Deswegen hat das Oberlandesgericht die Sache gemäss § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Senat ist jedoch zu einer Entscheidung auf die weitere Beschwerde nicht in der Lage, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs.2 FGG nicht gegeben sind. Richtig ist zwar, dass der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs die hier in Betracht'kommende Rechtsfrage in einem von der Ansicht des Oberlandesgerichts abweichenden Sinne entschieden hat. Die Vorlegung scheitert auch nicht daran, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, von der abgewichen werden soll, in einer Strafsache ergangen ist (BGH in MDR 1953? Dann kann die Vorlegung aber auch nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden (RGZ 124, 322; BGH in HJW 1954, 1933). Das Oberlandesgericht begründet die Vorlegung ferner damit, dass eine baldige endgültige Entscheidung der Frage durch den Bundesgerichtshof in jedem Falle zweckmässig sei. Der Grundsatz des § 56$ Abs.2 ZPO gilt zwar auch in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (RGZ 124, 322; BGH in HJW 1954, 1445; BGHZ 15, 122). Die Sache muss daher dem Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben werden.
VII ZB 17/57 2333 053 J B e s c h 1 u. s s In der Umstellungssaehe betreffend die im Grundbuch Yon'3NHP Band ^pBl. MP in ■ teilung III unter Kr. 2 und 3 b eingetragenen Barlehenshy- $ pothek en. Beteiligte: thekengewinnabgabe , hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 22. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer beschlossen: Bas Oberlandesgericht beabsichtigt, den Beschluss des i Landgerichts aufzuheben, weil dieses den Sachverhalt unter I Verletzung des § 12 PGG nicht hinreichend aufgeklärt habe. \ Es will das Landgericht u. a. darauf hinweisen, dass es den von dem Amtsgericht bereits eidlich vernommenen Beteiligten Prense (Bl. 6 d, A.) ebenfalls unter Eid anhören dürfe. An . fr diesem Hinweise sieht es sich durch das Urteil des 2. Straf- f Senats des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1957 (BGHSt 10, 272) Bie Sache wird dem Oberlandesgericht zurückgegeben G r ü n d e : t gehindert, der eine solche eidliche Vernehmung im Verfahren der freiwilligen Oeriehtsbarkeit für unzulässig erachtet hat. Deswegen hat das Oberlandesgericht die Sache gemäss § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Senat ist jedoch zu einer Entscheidung auf die weitere Beschwerde nicht in der Lage, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG nicht gegeben sind. Richtig ist zwar, dass der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die hier in Betracht'kommende Rechtsfrage in einem von der Ansicht des Oberlandesgerichts abweichenden Sinne entschieden hat. Die Vorlegung scheitert auch nicht daran, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, von der abgewichen werden soll, in einer Strafsache ergangen ist (BGH in MDR 1953? 612; Schlegelberger FOG 7. Aufl. Anm. 9). Sie ist aber unzulässig, weil das vorlegende Gericht keine Abweichung in den seine Entscheidung tragenden Gründen beabsichtigt. % ♦ Das Oberlandesgericht erblickt die Rechtsverletzung, derentwegen es den angefochtenen Beschluss aufheben will, allein darin, dass das Bandgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt, insbesondere den Beteiligten Frense nicht ausreichend vernommen habe. Die Frage, ob dieser eidlich zu hören war, ist demgegenüber nach Auffassung des Oberlande sgerichts für die Aufhebung ohne Bedeutung. Dann kann die Vorlegung aber auch nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden (RGZ 124, 322; BGH in HJW 1954, 1933). Das Oberlandesgericht begründet die Vorlegung ferner damit, dass eine baldige endgültige Entscheidung der Frage durch den Bundesgerichtshof in jedem Falle zweckmässig sei. i i t i i 1 I Es übersieht hierbei, dass ein solcher Beschluss keine I bindende Wirkung hätte. Der Grundsatz des § 56$ Abs. 2 ZPO gilt zwar auch in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (RGZ 124, 322; BGH in HJW 1954, 1445; BGHZ 15, 122). | Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bindung bezieht sich [ aber nur auf die Punkte, derentwegen die Aufhebung unmittel- ! bar erfolgt (BGHZ 3, 321; 6, 76). Dazu würde hier nicht die r h Präge gehören, ob der Beteiligte Prense vereidigt werden darf. Es käme also nur eine unverbindliche Meinungsäusserung \ in Betracht; zur Herbeiführung einer solchen ist im Rahmen des § 28 Abs. 2 PPG kein Raum. 1 t Die Sache muss daher dem Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben werden. ; Glanzmann Heimann-frosien Dr. Winkelmann Erbel Jfeyer ' !< v t t : • i- ■ . * • *r , • i » \ t. t »•