sie sei für die telefonische Übermittlung eines Berufungsauftrags eine in diesem Sinne bewährte Bürokraft. Das Gegenteil habe die Beklagte zu 2 nicht dargetan.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist nicht begründet.
1. Der Beklagten zu 2 kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Berufungsfrist von ihrem Verkehrsanwalt verschuldet wurde.
 
4?
a)	Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Auszubildende im dritten Lehrjahr überhaupt schon als bewährte Bürokraft angesehen werden kann.
Die Beklagte zu 2 hat jedenfalls nichts dafür vorgetragen, daß die Zuverlässigkeit der Auszubildenden bei der telefonischen Übermittlung von Berufungsaufträgen bereits hinreichend erprobt war. Das kann nämlich nur angenommen werden, wenn aufgrund von sorgfältigen Kontrollen feststeht, daß der betreffende Mitarbeiter zur zuverlässigen selbständigen Erledigung der Aufgabe in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1979 - VII ZB 8/79 = VersR 1980, 142). Mit dem Auftrag hatte die Auszubildende keine ganz einfache, in ihren sachlichen Anforderungen ohnehin selbstverständliche Arbeit zu erledigen, für die allgemein zuverlässige Arbeitsweise genügen könnte. Vielmehr mußte sie das Urteil des Landgerichts auf die zur Berufungseinlegung erforderlichen Angaben auswerten. Es konnte nicht ohne weiteres allein aufgrund ihrer etwaigen allgemeinen Zuverlässigkeit angenommen werden, daß sie das richtig machte.
b)	Das Verschulden ihres Verkehrsanwalts muß sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH NJW 1982, 2447 Nr. 13).
 
2. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Deren sofortige Beschwerde ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	Doerry	Bliesener
 Obenhaus	Quack