Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 1977 hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht, gleichzeitig Berufung eingelegt und diese am Montag, den 24. Oktober 1972, der Beklagten zugestellt am 13* Oktober 1972, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Deshalb kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden (§ 233 ZPO). Juli 1977 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten während der vom 25. sache zu dem Sachgebiet des Rechtsanwalts Dr. Johannes USHB gehört habe, die Urteilszustellung angenommen, die Empfangsbescheinigung unterzeichnet und ihre Rücksendung veranlaßt. to Geschäftsgang des Anwaltsbüros gegeben in der Erwartung* daß sie, allgemeiner Weisung entsprechend, noch am selben Tage dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. Johannes UflBHP vorgelegt würden und daß dieser - wie üblich -Sorge für Berechnung und Notierung der Berufungsfrist trage* Die Akten seien jedoch Rechtsanwalt Dr. Johannes U(BB nicht alsbald wieder vorgelegt worden« Der im Büro der Anwälte tätige Auszubildende Heinrich DflBP habe sie nämlich wegen des Umzuges zusammen mit anderen Akten in ein Aktenfach gehängt« Das habe dazu geführt, daß diese Akten erst anläßlich der am 16« August 1977 von Anwalt zu Anwalt erneut erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteiles wieder Rechtsanwalt Dr« Sp( vorgelegt worden seien; Rechtsanwalt Dr. Johannes sei wegen Urlaubes verhindert gewesen« Rechtsanwalt D*** SpflHHF sei nunmehr für die Berechnung der Berufungsfrist von der am 16. Wegen des Ausfalles von drei bewährten Bürokräften und der dadurch bedingten besonderen Belastung der übrigen Büroangestellten, die zusätzlich erheblich durch den Büroumzug belastet waren, durfte er nicht auf die übliche Büroroutine vertrauen. Wollte er in der nicht zu seinem Dezernat gehörenden Sache zur Wahrung der Berufungsfrist selbst nichts veranlassen, dann hätte er die Zustellung nicht entgegennehmen dürfen, sondern die Erteilung der Empfangsbescheinigung dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. Johannes U|HHI überlassen müssen, der dann auch das weitere zu veranlassen gehabt hätte. Die Beklagte hat somit nicht dargetan, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 17/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Angestellten Helga Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Rechtsanwälte t gegen die Firma R Gottlieb Sl GmbH SB«, vertreten durch Straße B. W| Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter I« Instanz: Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1977 wird zurückgewiesen* Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 6.860 DM. Gründe : Mit Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 1977 ist die Beklagte verurteilt worden, 6.860 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Dieses Urteil ist der Beklagten von Amts wegen am 28. Juli 1977 zugestellt worden. Am 22. September 1977 hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht, gleichzeitig Berufung eingelegt und diese am Montag, den 24. Oktober 1972, begründet. Mit Beschluß vom 7. Oktober 1972, der Beklagten zugestellt am 13* Oktober 1972, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27. Oktober 1977 ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Die Berufungsfrist lief am Montag, den 29. August 1977» ab (§§ 317 Abs. 1 n.F., 516 ZPO). Die Versäumung dieser Frist beruht nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf dem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzulastenden Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Deshalb kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden (§ 233 ZPO). Die Beklagte hat folgendes vorgetragen: Die Zustellung des angefochtenen Urteils sei am 28. Juli 1977 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten während der vom 25. bis zu dem 29. Juli 1977 andauernden Verlegung von deren Anwaltsbüro erfolgt. Drei der eingearbeiteten Büroangestellten seien am Zustellungstage krank bzw. in Urlaub gewesen# Einer der drei Rechtsanwälte der Sozietät, Rechtsanwalt Dr. Dr» Jost Henrich U^HH^sei seit Monaten unfallbedingt dienstunfähig gewesen. Die beiden anderen Rechtsanwälte, Dr. Johannes U0BHI und Dr. SpflHB, hätten seine Aufgaben unter sich aufgeteilt gehabt. Rechtsanwalt Dr. habe am 28. Juli 1977, obwohl die Rechts- sache zu dem Sachgebiet des Rechtsanwalts Dr. Johannes USHB gehört habe, die Urteilszustellung angenommen, die Empfangsbescheinigung unterzeichnet und ihre Rücksendung veranlaßt. Sodann habe er, ohne in Bezug auf die Wahrung der Berufungsfrist etwas zu veranlassen, die Akten in den to Geschäftsgang des Anwaltsbüros gegeben in der Erwartung* daß sie, allgemeiner Weisung entsprechend, noch am selben Tage dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. Johannes UflBHP vorgelegt würden und daß dieser - wie üblich -Sorge für Berechnung und Notierung der Berufungsfrist trage* Die Akten seien jedoch Rechtsanwalt Dr. Johannes U(BB nicht alsbald wieder vorgelegt worden« Der im Büro der Anwälte tätige Auszubildende Heinrich DflBP habe sie nämlich wegen des Umzuges zusammen mit anderen Akten in ein Aktenfach gehängt« Das habe dazu geführt, daß diese Akten erst anläßlich der am 16« August 1977 von Anwalt zu Anwalt erneut erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteiles wieder Rechtsanwalt Dr« Sp( vorgelegt worden seien; Rechtsanwalt Dr. Johannes sei wegen Urlaubes verhindert gewesen« Rechtsanwalt D*** SpflHHF sei nunmehr für die Berechnung der Berufungsfrist von der am 16. August 1977 erfolgten zweiten Zustellung ausgegangen. Erst der Berufungsanwalt habe am 8. September 1977 erkannt, daß die Berufungsfrist aufgrund der Zustellung vom 28. Juli 1977 bereits abgelaufen gewesen sei. Mit dieser Handhabung hat Rechtsanwalt Dr. Sp^HHI angesichts der besonderen, ihm bekannten Schwierigkeiten während der Büroverlegung keine ausreichende Vorkehrungen zur Wahrung der Berufungsfrist getroffen. Wegen des Ausfalles von drei bewährten Bürokräften und der dadurch bedingten besonderen Belastung der übrigen Büroangestellten, die zusätzlich erheblich durch den Büroumzug belastet waren, durfte er nicht auf die übliche Büroroutine vertrauen. Er mußte vielmehr in diesen Tagen bei der Annahme von Zustellungen in nicht zu seinem Sachgebiet gehörenden Sachen persönlich für die Notierung der dadurch in Gang gesetzten Berufungsfrist sorgen. Er konnte nämlich nicht zuverlässig damit rechnen, daß im Drange des Umzuges und in der durch den Ausfall von drei bewährten Bürokräften zusätzlich besonders angespannten Arbeitslage alle Akten den üblicherweise vorgesehenen Lauf im Bürobetriebe finden würden. Wollte er in der nicht zu seinem Dezernat gehörenden Sache zur Wahrung der Berufungsfrist selbst nichts veranlassen, dann hätte er die Zustellung nicht entgegennehmen dürfen, sondern die Erteilung der Empfangsbescheinigung dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. Johannes U|HHI überlassen müssen, der dann auch das weitere zu veranlassen gehabt hätte. Die Beklagte hat somit nicht dargetan, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe. Das Berufungsgericht hat deshalb das Wiedereinsetzungsgesuch mit Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Doerry Bliesener Obenhaus