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BGH · VII ZB 16/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 16/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel am 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 74.346,73 DM Zug um Zug gegen die Beseitigung näher bezeichne ter Mängel verurteilt. April 1994 beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bat gleichzeitig um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 15. Die Beklagte machte dazu glaubhaft, die Bestätigung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufungsschrift sei durch ein Postversehen erst am 9. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der am 7. Auch die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Antrag entsprach nicht den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, da die Beklagte die versäumte Prozeßhandlung, d.h. die Einreichung der Berufungsbegründung, nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat. a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist. Als sorgfältige Anwälte mußten sie unter den gegebenen Umständen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erkennen. b) Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kann entgegen der Ansicht der Beklagten grundsätzlich die gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholende Berufungsbegründung nicht ersetzen (BGH, Beschluß vom 4.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristBerufungsbegründungBeschlußZPOUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 16/94
vom 1. Dezember 1994
in dem Rechtsstreit
 TflH§ BMfli und P
den Geschäftsführer Heinz W-0
GmbH, vertreten durch Straße WB,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
 gegen
HflIBI SF-B® Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Joseph HflIHHfe, Am
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Kollegen,
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 1. Dezember 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe,
14. Zivilsenat in Freiburg, vom 12. Juli 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 74.346,73 DM
3
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Die Beklagte beruft sich auf Gegenansprüche.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 74.346,73 DM Zug um Zug gegen die Beseitigung näher bezeichne ter Mängel verurteilt. Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 8. Februar 1994, hat die Beklagte am 7. März 1994 Berufung eingelegt. Am 25. April 1994 beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bat gleichzeitig um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 15. Juni 1994. Die Beklagte machte dazu glaubhaft, die Bestätigung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufungsschrift sei durch ein Postversehen erst am 9. April 1994 (Samstag) in das Postfach ihrer Rechtsanwälte gelangt; diese hätten die Mitteilung somit erst am 11. April 1994 erhalten. Außerdem habe das geschulte Personal der Prozeßbevollmächtigten die ihm erteilten Anweisungen nicht befolgt. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde die Berufungsbegründung nicht eingereicht. Sie ging erst am 15. Juni 1994 beim Oberlandesgericht ein.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe es unterlassen, rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 ZPO) die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
4
Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt .
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der am 7. April 1994 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2.	Auch die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Antrag entsprach nicht den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, da die Beklagte die versäumte Prozeßhandlung, d.h. die Einreichung der Berufungsbegründung, nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat.
a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen
 
können (st.Rspr.; vgl. Senat, Beschluß vom 13. Oktober 1994 - VII ZB 4/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das traf vorliegend nach den eigenen Angaben der Beklagten jedenfalls am 11. April 1994 zu, als ihren Prozeßbevollmächtigten bekannt wurde, daß die Berufung am 7. März 1994 beim Oberlandesgericht eingegangen war. Als sorgfältige Anwälte mußten sie unter den gegebenen Umständen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erkennen. Das hatte zur Folge, daß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist am 11. April 1994 begann und am 25. April 1994 endete.
b) Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kann entgegen der Ansicht der Beklagten grundsätzlich die gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholende Berufungsbegründung nicht ersetzen (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93, zur Veröffentlichung bestimmt) . Dem schließt sich der Senat an.
6
Ein Härtefall, der wegen besonderer Umstände eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen rechtfertigen könnte (vgl. BGH NJW 1965, 585), liegt nicht vor. Einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Berufungsbegründungsfrist bereits versäumt haben, sind besondere Anstrengungen zuzu-muten, um die Berufungsbegründung nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, vorzulegen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß es hier der Beklagten nicht möglich war, die Frist einzuhalten.
Lang
 Bliesener
Haß
 Hausmann
Wiebel