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BGH · vix zb 16/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vix zb 16/80

der Bauuntemehmung KflHB GmbH & Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma KflBVGmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dieter und Werner KM, ^P, Die sofortige Beschwerde der Berufungsklägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. 1 • Die Einzelfirma Otto KflB hat gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von 9.835»05 DM nebst Zinsen geltend gemacht. a) Eine auf § 265 Abs. 2 ZPO gestützte Befugnis der Berufungsklägerin, den Rechtsstreit zu übernehmen, scheidet aus, weil der Beklagte dem nicht zugestimmt hat. Die Einzelfirma Otto KM ist durch Erbgang auf die Söhne des Erblassers, Werner und Dieter KM, übergegangen. Die Übernahme der Aktiven und Passiven durch Vertrag stellt eine Gesamtnachfolge im Sinne des § 239 ZPO nicht dar (BGH Urt. vom 4. 3. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 265 ZPO
ZPOÜbernahmeFirmaKMBerufungsklägerinOttoBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vix zb 16/80 BESCHLUSS
in Sachen
1• der Firma Otto K
gestorben am 24. September 1977»
Bauunternehmung,
,	Inhaber:	Otto
 Klägerin,
2. der Bauuntemehmung KflHB GmbH & Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma KflBVGmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dieter und Werner KM,	^P,
UflHHBl als Rechtsnachfolgerin der Firma Otto K|^M Bauunternehmung, Inhaber Otto Weg fP,
Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
u. a •,
gegen
 Heinrich
Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1980 durch die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Berufungsklägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 9.835,05 DM.
Gründe :
1 • Die Einzelfirma Otto KflB hat gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von 9.835»05 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Ihr Inhaber Otto KOT ist am 24. September 1977 verstorben und von seinen Söhnen Werner und Dieter KflHI beerbt worden. Mit Urteil vom 14. Juli 1978 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Am 25. August 1978 hat die MBauuntemehmung KH GmbH & Co KGW fristgerecht Berufung eingelegt. Sie behauptet, Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin zu sein.
 
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Für eine Gesamtrechtsnachfolgerin sei nichts dargetan. Eine etwaige Sonderrechtsnachfolge gebe der Berufungsführerin kein Recht zur Übernahme des Prozesses, weil der Beklagte seine Zustimmung verweigert habe.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
a)	Eine auf § 265 Abs. 2 ZPO gestützte Befugnis der Berufungsklägerin, den Rechtsstreit zu übernehmen, scheidet aus, weil der Beklagte dem nicht zugestimmt hat.
b)	Damit könnte die Berufungsklägerin eine Übernahmebefugnis nur aus § 239 ZPO ableiten (Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 38. Aufl., Anm. 2 E zu § 265)* Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen jedoch nicht vor. Die Einzelfirma Otto KM ist durch Erbgang auf die Söhne des Erblassers, Werner und Dieter KM, übergegangen. Diese wären somit allein zu einer Aufnahme des Rechtsstreits befugt gewesen.
Ob die Erben das Firmenvermögen auf die Berufungsklägerin übertragen haben oder nicht, spielt keine Rolle.
Die Übernahme der Aktiven und Passiven durch Vertrag stellt eine Gesamtnachfolge im Sinne des § 239 ZPO nicht dar (BGH Urt. vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56 - LM GmbHG § 74 Nr. 1; RGZ 35, 388, 389).
3. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Recken
Doerry
 Bliesener
Obenhaus