Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Das Landgericht Freiburg hat die Beklagte mit Urteil vom 14. Dezember 1994 wurden die Akten des Landgerichts an das Oberlandesgericht übersandt und gingen dort am 19. In diesen befindet sich eine nicht beglaubigte Ablichtung der Berufungsbegründung vom 27. Dezember 1994 mit Eingangsstempel des Landgerichts Freiburg vom 3. Außerdem befinden sich bei den Akten zwei vom Beklagtenvertreter beglaubigte Kopien der Berufungsbegründung, von denen eine ebenfalls den EingangsStempel des Landgerichts Freiburg vom 3. Januar 1995 habe er erfahren, daß die Berufungsbegründung nicht nur nicht verspätet, sondern überhaupt nicht beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung nicht nachgewiesen hat. Das Rechtsmittelgericht ist jedoch bei gegebenem Anlaß verpflichtet, zur Aufklärung dieser Frage von Amts wegen jedenfalls dann beizutragen, wenn es sich um bisher ungeklärte Vorgänge handelt, die möglicherweise im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen {vgl. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß durch die EingangsStempel, soweit sie sich auf den zwei Berufungsbegründungsschriftsätzen befinden, gemäß § 418 Abs. 1 ZPO nur der Nachweis erbracht ist, daß diese beim Landgericht Freiburg eingegangen sind. Es hat, da vom Beklagtenvertreter der fristgerechte Einwurf in den Briefkasten des Oberlandesgerichts behauptet wurde, von Amts wegen überprüft, ob möglicherweise die weitere formal ordnungsgemäße Berufungsbegründungsschrift, die keinen Eingangsstempel trägt und den Akten mit dem Zettel "Zum Beleg" beiliegt, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist an das Oberlandesgericht gelangt ist, konnte sich jedoch davon nicht überzeugen; denn der fragliche Zettel sei mit hinreichender Sicherheit frühestens am 24. Dies sei von der Posteingangsstelle des Oberlandesgerichts offenbar erkannt, der Antrag daraufhin umgestempelt und versehentlich mit den drei ungestempelten Berufungsbegründungen als Anlage angereichert an die Poststelle des Landgerichts weitergeleitet worden. Insofern handelt es sich um bloße Vermutungen, durch die eine Erklärung für den Eingangsstempel beim Landgericht gesucht wird, aber der Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht nicht nachgewiesen wird. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen, weil die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt worden ist. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die als Anlage zu dem Schriftsatz vom 23. Januar 1995 vorgelegte Berufungsbegründung nicht formgerecht ist, weil es sich um eine Fotokopie handelt und das Schriftzeichen des Beglaubigungs-vermerks dem äußeren Erscheinungsbild nach keine Unterschrift, sondern lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt (vgl. Oktober 1993 - V ZR 112/92 = NJW 1994, 55 m.w.N.) und der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zudem trotz Anfrage nicht mit-geteilt hat, von wem das Schriftzeichen stammt. 1760) ausgeführt, daß der Nachweis ausnahmsweise durch ein von einem Anwalt un-terzeichnetes Begleitschreiben geführt werden kann, das mit der nicht unterschriebenen Berufungsbegründung fest (mittels einer Loch-Heftleiste) verbunden ist. Januar 1995 und der in Anlage vorgelegten Berufungsbegründung vom 27. Januar 1995 auf die Anlage ist der Nachweis, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz vom Prozeßbevollmächtigten der Beklag-
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 16/96
vom 4. Juli 1996
in dem Rechtsstreit
GmbH & Co
KG, vertreten durch die
GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Paul W^fl^Astraße 77,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
3,
gegen
Haus
schäftsführer Edelbert
GmbH, vertreten durch den Ge-
Straße 2,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Rechtsanwälte Kollegen, K
F
und traße 23,
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1996
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat Freiburg - vom 24. April 1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 20.204,90 DM festgesetzt .
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Gründe :
I.
Das Landgericht Freiburg hat die Beklagte mit Urteil vom 14. Oktober 1994, zugestellt an den Prozeßbevollmächtigten am 8. November 1994, zur Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 20.204,90 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Beklagte hat hiergegen am 7. Dezember 1994 Berufung eingelegt.
Am 16. Dezember 1994 wurden die Akten des Landgerichts an das Oberlandesgericht übersandt und gingen dort am 19. Dezember 1994 ein. Auf Anforderung des Landgerichts vom 4. Januar 1995 wurden die Akten an dieses "zur Entscheidung u.a. beiliegenden Antrag" übersandt. Auf dem Schriftstück findet sich der "Vermerk vom 5. Jan. 1995": "Akte I ans LG FR mit Antrag d. RA Dr. Die angeforderten Akten
"nebst Antrag des RA Dr. gingen ausweislich des
EingangsStempels am 10. Januar 1995 beim Landgericht Freiburg ein. In den Akten finden sich insofern ein Antrag auf Urteilsergänzung vom 29. Dezember 1994 und auf Vollstrek-kungsschutz vom 27. Dezember 1994. Am 20. Februar 1995 kamen die erstinstanzlichen Akten an das Berufungsgericht zurück. In diesen befindet sich eine nicht beglaubigte Ablichtung der Berufungsbegründung vom 27. Dezember 1994 mit Eingangsstempel des Landgerichts Freiburg vom 3. Januar 1995. Außerdem befinden sich bei den Akten zwei vom Beklagtenvertreter beglaubigte Kopien der Berufungsbegründung,
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von denen eine ebenfalls den EingangsStempel des Landgerichts Freiburg vom 3. Januar 1995 trägt. Beide sind mit einer Heftklammer zusammengefaßt und mit dem Zettel "Zum Beleg" versehen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Januar 1995 wurden die Parteien darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis 9. Januar 1995 eingereicht worden sei. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1995, eingegangen beim Oberlandesgericht am 24. Januar 1995, beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Der Antrag wurde damit begründet, der Beklagtenvertreter habe "höchstpersönlich" die Berufungsbegründung im Briefkasten des Oberlandesgerichts, Zivilsenate Freiburg, eingeworfen und auf die Ablichtung der Berufungsbegründung wörtlich vermerkt: "Raus 3.01.95, OLG FS". Erst nach Eingang der Verfügung vom 11. Januar 1995 habe er erfahren, daß die Berufungsbegründung nicht nur nicht verspätet, sondern überhaupt nicht beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Die Berufungsbegründung legte er in Fotokopie als Anlage zu dem Schriftsatz vom 23. Januar 1995 vor. Auf Seite 1 findet sich ein Stempelaufdruck "Beglaubigt Rechtsanwalt" und dazwischen ein handschriftliches Schriftgebilde. Die Anfrage des Gerichts, was die Zeichen bedeuteten, hat der Beklagtenvertreter nicht beantwortet, sondern nur um Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten. Im Schriftsatz vom 23. Januar 1995 wird darauf hingewiesen, daß in der Anlage
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übermittelt werde "1. beglaubigte Ablichtung der Berufungsbegründung vom 27.12.94 - 3-fach".
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung nicht nachgewiesen hat. Der Rechtsmittelführer trägt im Grundsatz die Beweislast dafür, daß sein Rechtsmittel rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Das Rechtsmittelgericht ist jedoch bei gegebenem Anlaß verpflichtet, zur Aufklärung dieser Frage von Amts wegen jedenfalls dann beizutragen, wenn es sich um bisher ungeklärte Vorgänge handelt, die möglicherweise im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen {vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979
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- Ill ZB 13/79 = VersR 1980, 90). Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht gebunden, weil es das Vorbringen dieser Prozeßvoraussetzungen, von denen das gesamte weitere Verfahren abhängt, von Amts wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen hat (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 = NJW-RR 1992, 1338 m.w.N.).
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß durch die EingangsStempel, soweit sie sich auf den zwei Berufungsbegründungsschriftsätzen befinden, gemäß § 418 Abs. 1 ZPO nur der Nachweis erbracht ist, daß diese beim Landgericht Freiburg eingegangen sind. Es hat, da vom Beklagtenvertreter der fristgerechte Einwurf in den Briefkasten des Oberlandesgerichts behauptet wurde, von Amts wegen überprüft, ob möglicherweise die weitere formal ordnungsgemäße Berufungsbegründungsschrift, die keinen Eingangsstempel trägt und den Akten mit dem Zettel "Zum Beleg" beiliegt, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist an das Oberlandesgericht gelangt ist, konnte sich jedoch davon nicht überzeugen; denn der fragliche Zettel sei mit hinreichender Sicherheit frühestens am 24. Februar 1995 erstellt und an die DoppelSchriften angeklammert worden und es ergebe sich nichts dafür, daß der "Antrag" in den begleitenden Verfügungen der Berufungsbegründungsschrift zuzuordnen sei. Da für den Beweis des Zugangs der Berufungsbegründung nicht die bloße Glaubhaftmachung des Rechtsmittelführers, wie hier die geforderte anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausreicht, sondern voller Be-
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weis erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 aaO), ist dies nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdebegründung sowie die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Juli 1996 der Beklagten rechtfertigen auch keine andere Beurteilung durch den Senat. Es wird hier nur behauptet, die anwaltliche Zusicherung sei durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerlegt, sowie eine aktenordnungswidrige Behandlung durch die Gerichte gerügt und allgemein zur Behandlung von Schriftsätzen vorgetragen. Ferner wird ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe offensichtlich versehentlich den "Bürgschaftszulassungsantrag (AS I, 209)" beim Oberlandesgericht eingeworfen. Dies sei von der Posteingangsstelle des Oberlandesgerichts offenbar erkannt, der Antrag daraufhin umgestempelt und versehentlich mit den drei ungestempelten Berufungsbegründungen als Anlage angereichert an die Poststelle des Landgerichts weitergeleitet worden. "Dort seien alle Schriftsätze, nämlich drei Berufungsbegründungen und der Bürgschaftszulassungsantrag vom 27.12.94 mit Eingangsstempel des LG vom 3.1.95 versehen" worden. Insofern handelt es sich um bloße Vermutungen, durch die eine Erklärung für den Eingangsstempel beim Landgericht gesucht wird, aber der Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht nicht nachgewiesen wird.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen, weil die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt worden ist.
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Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die als Anlage zu dem Schriftsatz vom 23. Januar 1995 vorgelegte Berufungsbegründung nicht formgerecht ist, weil es sich um eine Fotokopie handelt und das Schriftzeichen des Beglaubigungs-vermerks dem äußeren Erscheinungsbild nach keine Unterschrift, sondern lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 = NJW 1994, 55 m.w.N.) und der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zudem trotz Anfrage nicht mit-geteilt hat, von wem das Schriftzeichen stammt. Das Berufungsgericht hat auch erkannt, daß der Nachweis, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist vom Berufungsanwalt herrührt, grundsätzlich nur mit der Unterschrift geführt werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 - II ZR 173/60 = BGHZ 37,
156). Soweit der Senat von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen hat (Beschluß vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85 = NJW 1986, 1760, 1761), handelt es sich um einen anders gelagerten Sachverhalt. Der Senat hat im Beschluß vom 20. März 1986 (VII ZB 21/85 aaO S. 1760) ausgeführt, daß der Nachweis ausnahmsweise durch ein von einem Anwalt un-terzeichnetes Begleitschreiben geführt werden kann, das mit der nicht unterschriebenen Berufungsbegründung fest (mittels einer Loch-Heftleiste) verbunden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Bei dem Schriftsatz vom 23. Januar 1995 und der in Anlage vorgelegten Berufungsbegründung vom 27. Dezember 1994 handelt es sich um zwei Schriftstücke, die nicht miteinander fest verbunden sind. Durch die bloße Bezugnahme im Schriftsatz vom 23. Januar 1995 auf die Anlage ist der Nachweis, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz vom Prozeßbevollmächtigten der Beklag-
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ten herrührt, nicht 1962 - II ZR 173/60
Lang
Wiebel
erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai = BGHZ 37, 156, 160).
Haß RiBGH Hausmann
ist in Urlaub
Lang
Kuffer