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BGH · vii zb 17/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 17/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Or. Recken, Doerry und Bliesener am 9. beschlossens Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Diese beruhe vielmehr darauf, daß die Berufungsschrift nicht umgehend ans Oberlandesgericht weitergeleitet und die Geschäftsstelle des Landgerichts ihn auch nicht alsbald von der Fehlleitung unterrichtet habe. 1. Der Eingang der Berufungsschrift bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden, welche auch die für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsätze entgegennimmt, kann hier nicht als Eingang beim Oberlandesgericht gewertet werden, weil die Schrift an das Landgericht adressiert war und deshalb auch nur für das Landgericht am 3« Mai 1980 angenommen wurde (vgl. Warum sie erst am 13« Mai 1980 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingegangen ist, läßt sich den Akten nicht entnehmen. 2« Die durch die falsche Adressierung der Berufungsschrift verursachte Versäumung der Berufungsfrist beruht - Jedenfalls auch - auf einem Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin» welches ihr zuzurechnen ist* Der Prozeßbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür» daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH NJV 1979 , 876, 877 m.w.N.)« Die schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch den Prozeßbevollmächtigten wird nicht dadurch aus-* geräumt, daß die Fristversäumung durch das Gericht hätte vermieden werden können (vgl« BGH NJW 1973, 2294 , 2293; 1979» 876, 877)« Zwar war für das Landgericht die Fehladressierung der Berufungsschrift sowie die Eilbedürftigkeit ihrer Veiterleitung an das Oberlandesgericht zur Fristwahrung unschwer erkennbar« Bei alsbaldiger Weiter-leitung wäre die Berufungsschrift auch noch rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen« Das alles ändert aber nichts daran, daß die Fristversäumung durch die Fehlleitung der Berufungsschrift infolge der falschen Anschrift verursacht worden ist, die auf dem schuldhaften Versehen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht« Damit hat er die Fristversäumnis mindestens schuldhaft mitverursacht. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht der Klägerin die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsschriftProzeßbevollmächtigterechtzeitigFristversäumungOberlandesgerichtMünchenLandgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 17/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Katharina VflHistraBe
»
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdefuhrer in,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
den Steuerbevollmächtigten Norbert itraßeA
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
2 -
Oer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Or. Recken, Doerry und Bliesener am 9. Oktober 1980
beschlossens
 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9* Juni I960 wird zurückgewiesen.
Oie Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert s 120.000 EM.
Gründe s
Das Urteil des Landgerichts München I vom 5. März 1980 wurde dem ProzeBbevollmächtigten der Klägerin am 10. April 1980 zugestellt. Seine Berufungsschrift vom 2. Mai 1980, gerichtet an das Landgericht München, 23« Zivilkammer, ging am 3* Mal 1980 bei der Allgemein«! Einlaufstelle I der Justizbehörden in München und am 13# Mai 1980 - einem Dienstag, einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist - beim Oberlandesgericht München ein. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 23« Mai 1980 vom verspäteten Eingang der Berufungsschrift erfahren hatte, hat er
 
an 2. Juni 1980 für die Klägerin rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sr meint, die falsohe Adressierung der Berufungsschrift ans Landgericht habe die Fristversäumung nicht verursacht.
Diese beruhe vielmehr darauf, daß die Berufungsschrift nicht umgehend ans Oberlandesgericht weitergeleitet und die Geschäftsstelle des Landgerichts ihn auch nicht alsbald von der Fehlleitung unterrichtet habe. Bei pflichtgemäß zügiger Weiterleitung der Berufungsschrift oder rechtzeitiger Unterrichtung wäre die Fristversäumung vermieden worden.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
1. Der Eingang der Berufungsschrift bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden, welche auch die für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsätze entgegennimmt, kann hier nicht als Eingang beim Oberlandesgericht gewertet werden, weil die Schrift an das Landgericht adressiert war und deshalb auch nur für das Landgericht am 3« Mai 1980 angenommen wurde (vgl. BGH NJW 1973 , 2294). Laut Aktenvermerk des Justizangestellten in der Geschäftsstelle der 23« Zivilkammer des Landgerichts ist die Schrift dort am 8. Mai 1980 eingegangen. Warum sie erst am 13« Mai 1980 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingegangen ist, läßt sich den Akten nicht entnehmen.
 
2« Die durch die falsche Adressierung der Berufungsschrift verursachte Versäumung der Berufungsfrist beruht - Jedenfalls auch - auf einem Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin» welches ihr zuzurechnen ist* Der Prozeßbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür» daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH NJV 1979 , 876, 877 m.w.N.)« Er muß sich bei ihrer Unterzeichnung davon überzeugen, daß sie richtig adressiert ist« Es muß ihm auf fallen, wenn eine Rechtsmittelschrift irrtümlich an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll«
3. Die schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch den Prozeßbevollmächtigten wird nicht dadurch aus-* geräumt, daß die Fristversäumung durch das Gericht hätte vermieden werden können (vgl« BGH NJW 1973, 2294 , 2293; 1979» 876, 877)« Zwar war für das Landgericht die Fehladressierung der Berufungsschrift sowie die Eilbedürftigkeit ihrer Veiterleitung an das Oberlandesgericht zur Fristwahrung unschwer erkennbar« Bei alsbaldiger Weiter-leitung wäre die Berufungsschrift auch noch rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen« Das alles ändert aber nichts daran, daß die Fristversäumung durch die Fehlleitung der Berufungsschrift infolge der falschen Anschrift verursacht worden ist, die auf dem schuldhaften Versehen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht« Damit hat er die Fristversäumnis mindestens schuldhaft mitverursacht. Von einer "überholenden Kausalität" kann hier keine Rede sein« Ein Rechtsanwalt kann sein eigenes Verschulden nicht damit ausräumen, daß das Gericht sein Versehen rechtzeitig hätte erkennen und die nachteiligen
 Folgen hätten abwenden können. Er kann nicht darauf vertrauen, daß das irrtümlich angeschriebene, für das Rechtsmittel unzuständige Gericht die Rechtsmittelschrift doch noch fristgerecht an das zuständige Gericht weiterleitet oder ihn noch rechtzeitig auf die falsche Adressierung hinweist (vgl. BGH NJW 1972, 684).
4. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht der Klägerin die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Vogt	Girisch	Recken
 Doerry	Bliesener