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BGH · VII ZB 16/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 16/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 4. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 98.772,02 DM nebst Zinsen gerichtete Klage durch Versäumnisurteil vom 30. Januar 1982 haben die nunmehrigen - nur beim Landgericht zugelassenen - Prozeßbevollmächtigten des Klägers bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Landgerichts und des Oberlandesgerichts einen Schriftsatz eingereicht, der nach seinem Erscheinungsbild sämtliche Voraussetzungen einer Berufungsschrift erfüllt. Januar 1982 haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers dann um Rückgabe der Berufungsschrift gebeten, weil ihr Büro die Berufung nur versehentlich eingelegt habe. Das Oberlandesgericht hat den Schriftsatz vom 15. Januar 1982 gleichwohl als Berufung angesehen und das Rechtsmittel - weil nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet - durch Beschluß vom 14. Mit Recht nimmt das Oberlandesgericht an, daß eine von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Berufungs-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtLandgerichtBeschlußBeschwerdeKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 16/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Maurermeisters Reiner *V(
MflHistraBe 0,
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Recht sanwälte und
 gegen
die Firma E UH - HHI B durch ihren Geschäftsführer Peter Wj
 GmbH, vertreten
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Be schwer de ge gner in,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und ■■■■ in
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer am 4. November 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert:	98.772,02	Ml
 Gründe :
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 98.772,02 DM nebst Zinsen gerichtete Klage durch Versäumnisurteil vom 30. September 1981 abgewiesen und seine Entscheidung auf Einspruch der Beklagten durch Urteil vom 9. Dezember 1981 aufrechterhalten. Dieses Urteil ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. Dezember 1981 zugestellt worden.
 
Am 15. Januar 1982 haben die nunmehrigen - nur beim Landgericht zugelassenen - Prozeßbevollmächtigten des Klägers bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Landgerichts und des Oberlandesgerichts einen Schriftsatz eingereicht, der nach seinem Erscheinungsbild sämtliche Voraussetzungen einer Berufungsschrift erfüllt. Der Schriftsatz ist zwar an das Landgericht adressiert, aber noch am 18. Januar 1982, einem Montag, an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 1982 haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers dann um Rückgabe der Berufungsschrift gebeten, weil ihr Büro die Berufung nur versehentlich eingelegt habe. Später haben sie gemeint, daß die Berufung wirkungslos sei.
Das Oberlandesgericht hat den Schriftsatz vom 15. Januar 1982 gleichwohl als Berufung angesehen und das Rechtsmittel - weil nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet - durch Beschluß vom 14. Mai 1982 als unzulässig verworfen.
Mit der hiergegen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde bittet der Kläger um Aufhebung dieses Beschlusses.
Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO), hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
Mit Recht nimmt das Oberlandesgericht an, daß eine von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Berufungs-
-Zu-
schrift nicht als bloßes Büroversehen und damit als unbeachtlich behandelt werden kann. Der Schriftsatz war zwar an das Landgericht adressiert; das beruhte aber auf einem offensichtlichen Irrtum, der denn auch alsbald erkannt worden ist. Hätte ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt die Rechtsmittelschrift unterzeichnet, wäre die Berufung, weil fristgerecht eingelegt, zulässig gewesen (vgl. BGH, NJV 1975» 2294,
 2295 mit Nachw.).
Die sofortige Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Obenhaus
Doerry
 Walchshöfer
Bliesener