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BGH

Gericht: BGH

Juli 197^ durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 21. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, dal die Beklagten nicht durch einen für sie unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert worden sind. Dabei ist entscheidend, daß das - von der Beklagten auch eingeräumte - Verschulden ihre* Prozeßbevollmächtigten die Fristversäumung zu demindest mil verursacht hat.

10OberlandesgerichtBerufungsbegründungsfristBeschlußBeschwerdeSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb Mhk BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kfz.-Sachverständigen Werner und seiner Ehefrau Hanna W beide in T
Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 in
gegen
 den Bauunternehmer Klaus El
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und flHHIB in
2
/
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 197^ durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Die Beklagten haben am 25. Juni 1973 gegen das Urteil des Landgerichts - rechtzeitig - Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der am 10. Juli 1973 als Berufungsbegründung eingereichte Schriftsatz nicht ordnungsgemäß unterzeichnet gewesen sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 21. März 1974 (VII ZB 2/74) zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 1974 haben die Beklagten außerdem um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat ihr Gesuch mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt.
Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, dal die Beklagten nicht durch einen für sie unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert worden sind. Dabei ist entscheidend, daß das - von der Beklagten auch eingeräumte - Verschulden ihre* Prozeßbevollmächtigten die Fristversäumung zu demindest mil verursacht hat.
Bereits das hindert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH NJW 1972, 684).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1
Vogt
 Girisch
Erbel
 Doerry
Schmidl